Die beiden Messkonzepte unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass der Eigenverbrauch messtechnisch nach 7.1. bevorzugt aus der Neuanlage, nach 7.2. bevorzugt aus der Altanlage erfasst wird. Für den Nachweis des Verbrauchs nach §33 ist 7.2. nur dann geeignet, wenn die 10% aus der nachrangig gemessenen Anlage noch sicher erreicht werden. Die Messung des Eigenverbrauchsanteils für die Erfüllung des §33 trifft auf Anlagen unter 10 kW allerdings nicht zu. Hierfür ist allerdings dann auch keine Kaskadenmessung erforderlich sondern auch die gemeinsame Messung nach §19 EEG erlaubt.
Woraus sich eine Beschränkung für den Verbrauch der Anlage selbst ergeben soll, erschließt sich mir nicht, da der Verbrauch der WR ohnehin mit über den Zweirichtungszähler erfasst wird oder aber aus dem anderen WR stammen muss. Dadurch kann es allenfalls zu einer kleinen Abweichung bei der Erfassung des Verbrauchs des WR der rechten über Z3 gemessenen Anlage kommen. Der Verbrauch der linken Anlage bei Versrorgung über die rechte Anlage (gemessen über Z4) wird wie der nachrangige Eigenverbrauch erfasst. Gratisstrom aus dem Netz oder eine zu hohe Einspeisung kann dadurch nicht bezogen oder gemessen werden. Dass nur einer von beiden WR in Betrieb ist, ist zudem nur in der Dämmerung zu erwarten und daher kurzzeitig der Fall. Sind beide aus, wird der Verbrauch, auch ein hoher ja über den Zweirichtungs-Bezugs/Einspeisezähler erfasst, sind sie in Betrieb, decken sie ihn selbst.
Am Ende könnte es nur darum gehen, dass die 10% Eigenverbrauch verfehlt werden und der Anlagenbetreiber behauptet, der andere WR hätte den nötigen Rest verbraucht, das wäre aber nicht erfasst, da Z3 kein Zweirichtungszähler ist.
Ergänzung: Im Schema ist von §33 EEG 2009 die Rede, ich hatte es auf § 33 EEG 2012 (Martintegrationsmodell) bezogen, da nur letzteres eine Erfordernis der Kaskadenmessung mit sich bringt, wenn MIM-Anlagen mit Nicht-MIM-Anlagen zusammentreffen.