Unterschied Messkonzept 7.1 / 7.2

  • Die beiden Messkonzepte unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass der Eigenverbrauch messtechnisch nach 7.1. bevorzugt aus der Neuanlage, nach 7.2. bevorzugt aus der Altanlage erfasst wird. Für den Nachweis des Verbrauchs nach §33 ist 7.2. nur dann geeignet, wenn die 10% aus der nachrangig gemessenen Anlage noch sicher erreicht werden. Die Messung des Eigenverbrauchsanteils für die Erfüllung des §33 trifft auf Anlagen unter 10 kW allerdings nicht zu. Hierfür ist allerdings dann auch keine Kaskadenmessung erforderlich sondern auch die gemeinsame Messung nach §19 EEG erlaubt.


    Woraus sich eine Beschränkung für den Verbrauch der Anlage selbst ergeben soll, erschließt sich mir nicht, da der Verbrauch der WR ohnehin mit über den Zweirichtungszähler erfasst wird oder aber aus dem anderen WR stammen muss. Dadurch kann es allenfalls zu einer kleinen Abweichung bei der Erfassung des Verbrauchs des WR der rechten über Z3 gemessenen Anlage kommen. Der Verbrauch der linken Anlage bei Versrorgung über die rechte Anlage (gemessen über Z4) wird wie der nachrangige Eigenverbrauch erfasst. Gratisstrom aus dem Netz oder eine zu hohe Einspeisung kann dadurch nicht bezogen oder gemessen werden. Dass nur einer von beiden WR in Betrieb ist, ist zudem nur in der Dämmerung zu erwarten und daher kurzzeitig der Fall. Sind beide aus, wird der Verbrauch, auch ein hoher ja über den Zweirichtungs-Bezugs/Einspeisezähler erfasst, sind sie in Betrieb, decken sie ihn selbst.


    Am Ende könnte es nur darum gehen, dass die 10% Eigenverbrauch verfehlt werden und der Anlagenbetreiber behauptet, der andere WR hätte den nötigen Rest verbraucht, das wäre aber nicht erfasst, da Z3 kein Zweirichtungszähler ist.


    Ergänzung: Im Schema ist von §33 EEG 2009 die Rede, ich hatte es auf § 33 EEG 2012 (Martintegrationsmodell) bezogen, da nur letzteres eine Erfordernis der Kaskadenmessung mit sich bringt, wenn MIM-Anlagen mit Nicht-MIM-Anlagen zusammentreffen.

  • Hallo,


    Dann könnte man ja eine Anlage aus 2011 und eine Anlage aus 2013 als Messkonzept 7.2 Betreiben, dann würde die 2011er Anlage vorrangig "Verbraucht" werden und man bekommt die Eigenverbrauchsvergütung dafür.
    Wenn die Leistung nicht reicht kommt die Anlage aus 2013 dazu.


    Ich habe es gerade dummerweise andersrum, sprich 7.1
    Mal versuchen ob der Netzbetreiber das ändern kann/will.


    mfg

    4,44 kWp Mitsubishi PV AD 185 MF5, SMA SB 4000 TL-20, 234°SW WebBox
    4,0 kWp Renesola JC255M-24/Bb, ABB PVI 3.6 OUT, 234°SW SL1000
    1,6 kWp YingLi Panda YL270C-30b, SMA SB 1.5, 54°NO SL1000
    3,5 kWp Galaxy Energy GS250M, SMA SB 4000 TL-20, 144° SO SL1000

  • was kostet dich denn der Eigenverbrauch?
    aus der 2011 er Anlage vermutlich 16,38 ct netto für den fiktiven Rückkauf (12 ct für den Anteil über 30 % falls du die Grenze überschreitest).
    und aus der 2013 15,xx ct/ kWh.
    Da ist es doch wohl kaum sinnvoll den Vorrang umzukehren. Der Unterschied ist ohnehin so gering, dass die Zählerkaskade nicht lohnt. Ist sie obligatorisch (2013er Anlagge über 10 kW)?

  • Bisher Anlage nach EEG 2009 mit EV, die ich nun mittels Messkonzept 7.1 einbinden möchte. VNB (Netze BW) schreibt Tausch des Z3 (Erzeugungszähler, Zwei-Richtung mit Rücklaufsperre) -, der im Bezug nach vielen Jahren noch auf 0 steht, gegen Zähler ohne Rücklaufsperre vor. Der nächtlich vom WR benötigte Strom soll dadurch der Erzeugung abgezogen werden.


    Hat jemand Erfahrung mit 7.1 - ob der zu bezahlende Tausch hier wirklich erforderlich ist?

  • Zitat von pflanze

    Bisher Anlage nach EEG 2009 mit EV, die ich nun mittels Messkonzept 7.1 einbinden möchte. VNB (Netze BW) schreibt Tausch des Z3 (Erzeugungszähler, Zwei-Richtung mit Rücklaufsperre) -, der im Bezug nach vielen Jahren noch auf 0 steht, gegen Zähler ohne Rücklaufsperre vor. Der nächtlich vom WR benötigte Strom soll dadurch der Erzeugung abgezogen werden.


    Hat jemand Erfahrung mit 7.1 - ob der zu bezahlende Tausch hier wirklich erforderlich ist?


    Es handelt sich ja um eine andere Konstellation als beim ursprünglichen Fragesteller. 2 Anlagen welcher Größe und mit welchem Inbetriebnahmedatum? Beides PV oder mit einer anderen EEG oder einer KWK-Anlage gemischt?


    Ohne diese Infos ist überhaupt keine Beurteilung möglich.

  • Pardon, alles PV. Alt < 5 kWp - im neuen Messkonzept an Z3, neu 10 kWp ohne Z4 weil Eigenverbrauch deutlich kleiner 10 MWh.

  • Z3 ist ein Erzeugungszähler und daher natürlich mit Rücklaufsperre, der Bezug wird ja von Z1 mit erfaßt. Einen ohne Rücklaufsperre kann man zur Vereinfachung (du siehst ja, daß der Bezug minimal ist) bei Volleinspeisung verwenden, sonst will man den Verbrauch des WR natürlich vergütet haben.

  • Netze BW antwortete nun "der 2-R-Zähler (Später im MK 7 [Z3]) kann montiert bleiben.
    Ein Umbau des Zählers auf einen Saldierenden Zähler ist derzeit nicht notwendig."

  • VEREINFACHUNG des Messkonzeptes bei mehreren PV-Anlagen, auch mit Eigenverbrauchsvergütung, Direktverbrauch etc. kombinierbar:




    Wird Z2 als Zweirichtungszähler ausgeführt kann Z3 rechnerisch ermittelt werden - Stichwort virtueller Zählpunkt, der einmalig vom VNB anzulegen ist:


    Z3 Lieferung = Z1 Lieferung minus Z2 Lieferung
    Z3 Eigenverbrauch = Z2 Bezug minus Z1 Bezug
    Z3 = Z1 Lieferung minus Z2 Lieferung + Z2 Bezug minus Z1 Bezug


    Die Ergebnisse sind identisch zu Messkonzept 7.1. Es gibt keine Verwässerung / Unschärfen / Verzerrungen. Ein Messstellenbetreiber und Netze BW haben das bestätigt.
    Auch bildet dies EEG alt mit Verbrauchsvergütung und "neu" ohne ab, da sämtliche Werte, die 7.1 liefert ebenfalls zur Verfügung stehen.


    Somit lässt sich bei Anlagen < 10 kWp (pro 12 Monate!) an Z4 das Messkonzept 7.1 und ggf. 7.2 mit ZWEI (!) Zweirichtungszählern umsetzen!


    Update Februar 2022:
    Das Messkonzept lässt sich unabhängig * von den Anlagengrößen anwenden.
    Ein dritter Zähler wird nur benötigt, wenn die priorisierte (netzferne, verbrauchsnahe) Anlage gemessen werden muss, d.h. mehr als 30 kWp innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen werden.

    Einen vierten Zähler braucht es grundsätzlich NIE.

    * Nur Zählerplätze, an denen 44 A ÜBERSCHRITTEN werden müssen als Wandlermessung ausgeführt werden.

  • Grafisch