Hallo,
§ 8 EEG besagt u.a. Folgendes:
"§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des
Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen
ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7
angeboten wird."
Jetzt folgende Situation:
Gebäude wird über einen eigenen, ca. 220 m entfernten Trafo mit Strom versorgt.
Anschlußgröße: > 200 kVA
Nun soll eine 55 kWp-Anlage auf der Dachfläche errichet werden. Als Netzverknüpfungspunkt wurde der Trafo benannt und in der Anschlusszusage wurde sogar auf die Möglichkeit der kaufmännisch- bilanziellen Weitergabe hingewiesen.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass damit im Gebäude im Niederspannungsraum ein Lastgangzähler gesetzt werden kann, der PV-Strom damit zunächst einmal vorrangig im Hausnetz verbraucht wird und nur ein evtl. Überschuss über den Trafo ins Mittelspannungsnetz eingespeist wird.
Nun verlangt der zuständige RWE-Mitarbeiter aber offenbar - zumindest sagt das mein Solarteur - , dass der Einspeisezähler am Trafo gesetzt werden muss und damit eine zur Hausversorgungsleitung parallele, 220 m lange, Einspeiseleitung gebuddelt werden muss. Aufgrund der topographischen Verhältnisse würde damit die Wirtschaftlichkeit den Bach runter gehen.
Kann der RWE-Mensch darauf bestehen?
Was würdet ihr machen?