Hallo!
So, jetzt hat auch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen mit Verfügung vom 17.09.2010 Az. S 2240-160-St 221/St 222 Stellung zu o. g. Problem genommen. Ich werde hier nicht die komplette Verfügung posten, nur einige, interessante Auszüge:
"Soweit Steuerpflichtige selbst erzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom unmittelbar nach der Erzeugung für private Zwecke - z. B. im eigengenutzten Wohneigentum - selbst verbrauchen, liegt gleichzeitig eine Entnahme dieses Stroms vor. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, der bei selbsthergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten (Reproduktionskosten) entspricht. Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 6. August 1985 (BStBl II 1986 S. 17) auch entschieden, dass bei Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird. Ich habe daher keine Bedenken, den Entnahmewert aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen. Hierbei ist auf den unter Berücksichtigung des allgemeinen Strom-Mixes - und nicht etwa eines besonderen Öko-Tarifes - angebotenen Stromtarif abzustellen. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, so ist neben der reduzierten Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen."
Die Ermittlung des Entnahmewerts ist damit erläutert, aus praktischer Sicht ist das für mich aber keine Klärung. Energieversorger gibt es viele, meist auch viele Tarife. In meinen Augen ist hier doch erheblicher Spielraum, um Einnahmen niedrig oder hoch zu rechnen.
"Ich weise darauf hin, dass in den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, weil eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt (vgl. Rdnr. 46 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009, a. a. O.)."
Da haben wir das Problem, das hier ja schon angesprochen wurde. Vielleicht das größte Manko der Eigenverbrauchsrgelung, zumindest ein Stolperstein.