Den Beschluss des OVG Münster habe ich zum Anlass genommen, in Hessen nachzufragen. Ich erhielt folgende Auskunft aus einem Landratsamt, also einer Bauaufsichtsbehörde:
Das Urteil des OVG Münster bezüglich einer Nutzungsänderung bei Anbringung oder Aufstellung von Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden hat keine Konsequenzen für Anlagen in Hessen. Anders als in der BauO NRW sind in der Hessischen Bauordnung (HBO) Solarenergieanlagen nicht nur baugenehmigungsfrei gestellt (I Nr. 3.9 der Anlage 2 zu § 55 HBO), sondern es ist auch geregelt, dass hierdurch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung entsteht (III Nr. 3 der Anlage 2 zu § 55 HBO).
Viele Grüße
Stevie