Habe ich gerade entdeckt ! Bekomme demnächst einen Vertrag von Eon Bayern zugeschickt. Bin mal gespannt was da alles für Fallen eingebaut sind.
Quelle :
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
Wir haben erfahren, dass Netzbetreiber - z.B. RWE - von Anschluss suchenden Anlagenbetreibern eine Unterschrift zu folgender Erklärung verlangen:
"Die Vertragsparteien sind sich einig, dass § 115 Abs. 1 des ab 13.7.2005 geltenden EnWG auf den vorliegenden Vertrag anzu-wenden ist".
In § 115 "Bestehende Verträge" EnWG findet sich folgende Bestimmung:
"(1)Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenenRechtsver-ordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung."
Unser Rat:
Grundsätzlich empfehlen wir, keine Einspeiseverträge zu unter-schreiben, da Einspeiser in den meisten Fällen durch den Ab-schluss eines Einspeisevertrages schlechter gestellt werden als durch die gesetzlichen Regelungen. Dass der Netzbetreiber Ihre Anlage auch ohne Unterschrift anschließen und den Strom gegen Mindestvergütung abnehmen muss, ist aus § 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung , Absatz 1 EEG abzuleiten:
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Sollten Sie unseren Rat befolgen, so gelten nur die vom Gesetz-geber für Anlagenbetreiber ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelungen. § 115 Abs. 1 EnWG zur Anpassung von "Bestehenden Verträgen" findet hingegen keine Anwendung, da die Zahlung der Einspeisevergütung nach EEG nunmehr allein auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, nicht aber auf einem Vertrag beruht.
Falls Sie aber die geforderte Erklärung unterschreiben, geben Sie zu erkennen, dass Sie von einem gegenseitigen Vertrag zwischen - beispielsweise - RWE und Ihnen ausgehen. Welche Nachteile sich daraus für Sie ergeben können, ist derzeit nicht absehbar.