Wüsste jetzt nicht welche "Leistung" erschlichen wird. Ein Fakt ist, dass Strom versteuert werden muss. Wenn der also bezogener steuerpflichtiger Strom rückgezählt wird, kann er nicht versteuert werden, obwohl er steuerpflichtig bezogen wurde. Das mag das Finanzamt nicht.
Ansonsten könnte wohl das Stromunternehmen noch auf entgangene Gewinne klagen, weil die Leistung "Stromlieferung" ja erst mal erbracht wurde, nun aber nicht mehr abgerechnet werden kann.
Sind aber alles Gedankespiele, überlassen wir es den Gerichten, was sie feststellen, wenn sie etwas feststellen.