Guten Morgen,
da nun auch in einem anderen Thread dieser Unsinn zur Sprache kam, klären wir auch das noch und nehmen diesen Part hier mit rein.
Wenn die Anlage in Deutschland steht, wirst du um eine Anmeldung nicht rumkommen, da sie mittelbar bzw. unmittelbar mit dem Netz verbunden ist, da nützt auch ein Trennschalter nichts.
Ein simpler Trennschalter nützt natürlich nichts, denn selbst ein RCD wäre bereits ein Trennschalter, welcher alle aktiven Leiter trennt. Insofern ist deine Aussage zumindest nicht vollständig falsch. Siehe auch:
Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wieder herstellen können, ist nicht ausreichend um die Voraussetzungen einer Inselanlage zu erfüllen
Aufgrund dessen sind RCD/LSS/Multi/Xtender etc. nicht geeignet, da sie zwar im Grundzustand zur Trennung führen, die Verbindung nach Anforderungen des Eigenversorgers aber wiederherstellen können.
ein Haushalt nicht durch das Vorhandensein einer Umschalteinrichtung (!) von Zahlung der anteiligen EEG-Umlage befreit ist.
Dies gilt besonders für dich und deinen I-0-II Schalter...
Zu dieser Aussage hätte ich doch bitte gerne eine rechtsgültige Quellenangabe mit genau diesem Wortlaut.
Hinweis: In eurem Votum (eine andere Quelle kennt ihr ja nicht) wird teilweise zwar von einer Umschaltung gesprochen, doch war es in Wirklichkeit keine.
Also nicht die Betriebsweise ist fehlerhaft, sondern die Interpretation von "mittelbar"
Und auch hierfür hätte ich gerne mal eine Quellenangabe, denn was "mittelbar" bedeutet ist auf diesem Fachgebiet allgemein bekannt und sogar deine Clearingstelle sieht das so wie ich:
Mittelbar an das Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen sind Eigenversorger, deren Eigenversorgungsanlage in ein nicht-öffentliches Netz eingebunden ist, welches aber seinerseits mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden ist.
Nochmal von vorne:
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen, wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.
Ein unmittelbarer Anschluss besteht, wenn aktive Leiter des Netzes direkt genutzt werden, wie es bei einem PV-Inverter der Fall ist.
Mit mittelbar sind DC-gekoppelte PV-Anlagen gemeint, welche zur Verbindung zum Netz erst das nicht öffentliche Gleichstromnetz des Anlagenbetreibers passieren müssen und somit keine direkte Verbindung haben, sondern nur besagte mittelbare. Diese Anlagen sind selbstverständlich nicht ausgenommen und wenn man das weiß, dann ergibt der Begriff auch plötzlich Sinn und die obere Aussage ist gar nicht mehr so schwer zu verstehen.
Mit dem Einbau einer korrekt verriegelten Schützschaltung oder eines offiziell zugelassenen Netzumschalters gibt es weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verbindung zum Netz.
Um diese mittelbare Verbindung herzustellen wäre ein handwerklicher Eingriff durch eine Elektrofachkraft nötig. Würde man dem Laien vorwerfen können er könnte an der elektrotechnischen Anlage Änderungen vornehmen, wären ebenso Eventualitäten auf ganz anderen Bereichen zu berücksichtigen. Eine Eventualität ist nicht ausreichend um etwas Bewirken zu können.
Was das Votum der Clearingstelle angeht ist dieses ohnehin äußerst fragwürdig, da Beschreibung, Geräte und grafische Darstellung nicht miteinander übereinstimmen. Es wird stets von einer Umschaltung gesprochen, obwohl es in Wirklichkeit keine war. Dies wird schon deutlich indem von kurzzeitigem Parallelbetrieb gesprochen wird. In Wirklichkeit ging es um eine Zuschaltung mit dauerhafter Verbindung zwischen AC und DC-Kreis.
Grundsätzlich behandelt dieses Dokument ausschließlich einen speziellen Anlagentypen, welcher bei Inselsystemen so nicht grundsätzlich vorkommt (aber doch schon öfter mal, obwohl es dann genaugenommen keine Inseln mehr sind). Es wird deshalb auch nur festgestellt, dass "die vorliegende oder ähnliche technische Umsetzungen" nicht ausreichend sind.
Ein offiziell zugelassener Netzumschalter mit Nullstellung ist keineswegs ähnlich, sondern erfüllt alle Voraussetzungen, welche nach aktuellem Stand erfüllt werden müssen. Ja, man muss diesen melden, aber das war es auch schon.
Wie bereits gesagt, um damit eine mittelbare Verbindung zu erzwingen wäre ein handwerklicher Eingriff mit Änderung an der bestehenden elektrotechnischen Installation durch eine Elektrofachkraft nötig. Ohne diese Verbindung auch keine Eintragung.
Hätte man die Zeit, anstatt in teilweise sinnlose Beiträge hier zu investieren, in NAB, Finanzamt, MaStR und VNB gesteckt... Soviel zum Thema dass das zuviel Aufwand ist
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und ausschließlich darum geht es hier. Niemand hat behauptet, dass ein Inselnetz als solches grundsätzlich immer sinnvoll wäre. Es wird nur leider angezweifelt, dass ein solches bei getrennt vorhandenem Netzanschluss überhaupt existieren kann. Jeder, welcher die Sachlage hier korrekt verstanden hat, rät auch durchaus regelmäßig zu netzparallelen Anlagen. Es handelt sich deshalb keineswegs um einen Aufstand irgendwelcher Insulaner, sondern eher um einen der Inselgegner, welche die Sachlage zu Ihren Gunsten gerne missinterpretieren.
Hausaufgabe:
1. Belegen, dass der Begriff "mittelbar" alle Eventualitäten eines Eingriffs in die Elektroinstallation durch einen Laien einschließt.
2. Einen rechtsgültigen Text vorlegen, welcher offizielle Netzumschaltungen mit Nullstellung als nicht zulässig ansieht.
3. Dieses fragwürdige Votum, welches nicht einmal mit sich selbst übereinstimmt, als Quelle streichen
PS: Falls ihr irgendwo auf einen Part stößt, in welchem der Wortlaut "oder angeschlossen werden können" vorkommt, dann sind damit laienbedienbare Steckverbindungen gemeint und keine Sparfüchse, welche ihr Auto an Straßenlaternen aufladen.
Gruß
schlossschenke