Vorsteuer - Gebühren für den Zähler

  • Eine Frage zur (bei uns vierteljährigen) Umsatzsteuererklärung.


    Für die Berechnung des Realnettopreises für eine Kw/h, der ja für für die Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch angesetzt wird, wird eine anteilige Grundgebühr mit eingerechnet bzw. berücksichtigt.


    Daher gehe ich davon aus, dass ich die Grundgebühr meines Stromanschlusses als Vorsteuer absetzen kann, da ich ja ansonsten (für einen gewissen Teil) die Umsatzsteuer für die Grundgebühr doppelt zahlen würde (1x komplett über die Rechnung beim Stromanbieter plus ein "paar Euso sonstwas" über die Ansetzung des Realnettopreises für die Kw/h des Eigenverbrauchs).


    Ist meines Annahme daher korrekt, dass ich 19% der Bruttogrundgebühr in der Vorsteuer ansetzen kann?

  • Nein. Die Grundgebühr deines Stromanschlusses hat mit dem Gewerbe nichts zu tun und es sind auch keine Gebühren für den Zähler.

    Für den Preis des Eigenverbrauchs musst du auch nicht deinen eigenen Haushaltstarif heranziehen, es geht auch ein anderes Angebot.

    Der Eigenverbrauch wird in kWh (Kilowattstunden) gemessen, nicht Kw/h.

  • ja dann bezahlst du doppelt Umsatzsteuer.

    Komplizierte Vorgänge immer dem faulsten Mitarbeiter geben. Er wird die einfachste Lösung finden!

  • Ist meines Annahme daher korrekt, dass ich 19% der Bruttogrundgebühr in der Vorsteuer ansetzen kann?

    Umsatzsteuer berechnet sich immer nach dem Netto Preis.

    Also berechne erstmal den Nettopreis. Netto = Brutto /119 * 100

    Komplizierte Vorgänge immer dem faulsten Mitarbeiter geben. Er wird die einfachste Lösung finden!

  • ...

    Für den Preis des Eigenverbrauchs musst du auch nicht deinen eigenen Haushaltstarif heranziehen, es geht auch ein anderes Angebot.

    ...

    Aus dem Berechnungsbeispiel des dafür zuständigen Umsatzsteueranwendungserlasses:


    "6 Zur Deckung des eigenen Strombedarfs von 4 000 kWh bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 € (Bruttopreis); demnach 22,66 Cent (Nettopreis) pro kWh (4 000 kWh x 25 Cent + 6,55 € x 12 Monate = 1 078,60 € / [4000 kWh x 1,19])."


    Das steht ganz klar im Widerspruch zu deiner obigen Aussage.


    mfg

    Paulchen

    Windows-Programme für Buchführung und Steuererklärungen bei PV-Anlagen

    Informationen unter https://www.pv-steuer.com

    Am 31.03.2023 wird der Versand der PV-Steuer-Programme eingestellt.









  • Du hast Recht. In § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG steht zwar:

    Der Umsatz wird bemessen ... nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand ..

    aber im von dir zitierten Umsatzsteueranwendungserlass steht eindeutig:

    Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist.


    Bei jedem Tarifwechsel muss man also den fiktiven Einkaufspreis neu berechnen.

    • Offizieller Beitrag

    Er dachte halt, wenn man schon die Zählergebühr für den virt. Preis heranziehen muss, dass das irgendwas mit der uWa bzw. der Firma zu tun hätte... Nein hat es natürlich nicht.


    Es geht einzig darum auszurechnen was irgendjemand für ne kWh Strom im Mittel netto hätte zahlen müssen der die gleiche Gesamtmenge Strom wie du verbraucht hat, nach Möglichkeit beim gleichen Stromanbieter, und der keine PV hat.


    Wenn dieser irgendjemand zufällig du bist, könntest du natürlich auf die Idee kommen nun USt doppel zu zahlen, da du die USt auf GG ja eh auch noch bezahlst... Das täuscht aber,... einfach nicht weiter drüber nachdenken... isso... sei lieber froh dass du die GG nicht auf den Restbezug umlegen musst, wie sie das im ursprünglichen Entwurf wollten.

    Da könntest du Akkubesitzer aber so richtig heulen sehen... ok, die hätten dann alle wohl KUR.

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    LuschenPraktikant L:3 (mit sagenhaften 0.021kWh/kWp am 10.1.2017)