Hallo zusammen,
meine Frau und ich betreiben auf unserem Haus eine PV Anlage (23,56 kWp) mit Überschußeinspeisung.
Nun haben wir im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft mit einem Dritten das unmittelbare Nachbargrundstück und -haus zu 50% erworben.
Ich habe geplant, die West-Süd-Westseite mit 40 Modulen mit ca. 13,2kWp zu belegen.
Detail zum Hausanschluß unsere Objektes auf dem schon die PV Anlage läuft: Ich habe eine Hausanschlußleistungserhöhung auf 37,05kW bezugsseitig genehmigt bekommen und bezahlt, damit eine 22kW Wallbox ohne externe Regelung möglich wurde. Deshalb wird wohl auch Einspeisung der auf 70% reduzierten Leistung beider PV Anlagen zusammen auch möglich sein, womit nur 25,73 kW Einspeiseleitung angfielen.
Das Nachbarhaus soll vermietet werden. "Strom an Mieter"- und "Mieterstrom"-Konzepte sind mir noch zu aufwendig,
deshalb möchte ich die neue PV Anlage auf dem Nachbarhaus an unseren Hausanschluß klemmen lassen. Ein Kabel kann ich direkt ziehen, ohne öffentlichen Grund zu queren.
Die Westnetz hat dies als völlig unmöglich abgelehnt. "Schon wegen der Feuerwehr und dies ginge nur, wenn einer der Hausanschlüsse aufgegeben würde.", so Kernaussagen im Telefonat.
Ich kenne die Regularien nicht gut genug. Habe jedoch im EEG 2021 folgende Regelungen in §8 gefunden:
Zitat(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.
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Der Hausanschluß gibt es her, beide PV Leistungen aufzunehmen.
Von der Clearingstelle habe ich diese Aussage gefunden. Sie bezieht sich ebenfalls auf §8.
Mir geht es mir um die Steiegerung des Eigenverbrauchs im Vergleich zur ausschließlichen Einspeisung. Demnach habe ich einen wirtschaftlichen Vorteil und ich sehe kein Gegenargument.
Habe ich einen Anspruch auf Anschluß an meinem Hausanschluß?
Wie setze ich diesen durch und wie sollte ich vorgehen?
Danke vorab für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Christian