Nachbardach für PV Anlage verbunden mit eigenem Hausanschluß

  • Hallo zusammen,

    meine Frau und ich betreiben auf unserem Haus eine PV Anlage (23,56 kWp) mit Überschußeinspeisung.

    Nun haben wir im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft mit einem Dritten das unmittelbare Nachbargrundstück und -haus zu 50% erworben.

    Ich habe geplant, die West-Süd-Westseite mit 40 Modulen mit ca. 13,2kWp zu belegen.


    Detail zum Hausanschluß unsere Objektes auf dem schon die PV Anlage läuft: Ich habe eine Hausanschlußleistungserhöhung auf 37,05kW bezugsseitig genehmigt bekommen und bezahlt, damit eine 22kW Wallbox ohne externe Regelung möglich wurde. Deshalb wird wohl auch Einspeisung der auf 70% reduzierten Leistung beider PV Anlagen zusammen auch möglich sein, womit nur 25,73 kW Einspeiseleitung angfielen.


    Das Nachbarhaus soll vermietet werden. "Strom an Mieter"- und "Mieterstrom"-Konzepte sind mir noch zu aufwendig,

    deshalb möchte ich die neue PV Anlage auf dem Nachbarhaus an unseren Hausanschluß klemmen lassen. Ein Kabel kann ich direkt ziehen, ohne öffentlichen Grund zu queren.


    Die Westnetz hat dies als völlig unmöglich abgelehnt. "Schon wegen der Feuerwehr und dies ginge nur, wenn einer der Hausanschlüsse aufgegeben würde.", so Kernaussagen im Telefonat.


    Ich kenne die Regularien nicht gut genug. Habe jedoch im EEG 2021 folgende Regelungen in §8 gefunden:

    Zitat

    (1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

    (2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.

    ...

    Der Hausanschluß gibt es her, beide PV Leistungen aufzunehmen.

    Von der Clearingstelle habe ich diese Aussage gefunden. Sie bezieht sich ebenfalls auf §8.


    Mir geht es mir um die Steiegerung des Eigenverbrauchs im Vergleich zur ausschließlichen Einspeisung. Demnach habe ich einen wirtschaftlichen Vorteil und ich sehe kein Gegenargument.


    Habe ich einen Anspruch auf Anschluß an meinem Hausanschluß?

    Wie setze ich diesen durch und wie sollte ich vorgehen?

    Danke vorab für Eure Hilfe.


    Viele Grüße
    Christian

    23,68 kWp mit 74 x JKM-320M-60 Cheetah DN:43°, O/W, Inbetriebnahme: 21.09.2019


    KNX und Dali 10.2015

    Geisha 02.2017

    ComMetering 02.2020

    aWATTar 05.2020

    KWL 8.2020

  • du hast die für dich zutreffende Regelung im EEG ja schon gefunden.

    Natürlich geht das, und genauso natürlich ist das was dein Netzbetreiber dazu schreibt Quatsch.

    NAB stellen, Anlage bauen, in Betrieb nehmen, anmelden, einschalten.

  • Hallo jodl,

    [...]

    Natürlich geht das, und genauso natürlich ist das was dein Netzbetreiber dazu schreibt Quatsch.

    NAB stellen, Anlage bauen, in Betrieb nehmen, anmelden, einschalten.

    danke Dir, habe auf Unterstützung gehofft.
    Nun frage ich mich dennoch, wie ich formal mit der negativen Aussage umgehe.
    Bei der Westnetz verhält man sich ja wie eine Behörde.
    Ich denke, eine formelle Antwort meinerseits mit dem Verweis auf §8 EEG 2021 wäre der richtige Hebel.

    Die Ausgaben ohne positien Bescheid zu tätigen, vage ich mich derzeit nicht.


    @all: Hat hier jemand Erfahrungen mit dem Umgang der Westnetz?


    Viele Grüße
    Christian

    23,68 kWp mit 74 x JKM-320M-60 Cheetah DN:43°, O/W, Inbetriebnahme: 21.09.2019


    KNX und Dali 10.2015

    Geisha 02.2017

    ComMetering 02.2020

    aWATTar 05.2020

    KWL 8.2020

  • natürlich kannst du das einem auf diese Thematik spezialisierten Anwalt übergeben, und diesen ein paar mal hin und her schreiben lassen.

    Das habe ich beim ersten Mal (2010) auch gemacht.

    Es kostet halt dein Geld.

    Wenn du es so machst wie ich geschrieben habe, kann es natürlich sein daß du vielleicht irgendwann doch einen Anwalt brauchst, weil der Netzbetreiber dir nichts bezahlt.

    Im Gegensatz zur ersten Variante stehen die Chancen da aber besser daß der Netzbetreiber am Ende den Anwalt zahlt.

    Das Anschreiben mit dem Verweis aufs EEG kannst du machen, aber weiterer Schriftwechsel bringt meiner Erfahrung nach keinen Fortschritt in der Sache. Es bringt nichts wenn man versucht mit diesen Leuten zu diskutieren, oder die zu überzeugen.

  • wie ich formal mit der negativen Aussage umgehe

    Ganz formell ignorieren. Was scheren sich Anfänger so oft um das rechtlich unhaltbare falsche(!) Gefasel vom VNB?

    Die Antwort steht in #2. Willst du PV oder Zeit verschwenden?

    Steck die lieber in Strom an Mieter. Da habt ihr alle was von.

    Bei der Westnetz verhält man sich ja wie eine Behörde

    Ja Und? Einfach trollen lassen und deine gesetzlichen Rechte wahrnehmen.

    Es bringt nichts wenn man versucht mit diesen Leuten zu diskutieren, oder die zu überzeugen

    Es schadet teils sogar.

  • Mich hat heute ein sehr freundlicher Mitarbeiter mit Zeit zum Gespräch aus der Netzplanung zur Klärung der Punkte angerufen.

    Die Problematik sei nicht aus dem EEG abzuleiten, sondern wegen der VDE 4105 Kapitel 5 unzulässig:

    „Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Grundstücken mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind, dürfen grundsätzlich nicht zusammengefasst an einem Netzanschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Gebäuden mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind.“


    Die TAB der Westnetz würden sich, so der Kontakt, exakt darauf beziehen und damit dieses Konstrukt, "PV Anlage auf Nachbarhaus an den eigenen Hausanschluß anschließen" unzulässig werden. Ich habe die TAB noch nicht gegengelesen.


    Alternativ könnte ich den Nachbarhausanschluß abklemmen und das ganze Haus an meinen Hausanschluß anschließen, so der Ansprechpartner. Eine Leistungserhöhung meines Anschluß müsste beantragt und dann geprüft werden.


    Viele Grüße
    Christian

    23,68 kWp mit 74 x JKM-320M-60 Cheetah DN:43°, O/W, Inbetriebnahme: 21.09.2019


    KNX und Dali 10.2015

    Geisha 02.2017

    ComMetering 02.2020

    aWATTar 05.2020

    KWL 8.2020

  • TAB interessieren nicht. Die Anlagen wären nicht mit je eigenem Anschluss sondern mit gemeinsamem an nur einem Punkt am Netz.

    Ich würde es bauen, einreichen fertig. Nicht diskutieren. Die Diskussion mit dem VNB ist nutzlos.

  • meine Frau und ich betreiben auf unserem Haus eine PV Anlage (23,56 kWp) mit Überschußeinspeisung

    von wann? Mit 70% Reglung?

    Hintergrund: wenn da ein 20kVA WR arbeitet hattet ihr nur noch 10kVA "Luft" bevor dich Westnetz mit der Forderung nach Extremem Netz und Anlagenschutz sowie Wandlermessung (>44A) behelligt.


    ICH denke am ehesten daran das Nachbargebäude mit der PV an seinem eigenen NVP zu betreiben. Strom an Mieter -> 100% EEG Umlage - dem Mieter würde ich den Eigenverbrauch gewinnbringend aber für ihn mit Einsparungen verbunden anbieten. Notfalls kann man auf Volleinspeiser umklemmen.

    Überschussladen dazu - ggf Brauchwasser über Wärmepumpe... ich würd da gern wohnen.


    Gruß Flo

    Schattentheoretiker und Speicherrealist

  • Hallo Flo,


    die Anlage ist mit Ausrichtung Ost-West Ende September 2019 mit 70% hart live gegangen.

    Der WR hat 17,5 KVA.

    Die neue Anlage hätte ich gerne mit 13,2 kWp mit eher 70% weich.

    Ich habe eine Hausanschlußleistungserhöhung auf 37,05 kW genehmigt bekommen, um eine ungeregelte 22 kW Ladesäule betreiben zu können. Das KfW Förderprogramm wird meine Säule - so sie denn je kommt - auf 11 kW begrenzen.


    In den TBA wird auf die VDE 4105 verwiesen. Das No-Go wird in dieser Interpretation begründet mit:


    Die Anlage auf dem Nachbarhaus für Volleinspeisung zu bauen, lohnt sich aufgrund der niedrigen Marge finanziell nicht. Da bleiben 1-1,5 Cent pro kWh wenn ich die Anlage wieder in DIY baue.


    Es muss "Strom an Mieter" oder auch zukünftig an Ladesäulen im Garagenhof verkauft werden.

    Muss ich auch nach EEG 2021 noch zum Stromlieferranten werden?

    Falls nein, wie wird die 100% EEG Umlage abgerechnet?

    Zähle ich einfach den Verbrauch und teile die Strommenge des PV Verbrauchs meines Mieters dem Netzbetreiber als 100% EEG umlagenpflichtig mit?


    Oder ich vermiete die Anlage mit dem Haus. Dann gibt es über die Vermietung einen Margensplit. Die Miete der Anlage sorgt für meine Amortisation der Herstellkosten und die niedrigen Stromkosten für eine Ersparnis beim Mieter.

    Nachteil für ihn: er muss sich um die Administration kümmern. Nicht jeder hat da Interesse dran. Obwohl hier die Ersparnis mit Heizungs- und Brauchwasserwärmepumpe sicher hoch wäre.


    Viele Grüße

    Christian


    P.S. Hier gibt es Infos, die ich mir zu Mieterstrom noch angucken werde

    23,68 kWp mit 74 x JKM-320M-60 Cheetah DN:43°, O/W, Inbetriebnahme: 21.09.2019


    KNX und Dali 10.2015

    Geisha 02.2017

    ComMetering 02.2020

    aWATTar 05.2020

    KWL 8.2020