Fehlermeldung bei Eingabe EÜR 2020 - Abrechnung mit Paulchens Programm erstellt

  • Hallo Zusammen,


    ich habe soeben die Zahlen aus dem wirklich tollen PV-Steuer-Direktverbrauch II-Programm (neueste Version) in die EÜR 2020 eingetippt. Bei der Prüfung kam die Fehlermeldung, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 mehr als 19 Prozent der Umsatzsteuerlichen Betriebseinnahmen (Zeile 14+18+19+20) beträgt. Relevant sind bei mir nur Zeile 14 und 20. Hat Paulchen oder jemand anderes vielleicht eine Idee, was ich falsch gemacht habe oder an was es liegen könnte? Zumindest einen Ansatz zum Fehlersuchen?


    Sollte ich auf Fragen nicht gleich oder auch viel später antworten, ich bin mit den Kindern (4 und 1) zuhause und die Zeit am PC ist sehr limitiert.


    Vielen Dank für die Hilfe!


    Gruß Claudia

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich habe auch einen Verdacht, wie das zustande kam. Auf Ihrer Seite fand ich das Schreiben vom BMF, das auf die Entnahme von Strom der zum 31.12.20 geltende Steuersatz angewendet werden kann. Also habe ich die Direktentnahme vom ersten Halbjahr von der 2019`er Tabelle in die 2016`er Tabelle übernommen. Dann habe ich das wohl komplett falsch verstanden, oder?

  • Nein, da verwechseln Sie etwas.


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    Die ausgegebene Fehlermeldung ist eine Falschmeldung von Elster. Die Besonderheit bei PV-Anlagen, dass bei diesen der Entnahmewert und die unentgeltliche Wertabgabe nicht gleich sind wie bei allen anderen Gewerben, wird hier nicht berücksichtigt.


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    Im Jahr 2020 kann die unentgeltliche Wertabgabe des gesamten Jahres (nicht nur die der zweiten Jahreshälfte) zu 16 % abgerechnet werden. Dazu sind die entsprechenden kWh des EV in die 16 %-Tabelle einzutragen.

    Windows-Programme für Buchführung und Steuererklärungen bei PV-Anlagen

    Informationen unter https://www.pv-steuer.com

    Am 31.03.2023 wird der Versand der PV-Steuer-Programme eingestellt.









  • Im Jahr 2020 kann die unentgeltliche Wertabgabe des gesamten Jahres (nicht nur die der zweiten Jahreshälfte) zu 16 % abgerechnet werden.

    Machen kann man das sicher, aber darf man das auch? :saint:

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • aber darf man das auch?

    Ja, weil das Lieferdatum des 2020 DV der 31.12.2020 war und am 31.12.2020 ein Steuersatz von 16 % galt. USt-Steuersatz richtet sich immer nach dem Leistungsdatum. Man fragt sich also am einfachsten, welches Lieferdatum liegt vor?

  • weil das Lieferdatum des 2020 DV der 31.12.2020 war

    Lieferdatum für ueWA ist kontinuierlich und damit nach meinem Empfinden anteilig zu bewerten.

    Aber lt. BmF Zitat von Paulchen ist der 31.12.2020 ok. :lol:

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

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    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Lieferdatum ist dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Wann war die Leistung DV 2020 zu liefern vollständig erbracht? Wenn du es anders sehen möchtest, steht es dir frei anteilig zu berechnen. Das BMF wäre schön blöd es in einem Schreiben anders kund zu tun, wie im UStG.