Abrechnung TEN 16% 19% USt - Korrektur in Umsatzsteuererklärung?

  • Hallo miteinander,


    bitte entschuldigt, dass ich noch ein Thema zu dieser leidigen USt-Problematik aufmache, doch ich lese seit über einer Stunde die verschiedenen Threads dazu hier im Unterforum und blicke nicht mehr durch. :(


    Ich habe heute die Einspeiseabrechnung der TEN erhalten.

    Daraus geht hervor, dass sie die Abschläge das ganze Jahr mit 19% Umsatzsteuer ausgezahlt haben.

    Die Endabrechnung wird dann aufgeteilt in 19% und 16%. Davon ziehen sie dann die gezahlten Abschläge ab und es verbleibt ein kleines Guthaben (brutto) ohne Angabe der darin enthaltenen USt, da sie die Korrektur der USt hier mit verwurstet haben.


    Mein Problem ist nun, dass ich in den beiden UStVa für das 3. und 4. Quartal 2020 die Abschläge mit 16% USt gemeldet habe. Muss ich das in der USt-Erklärung auf 19% korrigieren, da die TEN die Abschläge lt. Abrechnung mit 19% gezahlt hat?


    Ich habe mir auch Paulchens Excel Tabelle dazu angeschaut und die Gesamtdifferenz (brutto) entspricht dem Guthaben, das ich noch ausgezahlt bekomme.

    Im Abschnitt "Die 2021 zu berücksichtigenden Differenzen" wird dann mein Bruttoguthaben in die zugrundeliegenden Nettobeträge und Steuersätze aufgedröselt, die ich dann bei der UStVa im 1. Quartal 21 melden muss, oder?

    Leider kann ich Paulchens PV Steuer Programm nicht verwenden, da es nur mit Excel läuft, was ich nicht habe.


    Sorry für den langen Text, doch ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. :(


    Grüße

    forstarbeiter

  • Zu welchem Umsatzsteuersatz der Netzbetreiber die bezahlten Abschläge verrechnet hat, ist völlig egal.

    Wichtig ist, wie du sie ans FA gemeldet hast.

    Anscheinend hast du die Abschläge des 1. Halbjahres zu 19 % gemeldet und die Umsätze des 2. HJ zu 16 %.


    Das ist so in Ordnung, das brauchst du nicht zu ändern!


    Nimm meine Abrechnungstabelle und trage dort ein:


    Blauer Abschnitt:

    In der Abrechnung des Netzbetreibers findest du die genauen Vergütungen für das Jahr 2020 aufgeteilt in Umsätze zu 19 % und zu 16 %. Da ist schon die Nach- bzw Rückzahlung für 2020 mit erfasst.

    Diese Beträge kommen in diesen oberen Abschnitt.


    Grüner Abschnitt:

    In den grünen Abschnitt trägst du die die Abschlagssumme aus dem 1. HJ unter Umsätze zu 19 % ein und die des 2. HJ unter Umsätze zu 16 % ein.


    Im roten Kasten siehst du dann die Zahlen, die du als Korrektur nachmelden musst. Dass da eventuell auch ein negativer Umsatz dabei ist, ist durchaus möglich. Zusammengefasst sollten diese Beträge die Höhe der Nach- / Rückzahlung ausmachen.


    mfg

    Paulchen

    Windows-Programme für Buchführung und Steuererklärungen bei PV-Anlagen

    Informationen unter https://www.pv-steuer.com

    Am 31.03.2023 wird der Versand der PV-Steuer-Programme eingestellt.









  • Vielen Dank für deine Antwort Paulchen! :)

    Ein negativer Umsatz ist bei den zu berücksichtigenden Differenzen nicht dabei. Die Beträge stimmen mit der Rückzahlung überein.

    Also melde ich in der nächsten Voranmeldung die Rückzahlung aufgeteilt in 19% und 16%.


    Danke für diese tolle Abrechnungstabelle, ohne die ich sonst nie herausbekommen hätte, wie sich der Bruttorückzahlungsbetrag zusammensetzt.

    Ich wünsche Dir alles Gute, viel Kraft und Zuversicht! Danke für deine Hilfe! :)


    Grüße

    forstarbeiter

  • Mein Netzbetreiber (Westfalen Weser Netz) hat es sich einfacher gemacht.


    Auch in der Jahresabrechnung für 2020 sind alle gezahlten Abschläge mit 19% USt. gelistet. Für die reale Einspeisung (laut Ablesung) setzt WW Netz dagegen für das ganze Jahr 2020 16% an (!). Damit ist die USt für 2020 laut WW Netz 10€ niedriger als es der realen Einspeisung entspräche, bei der erst ab Juli 16% gelten (ich hatte WW Netz allerdings keinen Zählerstand zum 1.7.2020 mitgeteilt).


    Nun zählt die Jahresabrechnung ja steuerlich erst für 2021, also kann ich das für die Umsatzsteuererklärung vergessen, muss mich aber was die Höhe der Nachzahlung betrifft nochmal mit dem Abnehmer auseinandersetzen.


    Für 2020 kann ich, wenn ich die bisherigen Beiträge hier und anderswo richtig gelesen habe, einfach aus dem gezahlten Brutto-Abschlag die USt zurückrechnen und ensprechend auf der USt-Erklärung angeben.

    Auch wenn zB auf dem Kontoauszug fälschlich eine mit 19% berechnete USt angegeben ist.


    Richtig?

  • Bei mir sieht es so aus (ENRW):
    Abschläge wurden nach dem 1.7.2020 weiterhin in der selben Brutto-Höhe ausbezahlt.
    Auf der Jahresabrechnung sind die Abschläge jetzt nur in Netto und Brutto, ohne MwSt.-Satz ausgewiesen. :huh:

    Meine Nachrechnung ergibt, daß sie die Abschlagszahlungen bis 30.06. mit 19% und ab 1.7. mit 16% berechnet haben, soweit OK.

    Aber jetzt kommt der Hammer:
    Die gesamte Einspeisemenge wird ja Netto berechnet, dazu zählen sie 16% MwSt, für das ganze Jahr :!: (steht auf der Abrechnung), somit ergibt sich für mich weniger Auszahlung, da ja die Vorauszahlungen vom ersten Halbjahr mit 19% berechnet werden. (Bei mir macht das einiges aus, da 45 kWp). Sie reduzieren also die Umsatzsteuer von 19 auf 16% für das erste Halbjahr :/
    Diese Berechnung ist sicherlich falsch, da werde ich nachhaken.


    Laut meinem Verständnis, müßte die Differenz der Nettoabschläge und des Netto-Gesamteinspeisebetrags gebildet werden und zu diesem Restauszahlungsbetrag 16% MwSt hinzugerechnet werden, da Lieferung des Stroms in 2020

  • Jetzt habe ich das Schreiben (PDF) des Bundesfinanzministeriums gelesen, zu finden hier


    Ich zitiere:

    3.6 Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von
    Abwasserbeseitigung
    35 Die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser, Abwasserbeseitigung (soweit nicht hoheitlich organisiert), Kälte und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor
    dem 1. Januar 2021 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw.
    5 Prozent zu unterwerfen


    Das bezieht sich aber nur auf Lieferungen des EV. Gehe davon aus, daß es auch bei der PV gilt. Da ich die Abschlagszahlungen mit 19% bei den Vorauszahlungen angegeben habe, heißt das für mich, daß ich in der Umsatzsteuerjahreserklärung meine Einnahmen = Abschlagszahlungen im Steuerprogramm auf 16% ändere und somit eine Rückzahlung erhalte. (sind bei meiner Anlage über 400€ die ich zu viel abgeführt habe :roll: )

    Die Restzahlung/Endabrechnung gebe ich wie immer erst im Folgejahr an, da der Zufluss ja erst dort stattfindet. Dort nehme ich dann die Differenz zwischen Nettoabschläge und Netto-Gesamteinspeisebetrag als Einnahme mit 16%, fertig

  • Das bezieht sich aber nur auf Lieferungen des EV. Gehe davon aus, daß es auch bei der PV gilt.

    Danke für das Zitat!


    Ich fürchte, unsere Lieferungen ans EVU können schwerlich als "Lieferung von Strom durch Versorgungsunternehmen an Kunden" gewertet werden. Auch Aussagen von Experten in anderen Threads hier im Forum deuten eher darauf hin, dass die USt. für unsere Lieferungen nur im 2. Halbjahr 2020 16% betragen. Ich werde auf jeden Fall beim EVU nachhaken, wie die drauf kommen, für das ganze Jahr 16% anzusetzen.


    Eines scheint mir klar zu sein, es geht nicht, dass mir das EVU 16% bezahlt und ich an den Staat für die gleiche Lieferung 19% abführen muss.


    (sind bei meiner Anlage über 400€ die ich zu viel abgeführt habe :roll: )

    Nicht wirklich - was du abführst, berechnet sich ja nach dem Geld, das du bekommen hast, mithin den Abschlägen, und es geht nur darum, wie hoch für diese der USt-Satz anzusetzen ist (unter der Annahme, dass du - wie ich - nach vereinnahmten Entgelten versteuerst).

    Die Restzahlung/Endabrechnung gebe ich wie immer erst im Folgejahr an, da der Zufluss ja erst dort stattfindet. Dort nehme ich dann die Differenz zwischen Nettoabschläge und Netto-Gesamteinspeisebetrag als Einnahme mit 16%, fertig

    Das ist interessant, denn die Nachzahlung findet ja 2021 statt, und da haben wir wieder einen USt-Satz von 19%. Sicher, dass es richtig wäre, hier 16% anzusetzen?


    In meiner Abrechnung wird es an dieser Stelle ganz kryptisch. Das EVU behauptet, bei den Abschlägen 19% USt. gezahlt zu haben, setzt gleichzeitig für die Endabrechnung 16% an, und bildet für die Nachzahlung die Differenz der Steuerbeträge in €. Daraus errechnet das EVU, es habe mir 1,16€ zuviel USt zugeführt, obwohl eine Nachzahlung von 87,31€ erfolgt. Auf die Nachzahlung wird auf diese Weise ein negativer USt-Satz von -1,33% fällig.

  • Habe folgendes Dokument gefunden: Anwendungshilfe "Befristete Absenkung der Umsatzsteuer" vom BDEW. Interessant die Ausführungen S. 9/10. Demnach ist es i.O., für Abschläge in der 2. Jahreshälfte 19% USt. anzusetzen, vorausgesetzt "dass der Leistende die ausgewiesene Umsatzsteuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt abführt". Bei der Endabrechnung gilt das Ende des Ablesezeitraums als Stichtag.


    Ob das jetzt auch für PV-Anlagenbetreiber so gilt, habe ich nicht verstanden. Und definitiv auch nicht, was das konkret für meine USt-Erklärung 2020 bedeutet. Ich vermute inzwischen, ich muss tatsächlich doch für die zwischen 1.7. und 31.12.2020 erhaltenen Abschläge 19% abführen.


    Seht ihr das auch so?