Mein Solarteur meint, dass mein VNB (WestNetz) weiterhin ab 10kWp aufgrund seiner TAB einen separaten EZ verlangen würde. Dies würde bei mir gar nicht in den (Altbau-)Schrank passen, eine Erweiterung ist sinnvoll nicht machbar, damit besteht für mich also de facto die 10kWp-Grenze weiter. Kann das sein, oder ist das eine Fehlinformation? Gruß Michael
WestNetz - EZ ab 10kWp?
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Da klinke ich mich mal ein!
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die TAB sind nichts weiter als Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer Verwender.
Auch für Westnetz gibt das EEG
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ist das eine Fehlinformation
Genau. Es braucht keinen Erzeugungszähler. Erst ab mehr als 30kWp/12Monate wäre der nötig.
Mein Solarteur meint, dass mein VNB (WestNetz) weiterhin ab 10kWp aufgrund seiner TAB
Aufgrund deiner TAB gelten die TAB des VNB nicht.
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Wenn keine Volleinspeisung ist, gelten die TAB. (Ob da das drinsteht, was der Solateur meint, sei mal dahingestellt...)
Und jodl ,das sind keine AGB wie von Twitter. Das sind die Vorraussetzungen zum Anschluss ans NS-Netz (steht so zumindest in der NAV...)
Aufgrund deiner TAB gelten die TAB des VNB nicht.
Jeder macht sich jetzt seine TAB selbst, oder wie?
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Aber ein Gesetz (EEG) hat immer die höhere Priorität als Verträge/AGB‘s. Diese dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen.
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Wenn keine Volleinspeisung ist, gelten die TAB. (Ob da das drinsteht, was der Solateur meint, sei mal dahingestellt...)
Und jodl ,das sind keine AGB wie von Twitter.
das hat mit Volleinspeisung nichts zu tun.
Die TAB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer Verwender.
Was das rechtlich bedeutet, musst du halt nachsehen wenn du es nicht weißt.
Warum sollten sich die AGB eines Netzbetreibers denn von den AGB einer anderen Firma rechtlich unterscheiden ?
Auch die Netzbetreiber stehen nicht über dem Gesetz, sie unterliegen den gleichen Gesetzen wie alle anderen.
Vereinfacht kann man da sagen, diese AGB gelten nur insoweit als sie nicht einem Gesetz widersprechen und den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Deshalb wäre eine solche Forderung nach einem Erzeugungszähler (wenn das tatsächlich so in den TAB stehen würde, was ich eher bezweifle) rechtlich bedeutungslos.
Das sind die Vorraussetzungen zum Anschluss ans NS-Netz (steht so zumindest in der NAV...)
zu allererst steht in der NAV (in § 1):
"(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas."
Aufgrund deiner TAB gelten die TAB des VNB nicht.
Jeder macht sich jetzt seine TAB selbst, oder wie?
da die TAB nur Allgemeine Geschäftsbedingungen ihres Verwenders sind, steht es dem Anlagenbetreiber natürlich genauso frei, sich solche auszudenken.
mit welcher Rechtsgrundlage sollte der Netzbetreiber das dürfen, der Anlagenbetreiber aber nicht ?
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Der Anlagenbetreiber ist kein Versorger.
Die TAB sind keine AGB.
Die Vorschriften kommen aus dem EnWG, der daraus folgenden NAV und den resultierenden Vorschriften wie VDE, TAB usw...
EnWG:
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1.Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,usw...
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Der Anlagenbetreiber ist kein Versorger.
das hat ja auch niemand behauptet.
Die TAB sind keine AGB.
doch, sind sie schon.
der Einfachheit halber:
https://de.wikipedia.org/wiki/…sche_Anschlussbedingungen
"Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verteilnetzbetreiber, die Vorgaben für die elektrischen Anlagen der Endkunden enthalten. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) gibt einen Musterwortlaut der TAB heraus, den die Verteilnetzbetreiber als Basis für die eigenen TAB nutzen können."
https://de.wikipedia.org/wiki/…sbedingungen_(Deutschland)
"Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) sind im Rechtswesen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt."
oder wenn du Wikipedia nicht vertraust, kannst du das auch im BGB nachlesen, § 305f
Die Vorschriften kommen aus dem EnWG, der daraus folgenden NAV und den resultierenden Vorschriften wie VDE, TAB usw...
lies dir doch noch einmal genau durch was du da geschrieben hast, mit so Aussagen machst du dich nur selbst zum Affen.
woher diese Bedingungen kommen, ist für ihren rechtlichen Status nicht relevant. Sie bleiben trotzdem (nur) AGB.
EnWG:
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1.Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,usw...
ja, schön, und was hat das genau mit den TAB eines Netzbetreibers zu tun ?
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Nur mal so: Ich glaube bisher hat noch niemand den Teil der TAB gefunden, der einen EZ vorschreiben will. Ich zumindest habe alle Dokumente auf der Niederspannungs-TAB-Seite der WestNetz durchsucht und nichts gefunden. Halte das also für die typische Schall-und-Rauch-Taktik.
Weiterhin:
Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
- Somit sind die TAB
- dem EEG untergeordnet, und
- nur im Einzelfall notwendige technische Anforderungen sind einzuhalten.
- Messeinrichtungen gehören mMn weder zur "Ausführung des Anschlusses", noch sind sie "für die Sicherheit des Netzes notwendige Einrichtungen".
TAB dürfen auch keine unsubstanttierten Vorgaben machen, dass hat die BNetzA in BK6-12-091 schon mal schön aufgedröselt, aber eine einfache Lesung von § 20 NAV tut es auch. (auch wenn die NAV für EEG-Anlagen keine Anwendung findet, sind durch den Paragraphen den allgemeingültigen TAB inhaltliche Grenzen aufgesetzt)
- Somit sind die TAB