Teilzahlungen wie steuerlich behandeln

  • Hallo zusammen,


    ich habe leider zu folgender Problemstellung keine passende Antwort im www und hier im Forum gefunden. Nun hoffe ich dass ihr mir weiterhelfen könnt.


    Folgender Sachverhalt: Ich habe am 17.12.2020 die Schlussrechnung meiner PV-Anlage erhalten. Die ausstehenden 9.079,18€ (netto) bzw. 10.168,28€ (brutto) habe ich jedoch um 700€ (netto) bzw. 812€ (brutto) gekürzt, weil ich der Meinung bin, dass der Solateur diese nicht hätte berechnen sollen. Ich bin mit Ihm darüber im Gespräch und es wird wohl auf eine Rechnungskorrektur hinauslaufen (ich vermute wir einigen uns 50/50).


    Was auch immer am Ende die Einigung ist, ich habe nun im am 21.12.2020 anstatt 10.168,28€ dem Solateur erstmal 9.356,28€ überwiesen.


    Nun stehe ich vor der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 und frage mich, was ich hier berücksichtige. Laut Rechnung 10.168,28€, laut Zahlungsbeleg 9.356,28€?


    Darüberhinaus habe ich nun leider nachträglich bemerkt, dass dies wohl nicht so schlau war über den Jahreswechsel die Zahlung (im Dezember) und Rückerstattung durch das FA (im Januar) zu gestalten, wegen Jahresgewinn bzw. Jahresverlust ...:/ Noch weiß das FA ja nichts von diesen Zahlungen. Kann ich das vielleicht auch erst im Januar machen wenn ich mich mit dem Solateur geeinigt habe und eine neue, korrekte Schlussrechnung erhalten habe?


    Und dann muss ich das ganze ja noch sauber in die jährliche Umsatzsteuererklärung und Ertragssteuererklärung... Oh je, ich verzweifle jetzt schon ;(


    Konnte ich mein Problem einigermaßen erläutern und - falls ja - hat irgendjemand einen Tipp für mich was ich am besten machen soll?


    VIELEN VIELEN DANK!

  • Die UStVA kannst Du nur mit gezahlten Beträgen ansezten.

    Wenn Du dann irgendwann nochmal 50% zahlst vom EInbehalt müssen die dann in die UStVA des dann aktuellen Monats eingetragen werden.

    Entscheidennd ist die Zahlung ... was das FA ansonsten macht oder merkt kann man hier schlecht empfehlen oder ahnen.

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    Verkehrsminister Wissing - treten Sie zurück!

    Parke nicht auf unseren Wegen www.weg.li macht es möglich.


  • Der Unternehmer ist bei ausgeführter Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Rechnung gemäß § 14 UStG besitzt. Eine Zahlung ist zum Vorsteuerabzug nicht erforderlich.

  • Zufluss und Abflussprinzip? :juggle:

    Mmh, ich verwechsel glaube ich gerade USt und EÜR. :oops:

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  • Donnermeister hat recht. Vorausgesetzt, dass es sich nicht nur um eine Vorabrechnung vor erfolgter Lieferung handelt, entsteht der Vorsteueranspruch, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung eingeht. Also schon vor der Zahlung. Wer ihn erst später in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend macht, geht das Risiko ein, dass das später einmal bemerkt wird und im unglücklichen Fall das richtige Jahr bereits verjährt ist.


    Die tatsächliche Zahlung an den Lieferant, bzw. Die darin enthaltene Vorsteuer, führt einkommensteuerlich zu Werbungskosten im Altjahr, die Erstattung vom FA dann im Folgejahr zu Einnahmen. Das mag blöd sein ist aber dann kein Drama, wenn man noch andere Einkünfte hat, die durch den Verlust im Dezember gemindert werden. Man muss sich nur darauf einstellen, dass dem Verlust im Erstjahr im Zweitjahr ein Gewinn folgt, der zu einer Steuernachzahlung führt.

  • Vielen vielen Dank zunächst für Eure Antworten und Hilfe.


    Also würde ich korrekterweise wie folgt vorgehen:


    - die gezahlte Umsatzsteuer i.H.v. 977,10 € laut Zahlungsbeleg vom 21.12.2020 mache ich in der USt.-VA für Dezember 2020 geltend (auch wenn die Rechnung vom 17.12.2020 fälschlicherweise 1.089,10€ USt. ausweist)

    - wenn ich mich im Januar 2021 bspw. auf 50/50 einige mit dem Solateur, zahle ich den Rest wiederum im Januar 2021 und mache diesen dann in der USt.-VA für Januar 2021 geltend (die Rechnung wird dann ja korrigiert, sollte also wieder passen)

    - in der EÜR und der entsprechenden Ertragssteuererklärung gehe ich genau so vor, also gebe immer Zahlungsströme an und nicht Rechnungen/Belege...


    Unterm Strich habe ich dann im Jahr 2020 einen höheren Verlust (weil ich die 977,10€ gezahlt habe) und im Jahr 2021 einen höheren Gewinn (weil ich die 977,10€ vom FA zurückerhalten habe) gemacht. Das ist aber kein Drama weil ich noch andere Einkünfte/Ausgaben habe und über beide Jahre gesehen unterm Strich das gleiche rauskommt? Ich bekomme nur vermutlich 2020 eine Steuerrückzahlung und muss für 2021 eine Steuernachzahlung leisten? Würde erstmal logisch für mich klingen... :)


    Danke nochmal :danke: