Wechsel Regelbesteuerung zu Kleinunternehmerregelung

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,


    ich habe sehr interessiert die vielen Beiträge zum Thema Kleinunternehmerregelung im Forum gelesen, leider konnte ich keine Antwort auf meine Situation finden.


    Ich habe im Juli 2017 eine 6kWp Aufdachanlage inkl. Speicher montieren lassen und mich für die Regelbesteuerung entschieden, um mir die Umsatzsteuer zurück erstatten zu lassen.


    In 2019 und 2020 habe ich nochmal jeweils 2kWp nachinstalliert. 2019 habe ich mir die Umsatzsteuer erstatten lassen und ich plane dies auch für 2020.


    Nun ist meine Frage wann und unter welchen Randbedingungen kann ich frühestens in die Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne etwas ans Finanzamt zurück zu zahlen?
    Im Internet findet man darüber kaum Informationen.


    Vielen Dank für die Hilfe.


    Viele Grüße
    Steffen

  • 1. 5 Jahre mind. Regelbesteuerung.


    2. Berichtigungszeitraum der Vorsteuer 60 Monate

    Hallo,


    vielen Dank für die Rückmeldung.


    Kannst du bitte deine Stichpunkte noch etwas ausführlicher erläutern, zum Beispiel: gelten die 5 Jahre auf alle Anlagenteile oder gibt es Minimumschwellen wo das nicht gilt?

    Was würde es heißen die Vorsteuer zu berichtigen?


    Vielen Dank für die Hilfe!


    Viele Grüße

    Steffen

  • 1)

    Wenn man von KUR auf Regelbesteuerung wechselt, dann ist man für 5 (Steuer) Jahre an diese Entscheidung gebunden. Du hast 2017 zur Regelbesteuerung optiert, du bist in den Jahren 2017 ( Jahr 1), 2018 (Jahr 2), 2019 (Jahr 3), 2010 (Jahr 4), 2021 (Jahr 5) durch diese Entscheidung daran gebunden. Am 01.01.2022 kannst du wieder die KUR in Anspruch nehmen. Egal, wie viele PV-Anlagen du inzwischen anschaffst.


    2)

    die 60 Monate gelten pro PV-Anlage, ab Zuordnung zum Unternehmen.


    Juni 2017 PV-Anlage zugeordnet, 1. Monat Juni 2017, 60. Monat Mai 2022. D.h. ab 01. Juni 2022 keine Vorsteuerberichtigung.


    Nimmt man 1) und 2) zusammen, dann kannst du nach 1) am 01.10.2022 in die KUR. Nach 2) hast du allerdings 5/60 der Vorsteuer zurück zu zahlen, da die 60 Monate am 01.01.2020 noch nicht um waren. Willst du keine 5/60 Vorsteuer zurück zahlen, dann wechselst du sinnigerweise erst zum 01.01.2023 in die KUR. (Wechsel geht immer nur pro Steuerjahr. USt-Steuerjahr = Kalenderjahr.


    Angenommen, die 2020er wurde im Januar 2020 zugeordnet, nach 1) kannst du ab 01.01.2022 zur KUR. Aber die die 60 Monate sind erst im Dezember 2015 um und du kannst ohne Vorsteuerberichtigung ab 01.01.2026 KUR machen. Bei Zuordnung Februar bis Dezember 2020 dann erst ab 01.01.2027.


    Wenn ich mich nicht verzählt habe.

  • Hallo Donnermeister1,


    vielen Dank für die ausführliche Erklärung! Jetzt habe ich es verstanden! =))


    Viele Grüße

    Steffen