Zitat von vorgeschlagene LösungAnnahme des Gesetzentwurfes auf Drucksachen 19/23482, 19/24234 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die EEG-Umlagebefreigung nach § 61b (2) <= 30 kW(p) / <= 30 MWh ist nicht mehr auf 20 Jahre begrenzt.
§ 61a <= 10 kW(p) / <= 10 MWh unverändert.
Was heißt das konkret? Auch Bestandsanlagen dann jederzeit wieder mit Umlage unterwerfbar?
EDIT: Habe mir das eben auch mal durchgelesen. Aus meiner Sicht ist dieser Wegfall von §61b 3. sogar positiv. Bisher sollte die Befreiung nur für 20 J. plus IBN-Jahr gelten, also quasi in dem Zeitraum, in dem auch Einspeisevergütung gezahlt wird. Nach neuester Fassung jetzt ohne Befristung, somit also auch z.B. ausgeförderte Anlagen.
Dass alle Oppositionsfraktionen dagegen votieren, lässt ja ein unklares Ergebnis für Donnerstag erwarten, sofern sich nicht alle BT-Abgeordnete aus den Regierungsparteien einem etwaigen Fraktionszwang unterordnen...