Riesen Ärger mit FA - USt für 39 kWp Anlage nicht anerkannt...was tun?

  • Meine Frau und ich vermieten schon lange gewerblich, machen quartalsweise USTVA, wir haben 2 Steuernummern:


    Nr.1: Einkommenssteuer gemeinsam


    Nr. 2: Umsatzsteuer für die gemeinsame Grundstücksgemeinschaft


    11.2019 39kWp Anlage gekauft


    Anruf bei FA, folgendes Gedächnisprotokoll: "Da sie bisher schon gewerblich tätig und umsatzsteuerpflichtig sind, ändert sich nichts. Sie erhalten keine neue Steuernummer und müssen auch nichts anmelden. Am quartalsweisen UStVA Turnus ändert sich nichts."


    Das klang damals absolut plausibel, also habe ich die PV in die UStErkl 2019 Nr.2 mit eingerechntet. Wurde erstattet.


    Dann gab es Probleme mit de EStErkl. und der EÜR darin, nicht plausibel. Wieder Anruf bei FA: "Da die PV nur auf sie alleine läuft, müssen sie diese anmelden und die USt auf Nr. 1 machen. Begründung: in BW kann der Mann traditionell ein Nebengewerbe führen, dass auf die gemeinsame St. Nr. läuft. Sie müssen alle UStVA und die UStEk für 2019 berichtigen.


    Das hab ich dann für jeden Monat getan. Die UST für die PVs (im Feb 2020 kam eine 2. PV dazu) wurde wieder weggebucht, auf der anderen Seite tat sich nichts.


    Heutiger Anruf: Schlechte Nachrichten, es erfolgt eine Sonderprüfung mit derzeitiger Ablehnung, Begründung: Fristüberschreitung der UStEk 2019 - die USt kann nicht anerkannt werden. Da bereits eine Klage in ähnlichem Fall läuft sollte ich Einspruch einlegen. Das Verfahren kann aber ein paar Jahre dauern...


    Was ich auch nicht verstehe, die Sachbearbeiterin des FA sagte, wenn die PV eine reine Einspeiseanlage wäre, wäre es 100% Betriebskapital und damit kein Problem. Es ist aber eine Überschusseinspeisung mit privater Nutzung, daher ist die nachträgliche Annerkennung nicht möglich.


    Ist das ohne Anwalt lösbar? Gibt es überhaupt Chancen? 3800€ - Lehrgeld...werde ich nicht mal abschreiben können...


    Was noch unklar ist: Für die 2. PV wird wohl die USt. erstattet, da die Anmeldungen fristgerecht waren, ( Frist bis XX.2021) Muss ich die 2. PV auch noch beim FA melden? Also mit Kaufbelegen, MaStR etc. ? Hier wieder die Aussage des FA: "Nö, stellen sie sich vor sie hätten eine Fahrschule als Tätigkeit gemeldet, dann müssen sie auch nicht jedes weitere Auto / Motorrad anmelden"


    Ich glaub denen gar nichts mehr...

  • Du brauchst einen Steuerberater, der Ahnung von EEG und PV hat … Du hast offensichtlich keine Ahnung und versucht nun den schwarzen Peter dem FA zuzuschieben.

    Ich würde an deiner Stelle ganz freundlich und nett um Gnade vor Recht bitten … mit Steuerberater an der Seite.


    Für Fristüberschreitungen bei der UStE kann das FA nicht.

    Wurde das angemahnt bei Dir?


    Ich hätte die PV von Anfang an eher auf Steuer Nr. 1 vermutet, in der RE schön Eheleute Soundso aufführen und das FA darf dann würfeln, ob es eine neue Steuer Nr. gibt, weil auch Nr 1 in den gewerblichen Bereich rutscht, oder ob es die alte bleibt.


    Fehler in der EStE und die erforderliche Korrektuer der UStE 2019 klingen daher auch eher nach deiner Baustelle … da kann das FA auch nichts für. War halt falsch.

  • 1. das steuersubjekt Mann + Frau ist nicht Betreiber der PV

    2. aus der ganzen Steuererklärung mann +Frau muss die PV wieder rausgeworfen werden, die UST Erklärung muss also berichtigt werden genauso die ESt Erklärung


    3. der mann muss nun für die PV eine neue Steuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

    4. die Frist dafür läuft am 28.02.21 ab bzw. wegen corona verlangt auf 31.03.21


    5 ruhig durch die Hose atmen!


    man muss unterscheiden das die PV nicht über die GbR m

    Mann + Frau läuft , demzufolge kann sie dort nicht steuerlich geltend gemacht werden!


    also UstVA machen und mit der eigenen Steuernummer, eine UST Id benötigt es nicht dafür!


    der Bearbeiter im FA hat hier auch ein wenig Mist erzählt!


    merke: Mann ist nicht gleich Mann+Frau GbR

    Die Gedanken die uns lenken, führen uns in ein großes Nichts. Wir illusionieren das Vollkommene und vergessen die Welt in der Wir Leben!


    Gefangener des EEG mit Volleinspeisung und Netzbezug!

    Oberer Zähler: 156kwp an 3 Huawei mit 139 kw Max. Wirkleistung!


  • Der einzige Punkt, der mich (IANAL und auch kein Steuerfachmensch) grübeln läßt:

    Es ist aber eine Überschusseinspeisung mit privater Nutzung, daher ist die nachträgliche Annerkennung nicht möglich.

    Hast du die Anlage etwa nicht 100% dem Unternehmen zugeordnet? Das ist die Regel und nicht die Ausnahme!


    Bei PV ist es normal, daß die "Zahlen" in der USt und ESt nicht gleich sind, das sollte sich inzwischen aber bis zum letzen Dorffinazamt rumgesprochen haben.


    edit: die EEG-Umlage auf den Eigenverrbauch hat natürlich nichts in der Steuererklärung zu suchen, die ist reine Privatsache. Oder wird der Strom an die Mieter verkauft? Dann ist es wieder Betriebsausgabe, man beachte aber, daß darauf vom VNB keien Umsatzsteuer berechnet wurde, beim Verkauf des Stroms ist es aber imo eine Nebenleistung und es fällt 19/16% MwSt an (genau wie beim Versorger).


    noch ein edit, bin momentan nicht ganz fit :( : Vorsteuer bekommt man natürlich nur erstattet, wenn die Voraussetzunegn dafür erfüllt sind. Dazu gehört natürlich auch, daß auf der Rechung der Name des Unternehmens/Unternehmers steht. Eine Rechung auf Max Maier ist für die firma Max und Moritz Maier also nciht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das sollte ein Unternehmer aber schon wissen, sonst kommt man bei einer Prüfung in der Tat in Teufels Küche...

  • Wenn`s richtig Dicke kommt, fällt auch noch das Internet aus... Alles Scheiße, deine Elli...

    1. das steuersubjekt Mann + Frau ist nicht Betreiber der PV

    Das war von Anfang an klar, nur nicht wie und auf welche St Nr. die USTE / USTVA gemacht werden sollen. Am 12.10.2020 schrieb das FA ich sollte die USt auf die Nr. 1 (also die von Mann+Frau EkST)! machen!

    2. aus der ganzen Steuererklärung mann +Frau muss die PV wieder rausgeworfen werden, die UST Erklärung muss also berichtigt werden genauso die ESt Erklärung

    Richtig, im Nov wurden alle USTE USTVA berichtig bzw. für Nr. 1 neu gemacht. Die PV flog aus Nr.2 raus. Daraufhin wurde sofort die fälschlich erstattet UST auf die PVs zurückgebucht.

    3. der mann muss nun für die PV eine neue Steuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

    Ist geschehen, logischerweise nach dem Fristende 31.07.2020 (ohne Steuerberater)!

    4. die Frist dafür läuft am 28.02.21 ab bzw. wegen corona verlangt auf 31.03.21

    Nein, das gilt imho nur wenn der SB involviert ist - ich mache die Steuer alleine...


    Die Frist wurde also definitiv überschritten, man kann sagen wegen unklarer Sachlage, eine UStE wurde ja gemacht, nur auf die falsche Nr. - bleibt zu hoffen, dass die USTE 2019 dennoch nachträglich anerkannt wird, weil z.B. für die unternehmerische Tätigkeit PV zum ersten Mal überhaupt eine USTE abgegeben wurde.


    Heute kam auch noch eine Mahnung zur Zahlung der UST für die PV Abschläge - wahrscheinlich weil hier kein SEPA Mandat für die PV vorliegt. Lustig, die schulden mir über 7000€ und mahnen wegen 266€. Die UST ist ab Juli falsch berechnet und entspricht nicht meinen USTVA (monatlich) 16% sonder immer noch 19%.


    Da ist noch ein riesiger Briefumschlag vom FA - ich glaub ich mach den gar nicht auf und schmeiß mich aus dem Fenster - 1. Stock...

  • Am 12.10.2020 schrieb das FA ich sollte die USt auf die Nr. 1 (also die von Mann+Frau EkST)! machen!

    wenn das so ist und du das schriftlich hast, dann halte dem FA dieses Papier vor die Nase , dann ist es Ihr Bier!



    Die Frist wurde also definitiv überschritten, man kann sagen wegen unklarer Sachlage,

    ...falscher Information seitens des FA!

    Da ist noch ein riesiger Briefumschlag vom FA - ich glaub ich mach den gar nicht auf und schmeiß mich aus dem Fenster - 1. Stock...

    kannste machen, dann haste in 2 Wochen schon wieder einen im Briefkasten mit der nächsten Mahnung!:juggle:

    die schulden mir über 7000€ und mahnen wegen 266€

    deine PV Anlagen sind aber auch ganz schön Teuer!:shock:

    Du musst mal billiger bauen!8o


    So auch noch ein wenig Salz in die Wunde!;)


    PS: Haste meine Geisha schon abgeschraubt?

    wollte die Spedi noch schnell schicken wegen Lockdown!

    Die Gedanken die uns lenken, führen uns in ein großes Nichts. Wir illusionieren das Vollkommene und vergessen die Welt in der Wir Leben!


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  • schon wieder einen im Briefkasten mit der nächsten Mahnung

    Mahnung? Das die mir die UST nicht erstatten?

    Du musst mal billiger bauen!

    Joa, ich glaub der Typ der mir die Komponenten vermittelt hat, hat mich über`s Ohr gehauen...


    BTW: Die 86 kWp haben netto 480€/kWp, komplett mit Schnulli gekostet, ja das geht billiger und jetzt kommt auch noch die UST von PV1 drauf...

  • dann halte dem FA dieses Papier vor die Nase

    Es ist halt immer dieses Unwissenheit schützt nicht...


    Nach der Prüfung der EÜR (mit der PV aus 2019) hatte ich ja erst die PV dem FA gemeldet (die ursprüngliche Aussage des MA war ja: muss nicht gemeldet werden). Dann kam erstmalig am 12.10 der Schrieb:


    Die Steuer Nr. 1 (Anm.: Eheleute!?) gilt nun auch für: UST, Bezeichnung des Betriebes: Dipl.-Ing. (bin ich...)

  • BTW: Die 86 kWp haben netto 480€/kWp, komplett mit Schnulli gekostet, ja das geht billiger

    lenk nich vom Thema ab!


    liegt die Geisha schon auf dem Rücken?

    am besten auf einer Palette?:danke:

    Die Gedanken die uns lenken, führen uns in ein großes Nichts. Wir illusionieren das Vollkommene und vergessen die Welt in der Wir Leben!


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  • Es ist aber eine Überschusseinspeisung mit privater Nutzung, daher ist die nachträgliche Annerkennung nicht möglich.

    Eine Anlage mit Überschusseinspeisunt wird nicht - auch nicht teilweise - privat genutzt... der Eigenverbrauch ist Sachentnahme bzw. unentgeltliche Wertabgabe... und das sind Dinge/Begriffe die in Firmen tausende Male täglich vorkommen und dem FA deshalb durchaus geläufig sein sollten....

    2014: 887,2 kWh/kWp - 2015: 938,2 kWh/kWp - 2016: 908,2 kWh/kWp - 2017: 845,8 kWh/kWp - 2018: 999,2 kWh/kWp - 2019: 936,3 kWh/kWp - 2020: 963,6 kWh/kWp - 2021: 853,90 kWh/kWp