Anschaffungskosten EÜR ohne Batterie?

  • Hallo,


    leider bin ich zu spät auf dieses Forum gestoßen und das Kind ist leider schon etwas in den Brunnen gefallen.


    Ich glaube, bei uns sind mehrere Dinge zusammen gekommen.


    Daten: 4,48kwp, Batterie 6,6kwh - Anschaffungskosten insgesamt netto: 17.286,55€ - Mwst: 3.284,45€. GbR unter Ehegatten 50:50


    Unsere Anlage ist 10/2019 in Betrieb gegangen. Die Vorsteuererstattung gab es - nach verzögerte Rechnungsanforderung vom FA - erst im Februar. Leider haben wir das Zuflussprinzip in der Est-Erklärung in diesem Fall nicht richtig berücksichtigt. Daher haben wir jetzt Liebesbriefe vom FA bekommen. Die Schreiben kann ich auch gerne einscannen und einstellen, wenn Bedarf besteht.


    Wir haben 2 Bescheide erhalten. Der erste ist der Bescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung (A). Der Zweite für die Umsatzsteuer 2019. (B) Beide vom 18.11.2020.


    A) Hier wird die Abschreibung reduziert. Wir haben die Einkommensteuererklärung über WISO gemacht und unter Anschaffungskosten in EÜR (wohl leider) die vollen Nettoanschaffungskosten (inkl. Batterie) eingetragen. Meinem Empfinden nach geht aus dem WISO-Programm an dieser Stelle nicht eindeutig hervor, dass man hier die Batterie aufgrund der Zuordnung Privatvermögen nicht mit einrechnen darf. Es erfolgt für "Neulinge" kein Hinweis "Sollten Sie..." o.ä.

    Auf der Rechnung vom Installationsbetrieb war die Batterie nicht gesondert ausgewiesen. Die Zuständige beim FA hat aber einen fantastischen Wert abgezogen: "Eine vergleichbare Speicherbatterie kostet ungefähr 6.584,89 € netto. Daher belaufen sich die Anschaffungskosten auf 10.701,66 €" Laut Internet kostet die Batterie netto aber "nur" um die 3.800€.

    Sollten wir hier Einspruch erheben oder nur eine Änderung der zugrunde gelegten Werte beantragen?


    B1) Die von der Zuständigen ermittelte Vorsteuer im Bescheid zur Umsatzsteuer wurde anscheinend aus dem Feststellungsbescheid (A) übernommen. Wenn ich es richtig verstanden habe. Hier wurde die Umsatzsteuer aber aus den reduzierten Anschaffungskosten (10.701,66 €) errechnet. Müssten hier nicht die kompletten Anschaffungskosten aus PV und Batterie berücksichtigt werden, da Umsatzsteuer und nicht Ertragssteuer?

    B2) Da wir, wie oben geschrieben über den Jahreswechsel gekommen sind mit Bezahlung / Erstattung, hätten wir richtiger Weise nur die Umst. als Ausgabe erfassen dürfen und in der Est 2020 kommt dann die Vorsteuererstattung als Einnahme?! Auch hier könnte WISO etwas mehr informieren, meiner Meinung nach - so nach dem Motto: "Für den Fall das.. " Aber hinterher...


    Müssen wir dann gegen Bescheid (B) Einspruch einlegen, weil wir gegen Bescheid A Einspruch eingelegt haben bzw. eine Änderung beantragt haben?


    Oder habe ich alles komplett falsch verstanden =O:(


    Vielen lieben Dank im Voraus.

    Marina


    PS: die Zuständige beim FA Wolfenbüttel ist leider nicht im Hause und meine telefonische Anfrage wurde abgebügelt mit der Begründung: "Die hat das gemacht, die kann nur Auskunft geben!" Was man dann macht, wenn die mal länger ausfallen sollte...

  • Hallo Marina,

    du musst zu allererst immer USt und ESt/EÜR getrennt betrachten.

    Es gibt nur wenig Berührungspunkte als Durchlaufposten in der EÜR sind bei den Einnahmen die USt mit aufzuführen und bei Ausgaben bei der Abführ als Ausgaben.


    Generell ist es so das der Speicher, weil nur private Veranlassung, bei der Abschreibung in AVEÜR nicht berücksichtigt wird.

    Ausnahmen bestätigen die Regel. Hintergrund ist das du nicht mehr verkaufst durch einen Speicher außer du nutzt den Strom wieder in einem Unternehmen. :(


    In der USt kann die Vorsteuer für den Speicher trotzdem gezogen werden. Das Zauberwort ist gemeinsame Zuordnung bei gemeinsamer Anschaffung. Auch hier gilt Ausnahmen bestätigen die Regel. ;)


    Benutze mal die Suchfunktion für den Einspruch bzgl. USt. Das Thema hatten wir hier schon öfter. Evtl. hat jemand hier einen direkten Link parat.

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Hallo Didimausi,


    ich muss doch noch einmal schreiben. Ich bin unzählige Seiten des Forums durchgegangen, habe unheimlich viel gelesen und komme aber nicht wirklich auf den richtigen Punkt. Ich werde morgen auf die Dame des FA anrufen, wollte es aber vorher doch noch einmal hier versuchen.

    Ich habe auch die Seite 2 des Bescheides "einheitliche/gesonderte Feststellung" eingescannt und füge sie hier mal bei.


    Dass wir bei der Abschreibung den Fehler mit dem Batteriespeicher haben, habe ich verstanden. Ich werde aber bzgl. der Batteriekosten entweder Einspruch einlegen oder um Korrektur bitten.


    Was ich aber absolut nicht nachvollziehen kann ist, dass die Anschaffungskosten auch auf die PV-Anlage reduziert wurden, ohne Speicher (unter ***). Ist das nicht der Punkt, an dem das Argument der gemeinsamen Zuordnung greifen müsste? Dies hat doch nichts mehr mit dem Posten der Abschreibung zu tun. , oder?!


  • Hallo Marina,

    ist der Screenshot aus dem Bescheid für USt oder ESt?

    Da komme ich ins Schwimmen, bin kein Steuerberater, und gebe nur das Weiter was ich hier gelesen habe.


    Sowie ich oben geschrieben habe (immer getrennt) fasst das FA das aber Zusammen. X/


    Wegen der Abschreibung müsstest du glaubhaft machen das der Speicher weniger gekostet hat und daher der PV-Teil mehr gekostet hat.


    Die Frage wäre aber auch ob das was bringt, denn wenn du sonst keine weiteren EK aus selbständiger Tätigkeit hast und dein Gewinn aus PV unter 410€ bleibt brauchst du das nicht versteuern. Nicht jegliche Kosten wirken sich auf deine Steuerlast aus.


    ... und ja *** wäre der Punkt mit gemeinschaflicher Anschaffung/Zuordnung für die USt-Betrachtung bzw. Vorsteuererstattung.


    Dein Sachbearbeiter ist vermutlich routiniert und weis wo er ansetzen/verwirren kann. :-?

    Vorsorglich bringt er auch bereits den Vorbehalt wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht an um später ggf. Steurvorteile aus Verlusten in deiner EK-St zurück zufordern.

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

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    • Offizieller Beitrag

    Bei der Umsatzsteuer liegt definitiv ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor (und das wird nunmal zu >10% gewerblich genutzt)... Das sieht man ja allein daran, dass ihr nicht in der Lage seit den Preis für die Batterie zu beziffern. Das heisst eure Vorsteuererstattung erhöht sich...


    Gleichzeitig habt ihr aber auch höhere Ausgaben in der ESt 2019 dadurch, was die Steuer im ersten Jahr zusätzlich verringert (und erst im zweiten Jahr, also 2020, dann wieder durch die Erstattung erhöht, SonderAfA zum abfedern geht da dann halt nicht mehr. Habt ihr ja schon 2019 gezogen...).


    Wegen der AfA-Kürzung könnt ihr ja nochmal gucken ob euch euer Solateur nen realistischeren Preis für das Batteriesystem verrät... Aber 1000€/kWh kommen mir jetzt nicht so unrealistisch vor bei so ner kleinen Kapazität. Da muss ja auch noch der Batteriewechselrichter reingerechnet werden...

    9.5kWp Ost/West (-100°/80°, DN 45°), 17+21 Solarworld protectSW250 & SamilPower SolarLake 8500TL-PM (70% hart) ab 3'2015

  • Hallo,

    vielen Dank erst einmal für doch noch einmal anschauen.

    Das ist der Bescheid über einheitliche und gesonderte Feststellung als Besteuerungsgrundlage. Und die 2.033,x€ tauchen wiederum im Bescheid 2019 für die Umsatzsteuer auf, reduziert um 6,x€ uWa.


    Gehört denn der Wechselrichter zur Batterie? Muss ich jetzt ganz doof mal fragen. Ich habe unsere LG gegoogelt und bin netto zwischen 3.500 und 3.800 gelandet. 3 Ergebnisse.


    Sg

    Marina

    • Offizieller Beitrag

    Das kommt darauf an ob die Batterie AC ueber einen separaten Batteriewechselrichter ans Stromnetz gekoeppelt ist oder eben DC direkt an den (in dem Fall hybriden) PV-Wechselrichter. Das hast du uns bisher noch nicht verraten...


    Bei einer DC-Kopplung waere sogar eine Abschreibung des Speichers in der ESt moeglich (siehe: https://www.pv-magazine.de/202…riespeichern-praezisiert/), da der Speicher dann kein selbstaendiges Wirtschaftsgut mehr darstellt.


    In JEDEM Fall ist bei gleichzeitiger Anschaffung mit der PV aber eine Vorsteuererstattung/USt moeglich, da es sich umsatzsteuerrechtlich um ein „einheitliches Zuordnungsobjekt“ handelt!


    Der Steurerklaerung wuerde ich auf jeden Fall vollumpfaenglich widersprechen... alleine wegen letzterem Umstand (und das ist unstrittig und hat mit PV, AC oder DC gar nix zu tun) aendert sich beides, ESt & USt-Erklaerung.

  • Den Artikel über die steuerliche Behandlung habe ich auch schon gelesen und würde mich bzgl. der Umsatzsteuer daran orientieren.

    Ertragssteuerlich: Also wir haben eine LG Chem RESU 7H - und einen Solaredge BCU-1PH Wechselrichter. Aufgrund von google-recherche gehe ich von einem DC System aus. Ich muss dazu sagen, dass wir uns mit der Technik nicht allzu viel auseinander gesetzt haben, weil es ein Gesamtpaket im Hausbau war und keine separate Entscheidung, z.B. als Nachrüstung auf eine bestehende Immobilie.

    Den Strom aus der Batterie speisen wir aber nicht ins Netz ein, sodass eine betriebliche Nutzung ausscheidet.

    Zur Sicherheit rufe ich aber morgen unsere Installationsfirma mal an.

  • Den Strom aus der Batterie speisen wir aber nicht ins Netz ein, sodass eine betriebliche unternehmerische Nutzung

    Der Speicher erhöht nur deine private Nutzung am erzeugtem Strom, er erhöht nicht die kWh die du mehr verkaufen kannst an deinen Kunden. ;)

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

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    • Offizieller Beitrag

    Bei StoreEdge haengt die Batterie DC-gekoppelt hinter dem PV-WR und ist somit ein unselbstaendiger Bestandteil der Anlage... bei den Bayern duerftest du die Batterie da dann voll ueber 20 Jahre abschreiben, wenn die gesamte Anlage >10% unternehmerisch genutzt wird, was wohl der Fall ist.