Finanzamt fordert Aufstellung zu IAB

  • Hallo miteinander:)


    Letzte Woche konnte meine PV-Anlage nach langer langer Zeit endlich in Betrieb genommen werden und speist nun auch fleißig ein.^^


    Vor einigen Wochen übermittelte ich dem FA die Einkommensteuererklärung 2019; darin enthalten der IAB von 40% für das Jahr vor der Anschaffung.

    Diese Woche hatte ich nun Post vom Finanzamt im Briefkasten.


    In dem Schreiben werde ich aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen (wortgetreu):

    1. Rechnung PV-Anlage im Bezug auf den IAB 7g (1) EStG in HÖhe von 6574,80€
    2. Aufstellung zu IAB §7g (1) EStG

    Soweit so gut. Ich würde jetzt zu Punkt 1 das Angebot der PV-Anlage einreichen, auf dessen Basis ich den IAB gebildet habe.
    Die letztendliche Rechnung hat ja einen etwas anderen Gesamtbetrag. Diesen würde ich dann in der diesjährigen Steuererklärung angeben und den IAB vom Prorgamm korrigieren lassen. Richtig?


    Woran ich allerdings hänge, ist der Punkt 2. :/ Was genau will das Finanzamt da haben?
    Reicht es, das Dokument was mir WISO unter "Unterlagen nachreichen" anbietet, zusammen mit der Angebotsrechnung einzureichen? (siehe nachfolgendes Bild)



    Leider konnte ich mit Hilfe der Suchfunktion bisher nichts Hilfreiches zu meiner Frage finden. Die Sachbearbeiterin im FA ist derzeit wohl auch nicht erreichbar.


    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand sachdienliche Antworten auf meine Frage geben könnte, damit die Dame vom FA ihre Unterlagen schnellstmöglich und ordnungsgemäß bekommt :danke:

  • Was versprichst Du Dir überhaupt von der Aktion?
    Linear wäre die einfachste und recht sicher auch nachfragefreie Lösung.

    Die Atomkraft - Ende einer Ära?

    Es lohnt sich, die Arte Doku/Reportage "Ende einer Ära!" komplett zu sehen, das Fazit kommt in den letzten 15 Minuten.


    Parke nicht auf unseren Wegen www.weg.li macht es möglich.


  • Also generell ist die Nutzung des IAB im Zusammenhang mit PV zulässig. Gibt hier im Forum auch genug Beispiele dafür. Ob es steuerlich sinnvoll ist, den IAB zu nutzen, ist eine weitere Diskussion. Dafür wäre die genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Auch dazu gibt es hier im Forum bei Bedarf einige Beiträge.


    Zum Ablauf:

    Seit 2016 sind zur Bildung des IAB normalerweise keine weitere Unterlagen notwendig, auch ist die Investitionsabsicht nicht mehr nachzuweisen. Daher ist es eigentlich nicht verständlich, dass das Finanzamt hier noch weitere Unterlagen von Dir will. Die Forderung nach einer "Aufstellung" ist auch sehr allgemein. Also hilft wohl nur eine entsprechende Nachfrage beim Finanzamt. Aus der Ferne betrachtet wirkt es aber so, dass die Sachbearbeiterin es selbst auch nicht so genau weiß. Alternativ machst Du es also erstmal so, wie von Dir vorgeschlagen und schreibst ein paar nette Zeilen dazu.


    Bzgl. der Höhe und nachträglicher Anpassung:

    Du kannst den IAB praktisch erstmal in jeder Höhe bilden, natürlich sollte es zu dem Vorhaben passen. Jetzt hast Du aber die PV mittlerweile schon auf dem Dach. Daher spricht in Deinem Fall vieles dafür, den IAB auch gleich anhand der exakten Kosten zu bilden.


    Beispiel: Du gehst ursprünglich von einer Investition von 15.000€ aus, hattest ggf. auch entsprechende Angebote. Bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 hast Du schon gebaut:

    1) Gebaut hast Du letztlich für 10.000€ ==> IAB (bis zu) 4.000 €

    2) Gebaut hast Du letztlich für 20.000€ ==> IAB (bis zu) 8.000 €


    Es bringt Dir eigentlich wenig, im Fall 1) einen höheren IAB anzusetzen. Die Differenz musst Du später im Ursprungsjahr (also 2019) auflösen. Dann bekommst Du für 2019 einen neuen Steuerbescheid mit einer entsprechenden Nachzahlung. Abhängig vom genauen Zeitpunkt wird das Finanzamt dann auch noch (relativ hohe) Zinsen verlangen. Im Fall 2) würdest Du ggf. Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung verschenken.

    63 x Heckert NeMo 300-60M an Fronius SYMO 17.5-3-M seit 04/2018 - Ausrichtung SSW, DN 28°

  • Danke Kaneu für die Informationen:)


    Mittlerweile konnte ich auch die Dame im Finanzamt erreichen. Zwar hat sie mir keine Antwort darauf gegeben, was mit "Aufstellung" genau gemeint ist, aber sie teilte mir mit, dass ich den IAB erst im Anschaffungsjahr ansetzen dürfte, nicht vorherh und sie das von PV-Anlagen überhaupt nicht kenne. Den IAB im "Gründungsjahr", also im Steuerjahr vor der tatsächlichen Beschaffung anzusetzen würde nach ihrer Rechtsmeinung nicht statthaft sein. Aber ich solle ihr ersteinmal die Unterlagen zusenden...


    Zusätzlich zu dem Angebot der 2020 bauausführenden Firma aus 2019 und einer "Aufstellung" wie ich den IAB gebildet habe, bekam sie von mir noch eine kurze Erläuterung. In dieser erklärte ich, dass ich bereits Anfang 2019 mit der Planung und Vorbereitung, sozusagen mit der Gründung, begann, was ich auch anhand verschiedenster Belege nachweisen kann.

    Mit Verweis auf das BFH Urteil vom 20.06.2012 - X R 42/11 beantragte ich dann noch, dem Investitionsabzug für die künftige Anschaffung des benannten beweglichen Wirtschaftsgutes im Steuerjahr 2019 zuzustimmen.

    Bin gespannt was sie daraus machen...:)



    seppelpeter

    Es hat steuerliche Gründe weshalb ich den IAB zum Ansatz bringen will. Eine Diskussion hierüber wäre jedoch off topic, was ich gerne vermeiden möchte :)

  • Du hast die PV Anlage also in 2019 nicht bezahlt. Willst das beim Finanzamt aber geltend machen?


    Bin kein Steuerprofi, aber wie erklärst du das logisch? Kein Geldfluss - keine forderung gegenüber dem FA - meine laienhafte Meinung.

    - PV-Module: Winaico 300Wp Full Black + Winaico 275Wp => Gesamt 9,85kWp

    - PV-Module: Winaico 375Wp Full Black => Gesamt 4,875kWp

    - Wechselrichter: Fronius Symo 8.2 + Symo 5

    - Heizung: Panasonic Heisha Luft-WP + HeishaMon

    - Stromzähler: commetering Zähler (Discovergy)

    - smarten Stromanbieter: keinen mehr ;(

  • Du hast die PV Anlage also in 2019 nicht bezahlt. Willst das beim Finanzamt aber geltend machen?


    Bin kein Steuerprofi, aber wie erklärst du das logisch? Kein Geldfluss - keine forderung gegenüber dem FA - meine laienhafte Meinung.

    Genau das!


    Die Erklärung findet sich im folgenden Zitat:


    Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen;

    Quelle: https://www.steuerschroeder.de…betrtag-photovoltaik.html


    Im Anschaffungsjahr wird dieser Betrag, wie oben zu lesen ist, in der Steuererklärung wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet. Für wen sich das lohnt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ist ja schön und gut wenn die Dame das nicht kennt, weil die meisten EFH-PV-Betreiber mit Steuer nunmal nix am Hut haben und sich vor lauter Schiss davor in KUR&Liebhaberei flüchten... aber wenn man uns mit Pipifaxanlagen quasi in die Unternehmerschaft zwingt, dann darf man sich nicht wundern, wenn wir den Amtsschimmel reiten bis er kotzt!

    Ich finde das gut... Nur nicht unterkriegen lassen... Fight Fire with Fire!


    Ich war für die 40% IAB damals leider noch zu dumm, obwohl es bei mir nachträglich noch einfach gewesen wäre, weil sich die Installation ins nächste Jahr verschob... So wurde es halt nur 20% SonderAfA.

    9.5kWp Ost/West (-100°/80°, DN 45°), 17+21 Solarworld protectSW250 & SamilPower SolarLake 8500TL-PM (70% hart) ab 3'2015


    LuschenPraktikant L:3 (mit sagenhaften 0.021kWh/kWp am 10.1.2017)

  • Ich habe auch eine Frage zum IAB an die Steuerprofis: IAB für 2019 möglich, wenn Materialkauf u. teilweiser Bau in 2020, IBN aber erst im Januar 2021 erfolgt?


    Hintergrund: Bau meiner Anlage verzögert sich leider ziemlich. Aktuell gehe ich davon aus, dass sie erst im November in Betrieb gehen könnte. Da stellt sich ja dann immer die Frage, ob es besser ist, erst im Januar des Folgejahres in Betrieb zu gehen, um dann noch einen Sommer mehr mitzunehmen.


    In die Überlegungen spielt dann aber auch das Thema IAB ein Rolle. Da meine Gesamteinkünfte 2020 coronabedingt leider sehr viel geringer sind, würde der IAB für 2019 bei mir Sinn machen. Frage ist, ob das auch bei IBN im Januar 2021 möglich ist? Material wurde selbst beschafft in 2020 und auch DC-Arbeiten werden dieses Jahr erledigt und in Rechnung gestellt+bezahlt. Nur Elektriker u. IBN könnte ich in Januar schieben, sofern es Sinn macht.


    Gelesen hatte ich in Bezug auf IAB einerseits von Vorjahr, andererseits von 3 Folgejahren... Kann mich dazu bitte jemand aufklären?

    88 x JA Solar JAM60S10-340/MR mit 45 Solaredge P730 an Solaredge SE27.6K

    2 Wallboxen DaheimLaden V2 (auf 11 kW gedrosselt)

    Nissan Leaf

    • Offizieller Beitrag

    Steht da nicht was zu 'im Jahr vor der Investition' und nicht etwa 'Fertigstellung' oder IBN.


    Es geht ja darum eine hohe zu erwartende Geldausgabe abzufedern... Wann der Elektriker/VNB kommt sollte da dann doch wurscht sein. Die Ausgaben fielen ja trotzdem 2020 an (und machst du auch da per UStVA und entspr. Teilrechnungen geltend) auch wenn die Abschreibung erst mit IBN in 2021 startet.

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    LuschenPraktikant L:3 (mit sagenhaften 0.021kWh/kWp am 10.1.2017)

  • Bin kein Steuerprofi, aber es zählt nach meinem Verständnis das Jahr des Zugangs zum Anlagevermögen. Das sollte das Jahr der Fertigstellung/Abnahme/Abschreibungsbeginn sein. Also in diesem Fall wohl 2021.


    Aber es ist vermutlich kein grosses Problem: Der Investitionszeitraum beim IAB beträgt ja 3 Jahre. Also kannst Du den IAB für 2019 nutzen, auch wenn die Anschaffung in 2020 oder in 2021 (oder sogar erst in 2022) erfolgt.


    Ein Sonderfall sind Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 gebildet wurden: Hier gibt es laut zweitem Corona-Steuerhilfegesetz sogar eine Verlängerung auf 4 Jahre (§ 52 Abs. 16 EStG). Das soll wohl Effekte abfedern, wenn Corona-bedingt eine Investition nicht mehr in 2020 erfolgen kann sondern sich auf 2021 verschiebt.

    63 x Heckert NeMo 300-60M an Fronius SYMO 17.5-3-M seit 04/2018 - Ausrichtung SSW, DN 28°