Moin,
da ich mir eine kleine 600W Anlage zulegen will, habe ich mich auf der Homepage meines VNB, die Celle-Uelzen Netz GmbH, nach Infos zur Anmeldung und Voraussetzungen schlau machen wollen.
Dort war aber nur was zu einspeisevergüteten Anlagen zu finden. Beim anschließenden Telefonat eröffnete man mir deutlich, warum man online nix dazu findet:
Ganz klar sagte man mir, dass man nicht viel von diesen Anlagen halte. Damit würde auch der kleine Mann nicht die Welt retten sondern dem Netz nur Probleme bereiten. Daher gebe man Infos nur auf aktive Anfrage heraus um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Diese Infos möchte ich mit euch Teilen:
Als Anlage erhalten Sie einige Unterlagen zu PlugIn Anlagen.
Das Schreiben „Vorlage PlugIn“ ist ein allgemeines Anschreiben, allerdings steht dort eine maximale Anlagengröße von 500Wp, die darf mittlerweile 799 Wp betragen.
Der Anschluss sollte über ein Fachunternehmen ausgeführt werden, eine spezielle Steckvorrichtung für PlugIn Anlagen ist vorgeschrieben, dieses geht aus
der neuen Anschlussregel der VDE AR-N 4105 vom 28.04.2019 hervor.
Als Betreiber von Erzeugungsanlagen, unabhängig von Größe und Vergütung, sind diese verpflichtet die Anlage beim Netzbetreiber (Celle-Uelzen-netz GmbH) und im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (Info als Anlage) zu melden.
Von Ihnen benötige ich folgende Dokumente:
-Datenblätter der Module
-Datenblätter vom Wechselrichter
-Konformitätsnachweis vom Wechselrichter
-Fotos vom Standort der Module (soweit möglich)
-Fotos vom Wechselrichter
-Fotos vom Zähler
-PV Anfrage NS PlugIn ausgefüllt und unterschrieben zurück
Die Anlage „PV Anlage 1 04 PlugIn“ senden Sie uns bitte nach Registrierung und Fertigstellung der Anlage zurück.
Die Rücksendung kann gerne als E-Mail erfolgen.
Ein Zählerwechsel ist in der Regel kostenlos, es wird von uns ein Zweirichtungszähler gesetzt.
Die Kontaktdaten zum Zählerwechsel kann ich Ihnen bei einer Umsetzung der PlugIn- Anlage geben.
Sie können mich auch gerne anrufen, ich informiere Sie gerne über den Ablauf und bei weiteren Fragen.
Vorab noch einige Informationen vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet vom 29.08.2019, hier in Auszügen:
Plug-In-Solaranlagen
Nach Medienberichten erreichen uns vermehrt Anfragen von Netzbetreibern zu den auch als Stecker-, Balkon-, Kleinst- oder Mikro-Anlagen bezeichneten Solaranlagen.
Auch wenn der Name und die Werbung etwas anderes suggeriert („Kaufen – Einstecken – Geld sparen“), handelt es sich nicht um ein „Wohlfühlpaket“. Da das EEG
keine Beschränkung der Anlagenleistung kennt, handelt es sich in jedem Fall um EEG-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2017. Sieht man von den seltenen „Insel-Anlagen“ an abseits gelegenen Jagd- oder Almhütten ohne jeden Netzanschluss ab, unterliegen diese Anlagen allen Pflichten des EEG und tangierender Vorschriften.
Netzanschluss
Der Anlagenbetreiber hat die Errichtung der Plug-In-Anlage vorab dem Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 3 NAV mitzuteilen. Der Anschluss der Anlage hat unter Maßgabe
des § 49 EnWG zu erfolgen, i. d. R. durch Sie als Netzbetreiber oder einen zugelassenen Installateur, sofern nicht bereits eine sogenannte Energiesteckvorrichtung
installiert ist. Der Anschluss über einen Schutzkontaktstecker ist unzulässig. Sie sind nach § 15 Abs. 1 NAV berechtigt, die Anlage zu überprüfen.
Bei Gefahr für Leib und Leben sind Sie als Netzbetreiber nach § 15 Abs. 2 NAV verpflichtet, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.
Zwei-Richtungszähler
Möchte der Anlagenbetreiber das vereinfachte Inbetriebsetzungsverfahren für Anlagen bis 600 W nach VDE-AR-N 4105 nutzen, ist ein Zwei-Richtungszähler
zwingend vorzuhalten (BDEW Anwendungshinweis, Fußnote 25). Andernfalls ist ein Zwei-Richtungszähler erforderlich, wenn nicht aufgrund der konkreten
Umstände eine Überschuss-Einspeisung (auch in Urlaubszeiten!) ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Leistung dieser Anlagen nur
bei 200 bis 500 Watt (geändert auf 799) liegt, wird es i. d. R. bei Haushaltskunden zu einer Überschuss-Einspeisung kommen, da die Grundlast (Stand-By-Verbrauch aller Geräte) geringer ist. Da die Überschuss-Einspeisung von Ihnen korrekt im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren ist, ist der Zwei-Richtungszähler auch dann erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber auf eine Einspeisevergütung verzichtet.
In keinem Fall ist ein Bezugszähler ohne Rücklaufsperre zulässig. Sollte ein Anlagenbetreiber ohne Ihre Kenntnis eine solche Anlage in Betrieb nehmen und in der Folge
der Bezugszähler rückwärtslaufen, steht ein strafrechtlicher Betrugsverdacht im Raum, da dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber, dem Staat und der Öffentlichkeit die ihnen zustehende Vergütung, Netzentgelte, Steuern bzw. Umlagen unterschlagen werden.
Meldepflichten
Auch für Plug-In-Anlagen gelten sämtliche Meldepflichten des EEG, also die Anmeldung im MaStR durch den Anlagenbetreiber und Ihre nachfolgende
Netzbetreiberprüfung, die Meldung des Anlagenbetreibers gegenüber dem VNB gemäß § 71 EEG,
die Meldung des VNB gegenüber dem ÜNB gemäß §§ 72 – 75 EEG (EEG-Anlagenregister wie auch EEG-Jahresmeldung) wie auch gegenüber der BNetzA gemäß § 76 EEG.
Verzicht auf Einspeisevergütung
Nach vorherrschender Rechtsansicht dürfen Anlagenbetreiber von Anlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen worden sind, auf die Einspeisevergütung
nach § 21 EEG 2017 verzichten. Dennoch ist die Überschuss-Einspeisung zu messen, im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren und an den ÜNB weiterzugeben. Für die Datenmeldung der nicht vergüteten Strommenge können Sie – bis auf weiteres – die Kategorie SgK-kVG------0 benutzen, die am Ende der Vergütungskategorientabelle zu finden ist.
Technische Vorgaben
Auch bei einem Verzicht auf die Einspeisevergütung sind die technischen Vorgaben des § 9 EEG 2017 zwingend einzuhalten. Bei Plug-In-Anlagen dürfte insbesondere die
Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EEG 2017 erfolgen. In der Praxis ist die Anforderung erfüllt, wenn die maximale
Leistungsabgabe der Anlage maximal 70 % der Peak-Leistung des Moduls beträgt.
EEG-Umlagepflicht
Aufgrund der geringen installierten Leistung dürfte die Eigenversorgungsstrommenge dieser Anlagen i. d. R. unter die Kleinanlagenregelung des § 61a Nr. 4 EEG 2017 fallen und deshalb von der EEG-Umlage befreit sein. Dies gilt nach aktueller Rechtslage allerdings nur für 20 Kalenderjahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr und sofern
keine fiktive Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2017 vorzunehmen ist. Sofern eine Belieferung Dritter erfolgt, die nicht unter § 61a EEG 2017 fällt, ist diese
Strommenge unabhängig von der installierten Leistung ab der ersten kWh voll umlagepflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Rapp
Sachbearbeiter Netzeinspeisung
Celle-Uelzen Netz GmbH
Netzmanagement
Sprengerstraße 2
29223 Celle
Tel.: +49 (5141) 16-2985
Fax: +49 5141 16-2999
E-Mail: Einspeisung@cunetz.de