wegen den „paar“ Euro
Kann dein MSB einfach auf seine Abzockversuche verzichten und das Thema ist gelöst.
wegen den „paar“ Euro
Kann dein MSB einfach auf seine Abzockversuche verzichten und das Thema ist gelöst.
Mein Vater hat aktuell eine ähnlich gelagerte Diskussion mit seinem VNB. Nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage hat der VNB den Zähler gesetzt, vor Ort Bilder von der PV-Anlage gemacht und sich die Konfiguration der 70%-Reglung im WR zeigen lassen und etwas später eine Rechnung für die Inbetriebnahme der PV -Anlage gestellt.
Da ich schon eine solche Diskussion mit meinem VNB erfolgreich beendet hatte, war er schon vorgewarnt und hat er nach Erhalt einer Mahnung der Rechnung widersprochen, da eine Inbetriebnahme der Anlage nach EEG durch den VNB weder beauftragt noch durch geführt wurde. Dies wurde mit folgendem Schreiben geantwortet.
ZitatDie Inbetriebnahme nach EEG z.B. zur Sicherung des Vergütungssatzes kann selbstverständlich durch den Anlagenerrichter zusammen mit dem Anlagenbetreiber erfolgen. Hierzu ist die Anwesenheit des Netzbetreibers nicht erforderlich.
Dies ist jedoch nicht mit der Inbetriebsetzung für Erzeugungsanlagen mit Netzparallelbetrieb zu verwechseln, welche dann ggf. auch im Nachgang durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierbei kontrolliert der Netzbetreiber per Sichtprüfung den sichern Zustand und die fach- /normgerechte Ausführung der Installation, um mögliche Netzrückwirkungen und Gefahren durch offensichtliche Mängel auszuschließen. Eventuell unverplombte Anlagenteile im ungemessenen Bereich werden verplombt. Die angemeldete und genehmigte Anlagenleistung werden mit der installierten Anlage vor Ort verglichen, ebenso die anderen zur Inbetriebsetzung einzureichenden Unterlagen. Das Messkonzept wird kontrolliert und ggf. Messeinrichtungen getauscht und neu gesetzt. Die Leistungsreduzierung per Fernschaltung bzw. die Leistungsreduzierung auf 70% wird getestet bzw. die Einstellungen des Wechselrichters kontrolliert, da ohne diese Umsetzung kein Vergütungsanspruch nach EEG besteht.
Grundlage hierfür sind insbesondere die VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4100 (TAR-Niederspannung) und die technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019, 14.4 Inbetriebsetzung). Daher wird für diese Leistung des Netzbetreibers nach NAV und den ergänzenden Bedingungen zur NAV eine pauschale Abrechnung nach dem Preisblatt für Netzdienstleistungen (Pos. 1.4) herangezogen. Näheres auch auf der Homepage der Elektrizitätsgenossenschaft Dirmstein nachzulesen.
Dieses Schreiben wurde mit einem Verweis auf §1 (1) NAV beantwortet, nachdem die NAV für EEG-Anlagen nicht anwendbar ist und auch die vom VNB verlinkte TAB 2019 stellt eindeutig fest, dass die Inbetriebsetzung durch den Anlagenerrichter und nicht durch den VNB erfolgt. Nach drei Wochen Funkstille wurde heute ein Mahnbescheid wegen der Rechnung zugestellt. Dem Mahnbescheid wurde natürlich sofort widersprochen.
Bin mal gespannt wie das weiter geht. Aus der Erfahrung mit meinem lokalen VNB in zwei Streitfällen wegen Zählersetzkosten/Inbetriebnahme EEG-Anlage kann ich mir es nicht vorstellen, dass die es eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Obwohl wir an einer solchen Klärung interessiert sind, da wir in naher Zukunft 2 oder 3 weitere Anlagen planen und solche Diskussionen Leid sind.
Wer ist dieser widerlich agierende VNB?
Zitat von FAQ
Die Stadtwerke Frankenthal hatten im Auftrag der Elektrizitätsgenossenschaft Dirmstein geantwortet.
Ich glaube nicht das ein solches Verhalten gegen über seinen Mitgliedern sich mit dem Genossenschaftlichen Gedanken vereinbaren lässt.
Was bei mir der NB auch vergessen hat ist ein transparenter Kostenvoranschlag ("nachvollziehbar und detailliert") im Vorhinein nach EEG §8 Abs.6 Nr. 3.
Ich empfehle dies zu prüfen, da ich glaube dass das einige NB nicht oder nur unzureichend machen. Meiner Ansicht nach ist ein Einzeiler a la "das ganze kostet x€" wie ich es bei einigen hier im Thread gelesen habe weder nachvollziehbar noch detailliert.
Was bei mir der NB auch vergessen hat ist ein transparenter Kostenvoranschlag ("nachvollziehbar und detailliert") im Vorhinein nach EEG §8 Abs.6 Nr. 3.
Ich empfehle dies zu prüfen, da ich glaube dass das einige NB nicht oder nur unzureichend machen. Meiner Ansicht nach ist ein Einzeiler a la "das ganze kostet x€" wie ich es bei einigen hier im Thread gelesen habe weder nachvollziehbar noch detailliert.
in EEG §8 Abs.6 Nr. 3. geht es um die Kosten die entstehen wenn ein Netzanschluß erst hergestellt werden muß. das dürfte bei dir nicht der Fall sein. Du hast doch wohl schon einen Netzanschluß in deinem Haus, oder ?
ich habe das immer etwas anders gelesen jodl
eine PV Anlage benötigt ja auch einen Netzanschluss. Dieser erfolgt idR über den vorhandenen Verknüpfungspunkt des Hauses, auch wenn das praktisch relativ simpel zu bewerkstelligen ist, oder?
$8 EEG regelt den (Netz-)Anschluss, wenn der Netzanschluss nicht hergestellt werden muss wenn an einen vorhandenen Hausverknüpfungspunkt angeschlossen wird, dann wären ja auch einige Dinge wie Netzanschlussbegehren unnötig. Bei den meisten Vordrucken der NB, die man bei der Anmeldung ausfüllen muss steht auch Netzanschluss.
Zu den Kosten der technischen Herstellung des Netzanschlusses zählen mMn auch Inbetriebnahme (sofern notwendig), ggf Zählerwechsel,..., da diese ja gem. technischer Vorgaben/Normen ja notwendig/vorgeschrieben sind. Ausgenommen sind mMn damit nur Kosten, auf die der NB keinen Einfluss hat (bsp. Nutzungsentgelt an Nachbarn,...).
Mein NB hat mir zumindest in diesem Punkt nicht widersprochen.
Bin mir da auch nicht ganz sicher, aber so würde ich das ganze lesen
Alles anzeigenich habe das immer etwas anders gelesen jodl
eine PV Anlage benötigt ja auch einen Netzanschluss. Dieser erfolgt idR über den vorhandenen Verknüpfungspunkt des Hauses, auch wenn das praktisch relativ simpel zu bewerkstelligen ist, oder?
$8 EEG regelt den (Netz-)Anschluss, wenn der Netzanschluss nicht hergestellt werden muss wenn an einen vorhandenen Hausverknüpfungspunkt angeschlossen wird, dann wären ja auch einige Dinge wie Netzanschlussbegehren. Bei den meisten Vordrucken der NB, die man bei der Anmeldung ausfüllen muss steht auch Netzanschluss.
Zu den Kosten der technischen Herstellung des Netzanschlusses zählen mMn auch Inbetriebnahme (sofern notwendig), Zählerwechsel,..., da diese ja gem. technischer Vorgaben/Normen ja notwendig/vorgeschrieben sind.
Mein NB hat mir zumindest in diesem Punkt nicht widersprochen.
Bin mir da auch nicht ganz sicher, aber so würde ich das ganze lesen
du kannst das gerne so sehen, und deswegen auch bezahlen, falsch ist es trotzdem
für mich ist das eher ein weiterer Grund warum die Forderung der NB nicht berechtigt ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen
Bezahlt habe ich die Rechnung die mir mein NB zur Inbetriebnahme ausgestellt hat nicht