Steuerliche Behandlung einer Anlagenerweiterung

  • Guten Morgen zusammen,


    entgegen aller Ratschläge und Empfehlungen hier in Forum, habe ich meine PV Anlage nur auf die eine Hälfte meines Daches gebaut, statt voll zu belegen.


    Bitte erspart es mir, mir mit dem Hammer auf den Kopp zu hauen... ich bin geläutert ?


    Hinterher ist man immer klüger so dass ich meine Anlage gerne um die 10 kWp erweitern möchte. Mehr passt auf die Dachhälfte nicht drauf.


    Meine „erste“ Anlage (Eigenaufbau) habe ich im Januar d. J. In Betrieb genommen. Ich kläre gerade mit meinem Lieferanten die Details der Erweiterung. Ich denke im Juli lege ich los.


    Ich melde die Erweiterung meinem örtlichen Versorger und werde von dem einen zweiten Zähler installieren lassen müssen.


    Wie ist diese Anlage steuerlich zu behandeln?


    Besteht die Möglichkeit, dass das Ganze als eine Anlage läuft, weil es zeitlich so nah beieinander liegt? Ist sie als eigenständige Anlage zu führen? Wie läuft das dann mit der Einspeisevergütung wenn es als neue zweite Anlage gilt? Wie splitte ich dann meine Gesamteinspeisung auf?


    Wenn das zu umfangreich ist um das in einem Thread zu erklären, würde ich auch gerne mal privat mit einem von euch schreiben der sich auskennt.


    Vielen Dank schonmal vorab.


    Tagi :danke:

  • Stell am besten mal ein Bild vom Dach ein, das die aktuelle Belegung zeigt, sonst baust Du auch noch ein 3. Mal.


    Januar 2020 gebaut ... wann war denn die IBN?

    Ggfs. macht es nun Sinn vielleicht Juli/August zu bauen, aber IBN erst Januar 2021 machen.

    Volle 21 Jahre Vergütung und nebenbei keine EEG Umlage, da zwei getrennte Anlagen mit je unter 10KWp.

    Sowas empfehle ich normal nie, aber hier könnte man es so machen, da eh schon ein halbes Jahr vergangen ist.


    Dein Versorger hat mit der PV nix am Hut.

    Das ist die Sache des VNB und Dur wirst auch keinen 2. Zähler bekommen, sofern Du nicht den Erzeugungszähler meinst.

    Das geht alles über den bereits vorhandenen Zweirichtungszähler.


    Baust Du innerhalb eines Jahres nach der IBN der 1. Anlage, gilt es als Erweiterung.

    Später ist es eine separate Anlage.

    Steuerlich sehe ich da aber keine Unterschiede.

    Was meinst Du?


    Du bekommst so oder so die IBN aus dem Monat, in dem die 2. Anlage in BEtrieb geht.

    Der Zug für die Vergütung aus Januar ist lange abgefahren....

    VNB macht daraus dann i.d.R. Mischvergütung anteilig über die Generatorgröße der 2 Anlagen.


    Was für einen WR hast Du?

    Die Atomkraft - Ende einer Ära?

    Es lohnt sich, die Arte Doku/Reportage "Ende einer Ära!" komplett zu sehen, das Fazit kommt in den letzten 15 Minuten.


    Parke nicht auf unseren Wegen www.weg.li macht es möglich.


  • Bitte erspart es mir, mir mit dem Hammer auf den Kopp zu hauen... ich bin geläutert ?

    Nee, da musst du durch. :evil:

    Wie ist diese Anlage steuerlich zu behandeln?

    Neues bewegl. Wirtschaftsgut.

    Wie splitte ich dann meine Gesamteinspeisung auf?

    So wie es der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit in § 24 Abs. 3 EEG festgelegt hat

  • Nimm beide Seiten auf beide WR, bessere Auslastung. Ca. 14 kW darfst du liefern, da brauchst du keine 18 kVA WR-Leistung.

  • Hi, ich klinke mich hier mal ein. Ich habe etwas ähnliches vor, nur kam hier diese Fragestellung nicht auf.


    Hierum gehts:


    Meine Anlage habe ich in 05/2020 in Betrieb genommen (mit EV 03/2020). Nun habe ich noch ein paar Orte als potenziell belegungswürdig eingestuft und möchte daher meine Anlage um 5-6 Module erweitern (wegen der Optik sitze ich noch am häuslichen Verhandlungstisch:juggle:). Aus bekannten Gründen habe ich mich gegen die KUR entschieden und kann dann erst auf Antrag 01/2025 (?) in die KUR wechseln. Gilt dieses auch dann noch, wenn ich die Erweiterung in 01/2021 in Betrieb nehme (Meldeformalitäten VNB/FA vorausgesetzt)? Mein Bauch sagt ja, aber der zählt nun mal nicht :mrgreen:.

    Gruß Flocke



    53 x JA-Solar 345/MR an SE16K, Ausrichtung 191 Grad (seit 03/2020) + 12 x Trina TSM-375DE08 (seit 03/2021)

  • An die Entscheidung zur Regelbesteuerung zu optieren ist der Unternehmer 5 Steuer (= Kalender) -jahre gebunden. 2020 optiert, Wechsel zur KUR am 01.01.2025 möglich. Egal wie viel Anlagen du inzwischen anschaffst.


    Allerdings beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei PV 60 Monate ab Zuordnung zum Unternehmen.

  • Allerdings beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei PV 60 Monate ab Zuordnung zum Unternehmen.

    :/....ich stand kurz auf dem Schlauch! Ich hab es mal gegoogelt. Auch wenn ich meine Anlage nicht erweitern würde, zählt das Installationsdatum der ursprünglichen Anlage (03/2020). Wenn ich also zum 01.01.2025 in die KUR wechsle, müsste ich noch anteilig MWSt zurückerstatten (von der ursprünglich erstatteten MWSt vom Anlagenkauf). Wenn ich aber erst ein Jahr später in die KUR wechsle (01.01.2026), dann ist es egal auch wenn ich noch die Anlage erweitere. Hab ich das so richtig verstanden?

    Gruß Flocke



    53 x JA-Solar 345/MR an SE16K, Ausrichtung 191 Grad (seit 03/2020) + 12 x Trina TSM-375DE08 (seit 03/2021)

  • Nein, der Berichtigungszeitraum bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsgut. Heißt es gibt für jedes einen eigenen.