Ich denke nicht das Netze BW einfach so ein Schreiben rausschickt ohne mit der Finanzverwaltung gesprochen zu haben. Die haben bestimmt auch noch ihre Steuerfachleute die sich um sowas kümmern.
Zwischenablesung wegen Senkung der MwSt
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In dem Punkt des BMF-Schriebens, geht es um Lieferungen von Versorgungsunternehmen an Kunden (was ich als Letztverbraucher lesen würde, wie es überall im Energierecht steht) und nicht von Erzeugern an (Zwischen-)Händler.
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Richtig, die NetzeBW scheint da aber nicht zu unterscheiden... wir werden sehen was daraus wird.
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das BMF unterscheidet sehrwohl zwischen lieferung und Leistung.
eine Leistung ist z-B die Pflege einer Älteren Person von 1.1. - 31.12. auch hier kann, weil Teilleistungen erbracht werden separat die MwSt abgerechnet werden,
wenn ich aber einen Auftrag erteile:
Baue mein Haus und der Bauunternehmer erbringt Leistung von April bis September, dann lässt sich schlecht trennen wann welche Leistung zu welchem Zeitraum erbracht wurde, weil der Eli schon im Fundament anfängt und erst mit der Letzten Lüsterklemme im Dachgeschoß im September aufhört, der kann pauschal zum Rechnungsdatum abrechnen.
Eine Lieferung ist der Übergang vom Ware an eine andere Person oder Gesellschaft und hier kommt es darauf an wann geliefert wurde weil sich hier der Zeitraum genau bestimmen lässt.
und im Punkt 37 hast Du es doch selbst geschrieben,
die Abschläge können so bleiben aber die Abrechnung muss dann schon genau sein, und dann kannst du " Übergansgweise korrigieren" aber wenn die Rechnung am 03.01.21 gestellt ist und dort 19% USt draufstehen, dann musst du 19% Ust abführen ob es dir passt oder nicht.
Stehen auf der Kompletten Rechnung 16 % drauf, kannst Du nur 16% Vorsteuer ziehen hast aber mit deinen Abschlägen 19 gezahlt.
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aber wenn die Rechnung am 03.01.21 gestellt ist und dort 19% USt draufstehen
Leistungsdatum ist entscheidend, nicht Rechnungsdatum.
Eine korrekte Rechnung muß das Leistungsdatum enthalten. §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
wenn ich aber einen Auftrag erteile:
Baue mein Haus und der Bauunternehmer erbringt Leistung von April bis September, dann lässt sich schlecht trennen wann welche Leistung zu welchem Zeitraum erbracht wurde,
Man kann Teilleistungen abrechnen. Z.B. Fundament erstellt, Rohbau erstellt, Dachstuhl erstellt, Dach gedeckt, ... Das dann mit Leistungsdatum und entsprechenden Steuersatz.
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Burgenlaender Jetzt hast mich komplett verwirrt... Was willst du nur immer mit der Vorsteuer? Ich kauf doch gar nix... Es ist doch der VNB, der im Zweifelsfall im Januar nur 16% Vorsteuer ziehen kann obwohl er jetzt schon 19% mit den Abschlägen bezahlt hat,... Und wenn die jetzt schon 19% Vorsteuer aus den Abschlägen ziehen, dann müssen sie halt Januar wieder was ans FA zurückzahlen...
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Nein die ziehen und zahlen gar keine Steuer
Du zahlst die Umsatzsteuer! du lieferst Strom der VNB bezahlt.
wenn er falsch bezahlt, hast du ein Problem!
du bekommst deinen Strom mit 19 % USt bezahlt also musst du diese 19% abführen
wenn aber nur 16 % USt abzuführen sind, musst du trotzdem 19 % abführen
es ist dein Geld.
nur weil der VNB eine Gutschrift schreibt ändert sich doch nichts am Verkäufer und Käufer!
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Eben,... ICH bin der Verkaeufer und zahle als solcher keine Umsatzsteuer, sonder fuehre nur ans FA ab was ich vom VNB erhalte (ueber ne REchnung die eigentlich ich schreiben mueste, die er mir aber dankenswerterweise abnimmt!). Nicht mehr und nicht weniger... und das sind sind halt nunmal in meinem Fall die angesprochenen 16%.
Selbst wenn ich unterjaehrig VAs abgeben wuerde, wuerden die bei der Jahreserklaerung doch automatisch ausgeglichen werden...
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Ich lass mich bei der nächsten VA (monatlich mittlerweile wieder) überraschen wie die Formulare sind.
Ich habe eigentlich vor von meinen Einnahmen und Ausgaben im Juli jeweils die 16% anzusetzen.
Alles andere wäre doch falsch, oder?
Meine Meinung zur Umsatzsteuerabsenkung: Hirnlos bis zum geht nicht mehr!
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Ich lass mich bei der nächsten VA (monatlich mittlerweile wieder) überraschen wie die Formulare sind.
Da wirst du nicht überrascht werden - da wird nichts geändert. Es werden nach wie vor die gleichen Formulare sein!
Das Bay. Landesamt für Steuern hat kürzlich ein Info-Schreiben herausgegeben ["Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung"], in dem die Modalitäten zum Eintrag von Umsätzen und Steuer zu den verkürzten Sätzen beschrieben sind.
Screenshot aus Seite 3:
Das heißt für PV-Anlagenbetreiber:
Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Umsätze 16 %: Zeile 28 ("... zu anderen Steuersätzen"), Kennziffer 35
U.-Steuer 16 % Zeile 28, Kennziffer 36
- auch eventuelle Umsätzen und Steuer zu 5 % kommen in diese Felder
Umsatzsteuererklärung:
Zeile 45, Kennziffer 155: Summe der Umsätze und Wertabgaben zu 16 % und zu 5 %;
Zeile 45, Kennziffer 156: Summe der Steuer aus Umsätzen und Wertabgaben zu 16 % und 5 %
mfg
Paulchen