meine erste EÜR 2019 / Elster Formular
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Was machst du UST-Jahreserklärung oder VA?
Mach einen Screenshot von Paulchens-Ergebnistabellenseite, so ist es unklar.
Hast du Tippfehler/Zahlendreher beim Abtippen gemacht?
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Das "Meckerproblem" von Elster haben alle, die den Eigenverbrauch einer PV-Anlage nach dem 31-03.2012 richtig abrechnen:
die Umsatzsteuer mit Hilfe der unentgeltlichen Wertabgabe (Strompreis beim EVU) und den Entnahmewert nach der Einspeisevergütung. Das ist dann eben auch ein Ausnahmefall, aber an den hat anscheinend bei den Programmierern der Elstersoftware keiner gedacht (oder er war nicht bekannt).
In meiner FAQ-Seite und im Newsticker meiner Webseite steht seit Anfang des Jahres zu dieser Menldung:
mfg
Paulchen
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Sehr schön
Und die offiziellen Wege für Anfragen wegen der PV-Steuer-Programme ist:
https://www.pv-steuer.com/pages/kontakt.php
oder
https://www.pv-steuer.com/pages/support.php
mfg
Paulchen
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Hallo,
hallo Paulchen.
Mein Finanzamt zickt rum bei meiner Einkommenssteuererklärung.
Meine Anlage ist nach dem 31.03.2012 gebaut. In der Umsatzsteuererklärung habe ich als Berechnungsgrundlage für die Entnahme des Eigenverbrauchs den Strompreis (+anteiligen Grundpreis) des EVU zugrunde gelegt. Unentgeltliche Wertabgabe also Betrag X. In der EÜR habe ich dagegen die Opportunitätskosten, also die entgangene Einspeisevergütung (12,53 Cent je kWh), zugrunde gelegt. Das ist ein Betrag Y, der ungleich Betrag X ist.
Das Finanzamt hat jetzt einfach als Einnahmen aus Gewerbetrieb bei der Entnahme durch den Eigenverbrauch den von mir angegebenen Betrag Y durch den Betrag X ersetzt. Dies führt zu einem ca. 50% höherem Einkommen aus Gewerbetrieb und damit mehr Einkommenssteuerzahlung durch mich
Hat sich etwas an der bisherigen Praxis und den Berechnungsgrundlagen geändert?
Lege erstmal Widerspruch ein und erkläre dann dem Finanzamt, wie deren Vorgaben/Gesetze sind Gibt es irgendwo "offizielles" Futter für die unterschiedlichen Berechnungen in der UST und EÜR bei Anlagen, die ab dem 31.03.2012 gebaut wurden?
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Nein, es hat sich nichts geändert.
PV-Anlagen sind nun mal anscheinend der einzige Gewerbezwei, bei dem unentgeltliche Wertangabe auseinanderklaffen.
In meinem Fundus findet sich ein Einspruch gegen die Festsetzung der ueWA als Entnahmewert aus dem PV-Forum, wahrscheinlich noch verfasst von kpr
Schreibe ihn für dich um und lass ihn den Sachbearbeiter lesen, verbor du ihn abschickst. Er ändert ielleicht dann sein Meinung.
mfg
Paulchen
Hier der versprochene Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen o. a. Steuerbescheid wird form- und fristgerecht das Rechtsmittel des
E I N S P R U C H gem. § 347 AO eingelegt.
Zur Begründung:
Der Steuerbescheid verletzt formales Recht.
Die Behörde ist in dem o.a. Steuerbescheid von der eingereichten Erklärung abgewichen ohne den Steuerpflichtigen zu hören. Dem Steuerpflichtigen wurde das rechtliche Gehör verweigert.
Der Steuerbescheid verletzt materielles Recht.
Gegenüber der eingereichten Erklärung wird der Wert der Sachentnahme für vom Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommenen Strom mit .... angesetzt.
Es ist unstreitig, dass die Entnahme von erzeugtem Strom durch den Unternehmer für außerbetriebliche Zwecke als Sachentnahme gewinnerhöhend zu erfassen ist.
Unabhängig von der Ermittlung des steuerlichen Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn auch in diesem Fall so zu ermitteln, als wäre er durch Entnahmehandlungen des Steuerpflichtigen nicht beeinflusst worden.
Es ist jedoch nicht Ziel der steuerlichen Gewinnermittlung, den beim Unternehmer zugeflossenen Wert der Besteuerung zu unterwerfen.
Die Sachentnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten.
Aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Basis des Vergütungsanspruchs nach EEG kommt hier nur eine Bewertung der Sachentnahme mit dem gesetzlichen Vergütungsanspruch in Betracht. Damit wird exakt der gleiche Betrag erzielt wie der, wenn der Unternehmer den Strom nicht für private Zwecke entnommen hätte.
Eine Bewertung mit dem Marktpreis / Bezugspreis hingegen ist nicht sachgerecht, da der Unternehmer zu diesem Wert den Strom unter keinen Umständen hätte veräußern können.
Es wird gebeten und beantragt, den o.a. Steuerbescheid entsprechend vorstehender Begründung zu berichtigen. -
...es handelt sich hier, sofern ein solcher eingelegt wird, um einen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel. Rechtsmittel sind lediglich Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde.
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