Hallo,
wenn man im Folgejahr der Anschaffung den Wechselrichter durch einen leistungsfähigeren ersetzt, ist es dann richtig, dass man dann nachträgliche AHK hat, die dann zum Restwert des Anschaffungsjahres dazuaddiert werden müssen und dann über die Restlaufzeit die jährlichen Abschreibungsbeträge neu berechnet werden müssen?
Wechselrichter war aber nicht kaputt.
Bsp.:
Inbetriebnahme Oktober 2018
Man schreibt erstmals ab, bekommt einen Restwert zum 31.12.2018
Im Juli 2019 erfolgt Tausch Wechselrichter der Leistungsfähiger ist.
Man nimmt Restwert 31.12.2018 + Wert von Verkauf alter Wechselrichter und Kauf neuer Wechselrichter
= Neuer Ausgangswert mit dem dann die Abschreibungen für die Restnutzungsdauer 19 Jahre und 9 Monate berechnet werden müssen.
Wäre das so korrekt vom Gedanken her?
Danke Euch und liebe Grüße