Natürlich reicht ein Zwischenzähler. Solange der nicht offenkundig falsche Ergebnisse liefert.
Der normale Messfehler stellt kein Problem dar. Wenn Besteuerungsgrundlagen nicht exakt ermittelt werden können (hier: Messung mit geeichtem Zähler), müssen sie halt geschätzt werden. Objektive Erkenntnisse sind in die Schätzung einzubeziehen (hier: Die Werte vom Zwischenzähler); der jeder Schätzung innewohnende Schätzfehler ist zu Lasten des Steuerpflichtigen auszulegen. (Da ist weit und breit kein Problem; außer: Dein Zähler liefert die Messwerte auch erst im Nachhinein)
Zum Rest sag ich einfach mal nix. Zu heiss heute. Selbst im Ar### ist es kälter als draußen.