Optimierter Eigenverbrauch?
> Ja, genau so wie du es beschreibst.
Optimierter Eigenverbrauch?
> Ja, genau so wie du es beschreibst.
Glaube so hieß das bei den Sunny Island in der Beschreibung. Ich würde da einfach mal so begründen. Alles andere ergibt ja keinen Sinn..
Hi Jan,
hab ich und das ist letztes Jahr auch os durchgegangen und genehmigt worden. MarkusWo wollte letzte Woche Mittwoch in Beitrag Nummer 3 zu diesem Thread eben wissen wie das letztes Jahr ausgegangen ist.
Viele Grüße
Da bin ich wohl etwas durcheinander gekommen. Aber immerhinhat es der vnb dann doch eingesehen. Alles andere ergibt ja auch keinen Sinn, wofür dann die Batterie?
Ja die haben eine komplett andere Denke beim VNB als ein PV Betreiber.
1 x Einspeicherungs - und Auspeicherungszähler
Den hast du aber zum Privatvergnügen. Vorgeschrieben ist er nicht. Ist er hinter dem EZ positioniert, sonst fällt EEG-U auf die Speicherverluste an.
Danke dass du den VNB zur Ordnung rufst!
PS: Strom geht an den VNB, nicht ans EVU (von dem er bezogen wird).
Den hast du aber zum Privatvergnügen. Vorgeschrieben ist er nicht. Ist er hinter dem EZ positioniert, sonst fällt EEG-U auf die Speicherverluste an.
Der Einspeicherungs - und Auspeicherungszähler ist hinter dem Einspeisezähler positioniert. Das Mess-Schema ist wie folgt:
Naja, zum Privatvergnügen habe ich den Zähler nicht. Er hat den primären Sinn, das ich damit die Speicherverluste messen und berechnen kann, damit auf diese zuerst mal keine EEG-Umlage anfällt. Im zweiten Schritt möchte ich damit die unentgeltliche Wertabgabe auf selbstverbrauchten Strom vermeiden.
Bei mir kommen die folgenden Abschnitte aus der Empfehlung der Clearingstelle EEG KWKG 2017/29 vom 28.03.2018 ab (https://www.clearingstelle-eeg…es/Empfehlung_2017_29.pdf) hinsichtlich der Auslegung von § 61l EEG 2017 (bis 16.12.2018 § 61k EEG 2017) zur Anwendung:
- Abschnitt 4.4 und im speziellen 4.4.1 RZ 96-99 (4.4. Primärerzeugungsanlage und De-minimis-Speicher mit Verbraucher (Eigenversorgung) (Frage 4c); 4.4.1 Keine Graustromeinspeicherung und keine Lieferung aus dem Speicher in das Netz)
- Abschnitt 3.4 RZ 34-37 (3.4 Ermittlung des Speicherverlustes, § 61k Abs. 1 Satz 3 EEG 2017 (Frage 2))
Wenn man den Ein- und Ausspeicherungszähler nicht hat, ist man eben immer noch nachweispflichtig hinsichtlich des
Überschreiten der 10-MWh-Schwelle. Sprich hat mein Speicher mehr als 10.000 kWh im Jahr erzeugt (ausgespeichert) und muss ich EEG Umlage auf den ausgespeicherten Strom zahlen? Siehe Randziffer 100.
Letztlich war RZ 139 und RZ140, wo man den § 61l EEG 2017 (bis 16.12.2018 § 61k EEG 2017) genauer auslegt, ein Grund einen Einspeicherungs- und Ausspeicherungszähler einzubauen:
ZitatAlles anzeigen139 Die Clearingstelle rät ausschließlich vor dem Hintergrund der derzeit nicht marktverfügbaren konformitätsbewerteten DC-Zähler zu dieser messtechnischen Vereinfachung. Denn gegen den grundsätzlichen Verzicht auf die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen spricht, dass § 61k Abs. 1b Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a) EEG 2017 als Voraussetzung für die Privilegierung des § 61k
EEG 2017 formuliert, dass „sämtliche Strommengen“ „gesondert erfasst mitgeteilt“
werden müssen. Auch wenn sich dem Wortlaut nicht zweifelsfrei entnehmen lässt,
was genau von „sämtlichen Strommengen“ umfasst sein soll, insbesondere ob zwingend immer die ein- und ausgespeicherten Strommengen zu erfassen sind, folgt dies
jedoch aus der Saldierungslogik des § 61k EEG 2017. Danach soll eine nachvollziehbare und korrekte Saldierung auf Basis von gemessenen Strommengen und der
daraus resultierenden EEG-Umlageschuld vollzogen werden. Dies setzt mithin eine
messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen voraus; insbesondere dann, wenn für diese jeweils unterschiedlich hohe EEG-Umlageansprüche
bestehen.105
140 Sofern der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen möchte, für die Anwendung des
§ 61k EEG 2017 bestimmte messtechnische Vereinfachungen grundsätzlich zuzulassen, beispielsweise den Verzicht auf die Messung der ein- und ausgespeicherten
Strommengen, so erfordert dies eine gesetzliche Anpassung.
Der ganze § 61l EEG 2017 (bis 16.12.2018 § 61k EEG 2017) ist für mich ein riesiges Mienenfeld und mit dem Batteriezähler erkaufe ich mir eben eine gewisse Rechtssicherheit hinsichtlich des Nachweises der 10MWh Schwelle. Dann spart er mir noch EEG Umlage und USt.
Das einzige Problem im Moment ist, das der Netzbetreiber seit 4 Monaten nicht in der Lage ist die EEG Umlage für mich auszurechnen und mir eine Abrechnung für 2019 zu erstellen. Aber das ist ein anderes Thema. Da trifft sich gerade die Rechtsabteilung mit der Abrechnungsabteilung und der SAP-Abteilung und alle haben rauchende Köpfe hinsichtlich der der Empfehlung der Clearingstelle EEG KWKG 2017/29 vom 28.03.2018.
Mein letzter Vorschlag war das sie mir doch eine Abrechnung ohne EEG Umlage auf selbstverbrauchten Strom erstellen und sie mir diese dann nachreichen wenn sie herausgefunden haben wie sie was rechnen müssen.
Was mir nicht ganz klar ist im Moment, ist wie ich den VNB rechtssicher aufgrund der nicht erstellter Abrechnung für 2019 in Verzug setze. Vielleicht kann mir da jemand helfen.
Im Moment habe ich ihnen mal ein Excel mit meiner Sicht der Dinge gesendet und sie nett darauf hingewiesen das sie nach §26 EEG seit 04.01.2019 mit der Abrechnung und der Schlusszahlung in Verzug sind.
Mal sehen ob das was bringt.
Viele Grüsse