Schukostecker, ( ecube systems ) rein damit ab dafür jetzt alles erlaubt ?

  • Habe mir jetzt mal die Kommentare zu dem Videos angesehen, nur hier wird das gross begrietelt das es nicht der Norm entspricht aber keiner schreibt einen Kommentar dazu das es nicht richtig ist laut neuer Norm und man keinen Schukostecker dazu verwenden darf.

    Doch das hat auch jemand geschrieben. Aber Holger Laudeley hat darauf keine Lust, da ihm dies 7 Jahre seines Lebens und einen Herzinfarkt gekostet habe...


    Genauso wie 700€ für 300 Wp natürlich völlig angemessen sind, es sei ja alles deutsche Fertigung und China-Ware wäre bei ihm nach wenigen Jahren defekt gewesen.

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Elektroinstallation in Wohngebäuden sind in der DIN 18015-2 mit den Vorschriften für die Mindestausstattung beschrieben.


    das ist eine norm, kein gesetz... rüste ich (durch einen elektriker natürlich) einen wohnraum von schuko (Typ F) auf englische Steckdosen (Typ G) um... damit mein schwager zu besuch einfach seine elektrischen UK geräte bei mir einstecken kann ist das kein verstoß gegen irgendein gesetz... die betriebssicherheit sinkt durch steckdosen vom typ G ebenfalls nicht...


    unser guter deutscher schukostecker ist "erfunden" worden um SICHER strom im haushalt bis 16A pro stromkreis zu liefern... unabhängig vom begriff der dauerlast oder gar der stromrichtung... da am stecker immer ein verbraucher hängt kann dort keine spannung nach abziehen vorhanden sein und somit ist das sicher...


    SICHER? mir fällt da was aus meiner jugend zu ein... das war schon vor vierzig jahren nicht so... wer sich an seine märklin modelleisenbahn erinnert wo mehrere trafos parallel das schienennetz mit strom ertüchtigten/versorgten... und die trafos noch keine triacs zum verhindern des rücktransformierens hatten... ich habe es überlebt... :)


    soviel zum berührsicheren schukostecker... oder der deckenlampenbrennstelle wo im schalter N statt P geschaltet wird... wer nicht wirklich weiß was er tut stirbt beim spielen mit einer modelleisenbahn oder dem glühbirnentausch genau so schnell wie mit einer balkonpvanlage...


    letztere besitzt allerdings eine funktionierende abschalteinrichtung nach vde ar-n 4105. mein trafo von vor 40 jahren nicht... der hatte sogar nur einen zweipoligen stecker ohne schutzerde... damals hat das niemanden interessiert und es gab bereits VDE und normen...


    das betreiben einer PV anlage mit funktionierender abschaltung (wie nach norm eingefordert) ist sicherer als das betreiben einer größeren modelleisenbahnanlage mit parallel geschalteten trafos in opas hobbykeller... :) auch mit schukostecker wenn der gesamte einspeise-/end-stromkreis bis max. 16A belastet wird...


    nur weil eine runde schlauer köpfe plötzlich berührsicherheit eingefordert haben ist das für mich kein argument von ein fehler auf zwei fehler betrachtungsszenario zu wechseln... ich vertraue der abschaltung bei netzausfall... ortsfest würde ich auch mit schuko erzielen und ein bischen heißkleber für die dauerhafte stecker-/dosenverbindung... das geht dann auch nur mit werkzeug zu lösen...


    aber weil in deutschland ja alles seine ordnung hat gehen solche bastellösungen natürlich nicht... schuko ist nicht berührsicher und eine einspeise-dose muss sich von einer verbrauchs-dose unterscheiden... und weil der bürger dazu nicht alleine in der lage ist schreibt die norm dann auch gleich den elektriker dazu...


    eine norm ist kein gesetz und was ich wie hinter dem hausanschlusskasten mache nach anerkannten regeln der kunst muss dem energienetzbetrieber EGAL sein so lange es keine netzstörungen verursacht... für mich ist vde der knigge des stroms aber KEIN gesetz und ich finde keinen paragraphen im bgb oder stgb zum thema schukostecker...

  • in dem hier diskutierten Fall haben wir "Gesetz > Norm". D.h. das Produktsicherheitsgesetz hat mehr Gewicht als eine VDE-Norm. Zumal das Produkt aus Österreich den dort anerkannten Regeln der Technik entspricht.


    Auf der anderen Seite haben wir mit dem erneuerbaren Energien Gesetz eine Blanko-Ermächtigung für den Netzbetreiber (§10 Satz 2).

    Zitat

    (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen

    So wird die Norm quasi zum Gesetz.


    Ist halt die Frage, wie es sich bei ProdSG vs. EEG verhält, ob man gegen EEG verstoßen kann wegen der lächerlichen Rechtsfolgen und Strafen und sich mit dem ProdSG abzusichern, gegen den Vorwurf, man würde irgendwas oder irgendwen gefährden.

  • ...mit dem erneuerbaren Energien Gesetz eine Blanko-Ermächtigung für den Netzbetreiber (§10 Satz 2).

    Zitat

    ...Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen...

    obliegt dem netzbetreiber und es ist seine aufgabe dafür zu sorgen... eher eine pflicht...


    auch anders verstanden ist "ausführung des anschlusses" etwas schwammig/mehrdeutig...

    a) bis HAK

    b) nach HAK

    oder

    c) ausführung des WR-anschlusses durch fachkraft?

  • Hatte das hier schon weggelegt, aber womöglicht hilft es doch irgendwie :


    Solche Themen gefallen mir besonders gut. Entweder man findet dazu eine klare und unmissverständliche Aussage in dem betroffenen Gesetz oder es gibt andere Gesetze / Bestimmungen die da "überlappen" und etwas dann doch "erlauben" oder "verbieten".


    Nun inzwischen sollte jeder dem etwas unklar ist, gelernt haben, wie man in einem solchen Fall "Tante Googel" oder jede andere Suchmaschine beauftragt etwas "nützliches zu finden. Da Du Redirion schon mal "Produktsicherheitsgesetz" geschrieben hast, suche ich als erstes das genannte Gesetz - gibt es das überhaupt oder etwas, was dem entsprechen könnte ? Ja gibt es : "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG)" Gültig seit 01.12.2011 (ersetzt das bis dahin gültige "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)" und schon länger gibt es die "europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG"


    Bevor jemand in die Untiefen der genannten Gesetze und Verordnungen vordringt gibt es diese Frage :

    ist "§7 ProdSG CE-Kennzeichnung" erfüllt, vorhanden und nicht etwa gefälscht ? (§7 ProdSG ist Teil der "Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten)


    Wer den beiden o.g. Gesetze und Verordnungen "nähertritt", wird schnell erkenne ohne tiefgreifende nationale, europäische juristische Kenntnisse, ist überhaupt nix klar.


    Schon dieser Satz :

    lässt ahnen warum man sich nicht so einfach auf lapidar auf das "Produktsicherheitsgesetz" berufen kann. Eher schon auf "CE für Communauté Européenne" also ein Kennzeichen der EU welches die "Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der EU" erklärt.


    Trifft das nicht zu, weil es in D inzwischen abweichende Bedingungen gibt "könnte" das hier zur Anwendung kommen :

    Zitat von "RICHTLINIE 2001/95/EG"

    (16)

    Bestehen keine spezifischen Regelungen und keine im Rahmen von Normungsaufträgen der Kommission festgelegten europäischen Normen oder wird auf solche Normen nicht zurückgegriffen, so sollte die Sicherheit von Produkten, insbesondere unter Berücksichtigung von nationalen Normen zur Umsetzung anderer einschlägiger europäischer oder internationaler Normen,von Empfehlungen der Kommission oder nationalen Normen, von internationalen Normen, von Verhaltenskodizes, des derzeitigen Standes des Wissens und Technik sowie der Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann, beurteilt werden.


    In diesem Zusammenhang können Empfehlungen der Kommission die kohärente und wirksame Anwendung dieser Richtlinie in den Fällen erleichtern, in denen noch keine europäischen Normen vorliegen oder Risiken und/oder Produkte betroffen sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass derartige Normen nicht möglich oder unangemessen sind.

    Wer also ein Gerät, welches im Augenblick der Inbetriebnahme gegen gültige dt. Bestimmungen verstößt, kann sich nicht einfach auf seine private Interpretation des ProdSG berufen.


    Denn "Wenn dadurch ein Schaden eintritt", ist es den Gerichten recht gleichgültig wie Du Dir das ausgedacht hattest. Besonders dann, wenn man Dir gar Vorsatz nachweisen kann.


    Wenn das nun geholfen hat, wäre ich sehr froh - ansonsten gilt der alte Spruch ""vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand ..." :ironie:


    Wer immer Herr Gott sein mag :shock:

  • Zitat

    §1 Anwendungsbereich ProdSG "(2) Dieses Gesetz gilt auch
    für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
    Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder
    durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

    was hat das mit einer steckerfertigen PV-Anlage zu tun? Gewerbliche bzw. wirtschaftliche Zwecke gibt es nicht, da mit ihr keine Einnahmen erzielt werden und Beschäftigte gibt es auch nicht.


    und was im Einzelnen in der RICHTLINIE 2001/95/EG steht, ist obsolet, da diese Richtlinie mit dem ProdSG in nationales Recht umgesetzt wurde und diese ersetzt, wie du auch selbst schreibst.

  • Tja Redirion das kommt dabei heraus, wenn man andauernd von einem "Produktsicherheitsgesetz" redet und nicht weiß was da überhaupt so geschrieben steht :idea: - lies und finde dort Deine Behauptungen belegt....

  • Zitat

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

    allgemeiner geht es wohl kaum. Da fällt einfach jedes Produkt, eben auch eine steckerfertige PV-Anlage, darunter. Ich verstehe daher nicht, warum du Satz 2 zitierst.

  • Redirion

    Das ist ja wieder mal "Argument vom Feinsten". Statt uns einzuweihen, woraus genau Du Deine krude These ableitest, "redest" Du fortwährend nur lapidar von einem "Produktsicherheitsgesetz". Das kommt der Botschaft - "so steht es aber in der Bibel" schon sehr nah. Selbstverständlich ohne jeden Hinweis wo "es" denn stehen soll :(


    Immerhin habe ich nur für Dich das korrekte Gesetz verlinkt. Wenn Du nun den A... hochbekommen hättest und genau dort Dein Dauerscheinargument gehärtet hättest, wäre allen hier geholfen gewesen.


    Nun habe ich schon mal anständig aus dem den Anwendungsbereich zitiert um Dir freundlich auf die Sprünge zu helfen. Wieder nix konkretes von Dir. Wer eine Behauptung aufstellt, kann die entweder beweisen oder muss einfach zugeben "ich, also Du - habe mich geirrt". Bei Deiner "Klage" hast Du dann gleich noch (1) mit (2) verwechselt.


    Aber Schwamm drüber - hat dieses Gerät überhaupt die notwendige "CE-Kennzeichnung (§7)" :?: Ist sie (sofern überhaupt vorhanden) noch oder überhaupt gültig :?: Es ist bekannt, einige kriminelle "Importeure" fälschen einfach mal diese Kennzeichnung.


    Da Du praktisch hier im ganzen Verlauf Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Anschlusses per "Schukostecker usw." Zweifel signalisiert hast (warum sonst dieses Thema ?) währst Du als derjenige, welcher diese Anlage in Betrieb setzen möchte, schon zu Deinem eigenen Schutz angehalten, das zu überprüfen. Stattdessen immer wieder das gleiche falsche Argument ohne jeden Nachweis der verbindlichen Begründung. Solltest Du selbst gar ein Geschäft betreiben und solche Anlagen verkaufen, wirst Du mit Sicherheit bei einer solchen Haltung sehr unangenehme Probleme bekommen :shock:


    Für mich ist damit dieses Thema erledigt - es sei denn, Du kannst Deine Behauptungen einwandfrei belegen. Bei dem Umfang dessen was ich bislang nur gestreift habe, steht Dir dann ein dickes Fleißkärtchen zu :mrgreen:

  • der Zweck des ProdSG in Bezug auf elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) ist eine "Harmonisierung" der Rechtsvorschriften der europäischen Mitgliedsstaaten. bzw. die Umsetzung von

    "Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt"


    Wenn wir also beim Beispiel Österreich bleiben, mit simon.energy oder eet.energy. Beide haben einen Online-Shop, beide liefern steckerfertige PV-Anlagen mit Schukostecker nach Deutschland. Daher fallen sie unter das ProdSG, ansonsten wäre ihnen der Vertrieb nach Deutschland untersagt.


    Zitat

    § 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen


    Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.


    d.h. die österreichischen Produkte erfüllen diverse nationale österreichische Normen und gelten als sicher. Daher werden sie auch für den sicheren Betrieb in Deutschland angenommen.