Abschreibung bei fehlenden Einzelpreisen (Speicher) auf Rechnung

  • Hallo,


    leider funktioniert die Suche bei mir nicht.


    Ich habe eine PV-Anlage mit Speicher installiert bekommen. Auf der Rechnung sind aber nur die Positionen ohne Einzelbeträge angegeben. Unten dann der Gesamtbetrag des Auftrags.


    Sofern ich das richtig verstanden habe, kann der Speicher bei privater Nutzung nicht abgeschrieben werden. Nur wie soll ich den Speicher aus der Gesamtsumme rausrechnen? ich weiß ja nicht wie viel Richter/Module und Speicher einzeln gekostet haben.


    Danke schon mal im voraus.

  • Wenn Du nicht noch ein Gewerbe hast bei der Strom aus dem Speicher nutzt wäre der Speicher "private Nutzung".

    Bei gemeinsamer Anschaffung des Speichers mit den anderen Teilen der Anlage kann der Speicher derzeit noch mit abgeschrieben werden. Nur bei getrennter Anschaffung wird es schwierig.

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Dann habe ich das wohl falsch verstanden. Ich dachte der Speicher könnte egal in welchem Fall (bei mir nur zur Steigerung des privaten Eigenverbrauchs) nicht abgeschrieben werden.

  • Hallo Ragescho,

    ich bin kein Steuerspezialist aber soweit ich das hier im Forum verfolge ist die Abschreibung trotzdem möglich.


    Soweit mich erinnere gibt es dann Probleme wenn Du mehr als 90% der erzeugten kWh selbst verbrauchst.

    Das dürfte bei deiner Anlage und "üblichen" Hausbedarf aber nicht zu schaffen sein. ;)

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Wenn Du nicht noch ein Gewerbe hast bei der Strom aus dem Speicher nutzt wäre der Speicher "private Nutzung".

    Bei gemeinsamer Anschaffung des Speichers mit den anderen Teilen der Anlage kann der Speicher derzeit noch mit abgeschrieben werden. Nur bei getrennter Anschaffung wird es schwierig.

    Da muss ich dir widersprechen. Das stimmt so nicht.


    Die Rechtslage stellt sich so dar:

    Wird der Speicher zusammen mit der Anlage angeschafft, handelt es sich umsatzsteuerlich um ein "einheitliches Zuordnungsobjekt". Insofern darf die gesamte Umsatzsteuer (aus Anlage und Speicher) als Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung angesetzt (abgezogen) werden.


    Bei nachgerüsteten Speichern (ich glaube, da gibt es eine Sperrfrist, weiß das aber nicht genau) darf die Mehrwertsteuer auf den Speicher nicht als Vorsteuer gezogen werden.


    Eine ganz andere Sache ist das mit der Abschreibung:

    Da der Stromspeicher ausschließlich privat genutzt wird, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens. Die Anschaffungskosten dürfen deshalb nicht über die Abschreibung als Betriebsausgaben abgezogen werden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Fotovoltaikanlagen, Aug. 2015, Link: https://www.pv-steuer.com/modu…php?file=33&id=1465411762).


    Es gibt aber Fälle, in denen Finanzämter die Einbeziehung der Speicher-Nettokosten in die Abschreibung genehmigt haben.


    mfg

    Paulchen

  • OK, jetzt haben wir geklärt, dass der Speicher nicht abgeschrieben werden kann.


    Aber das löst jetzt mein Problem nicht. Wie bestimme ich den Wert der reinen PV-Anlage wenn die Einzelpositionen der Rechnung keine Beträge haben?

  • Vom Anlagenbauer eine "vernünftige" aufgeschlüsselte Rechnung anfordern....

    2014: 887,2 kWh/kWp - 2015: 938,2 kWh/kWp - 2016: 908,2 kWh/kWp - 2017: 845,8 kWh/kWp - 2018: 999,2 kWh/kWp - 2019: 936,3 kWh/kWp - 2020: 963,6 kWh/kWp - 2021: 853,90 kWh/kWp

  • Mit der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer (EÜR) ist das so wie mit dem Wechsel- und dem Gleichstrom.


    Wenn man es verwechselt, schmoren u.U. die Kabel und die Elektronik geht kaputt und beides kann verdammt gefährlich sein.


    Für einen Laien ist das wirklich alles sehr verwirrend. ||

  • O.k. - Das Problem war ursprünglich richtig erkannt.

    Die erste Lösung liegt schon auf dem Tisch: Vom Solarteur eine entsprechende Rechnung anfordern.


    Hinweis 1)
    Hier ergibt sich impliziter Bewertungsspielraum. Und zugleich Raum für Irrtümer.
    So mancher Unternehmer glaubt, er müsse immer alles mit einem gewissen Aufschlag verkaufen.
    (Das war "früher" (also... kurz nach 2. Weltkrieg) durchaus ein pragmatischer Beratungsansatz gegenüber Handwerkern).
    Dem ist allerdings nicht so.
    Die Mischkalkulation ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar bei öffentlichen Ausschreibungen ein massives Problem (faktisch verboten); im Umkehrschluss gilt, dass sie ausserhalb des Vergaberechts explizit erlaubt ist.
    Solange der Preis nicht ganz offensichtlich völlig willkürlich ist.... kann der Solarteur den Preis vom steuerlich wirksamen Rest durchaus anheben; und den des Speichers absenken.
    Der Spielraum ist hier allerdings schon verflucht groß. Eigentlich muss man mehr das Neid-Gen des Sachbearbeiters als die objektive Rechtslage fürchten. Wenn Du im Wege der Vertragsverhandlung dem Solarteur offen gelegt hast, dass Du über Deine Investition auf Basis einer "Nach-Steuern"-Betrachtung entscheidest.... der Solarteur erkennt die Stellschraube... und reagiert in seinem Angebot entsprechend - dann gibt es schlichtweg keine Gestaltung mehr, die jemand aus rein steuerlichen Gründen getroffen hat. Auch ein Gesamtplan scheidet aus.


    Hinweis 2)
    Der Solarteur muss da nicht mitspielen. Nicht nur bei der steuerlich günstigen Zerlegung des Gesamtpreises,
    vielmehr braucht er (solange etwas anderes nicht vereinbart war) gar keine Korrektur vornehmen. Vielleicht stellt er sich ja bockig. (Wenn er mitspielt - umso besser. Aber - siehe T. May - es ist ganz praktisch, immer einen Plan B zu haben)
    In dem Fall ist dann halt - wie immer wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können - eine Schätzung vorzunehmen.
    Die Schätzung erfolgt hier im Wege einer Kaufpreisallokation ("purchase price allocation") bei der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter erworben wird.
    Dabei werden "übliche"Preise (z.B. Listenpreise, Vergleichsangebote) herangezogen.
    Da werden Dir hier andere Forumskollegen vermutlich sehr gut weiterhelfen können.
    (Da wird auch nicht in Cent gemessen; glatte 100 Euro mehr interessiert gar nicht. Und ja... jede Schätzung hat einen Fehler; das ist auch dem FA bewusst.)

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung