Hallo zusammen,
die Meinung, dass nur ein bei einem Netzbetreiber eingetragener Elektroinstallateur EEG-Anlagen (nochmals: EEG-Anlagen) an das öffentliche Netz anschliessen darf, ist ein völliger Unsinn. Und ich habe gegen diesen Unsinn geklagt. Mein örtlicher Energieverorger meinte auch, dass ich im Elektroinstallateurverzeichnis stehen muss, um EEG-Anlagen an das öffentliche Netz anschliessen zu können.
Mein Urteil ist nun in die neueste Fassung der VDE-AR-N 4105 eingeflossen. Denn in der neuen 4105 steht drin, dass nur die Fachkunde bei Anschluss von EEG-Anlagen dem Netzbetreiber nachzuweisen ist. Es ist kein Eintrag in einem Elektroinstallateurverzeichnis notwendig. Aus basta.
Auch das EEG sieht nur vor, dass eine fachkundige Dritte Person Netzanschlüsse von EEG-Anlagen vornehmen kann. Das EEG spricht nicht davon, dass dieser in einem Elektoinstallationsverzeichnis eines Netzbetreiber gelistet sein muss. Denn eine fachkundige Dritte Person wird nicht dadurch fachkundiger falls er in einem Verzeichnis gelistet sein muss.
Ich schliesse schon seit Jahren Direkteinspeiser und Speicher an das öffentliche Netz an ohne dass der örtiche Netzbetreiber und dieser akzeptiert meine Unterschrift zähneknirschend. Ich bin gerade dabei, eine EEG-Anlage als Direkteinspeiser und eine weitere EEG-Anlage als Eigenverbrauchsanlage an das öffentliche Netz anschliessen zu lassen. Ich stehe jedenfalls nicht im Elektroinstallatinsverzeichnis und werde mich auch nicht eingtragen lassen. Die Bayernwerk Netz GmbH lässt alle Unterschriften von mir gelten (die haben ja auch vor Gericht verloren) Falls der örtliche Energieversorger (in diesem Fall ein anderer als die Bayernwerk Netz GmbH) nur zuckt, verklage ich ihn sofort. Und auf diese Klagen freue ich mich schon.
Grundsätzlich will ich erreichen, dass jede fachkundige Dritte Person EEG-Anlagen nach dem EEG-Gesetz anschliessen darf. Und EEG-Anlagen sind Direkteinsspeiser und Überschusseinspeiseser aber auch Speicher. Und dies steht ohne Diskusion im EEG-Gesetz. Und grundsätzlich ist der Anschluss von EEG-Anlagen von der NAV ausgeschlossen. Dies kann man in der NAV §1 Absatz 4 nachlesen. Der Anschluss von EEG-Anlagen ist von der NAV ausgeschlossen und gilt damit nicht. Aus Punkt Basta.
Das passt zwar den Handwerksbetrieben gar nicht aber dass werden die schon noch lernen und akzepieren müssen. Eine fachkundige Person ist bei der DGUV genau definiert.
Falls jemand mehr wissen will kann er mich jederezeit kontaktieren.
Dipl.-Sicherheits-Ing. (FH)
EEG-Sachverständiger