Hallo zusammen,
bin neu in diesem Forum und suche Hilfe.
Seit Inkrafttreten des MsbG am 02. September 2016 wird der Messstellenbetrieb auf Grund von § 5 Abs. 1 MsbG konkludent (als Dienstleister in eigener Sache ) von mir als Anlagenbetreiber (Anlage von 2008) selbst fortgeführt (zumindest in meinen Augen).
Ende 2017 wurde auf Grund der abgelaufener Eichfrist ein neuer moderner Zähler (kein Smart Meter) eingebaut.
Der Netzbetreiber verlangt nun den Abschluss eines schriftlichen Messstellenvertrages, obwohl dieser schon durch konkludentes Handeln besteht.
(Weder im EEG noch im EnWG Vorgaben bezgl.der Form des Vertrages enthalten sind. Der Abschluss des Messstellenvertrages kann also grundsätzlich auch formfrei, d.h. bspw. auch mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen)
„Einen gesonderten „Messvertrag“ zu verlangen, erscheint der Clearingstelle EEG jedenfalls in der Vielzahl der Fälle entbehrlich“
Außerdem soll ich die Eignung als Messstellenbetreiber nachweisen obwohl lt. EEG keine bestimmten Qualifikationen zur Durchführung des Messstellenbetriebs gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreibers nachgewiesen werden müssen.
Solange o.g. Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ich einen anderen Messtellenbetreiber benenne stellen Sie die Zahlung der Vergütung ein., was ebenfalls nicht geht.
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz (EEG 2017) nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
Führt hier ein Anlagenbetreiber/-betreiberin den Messstellenbetrieb als Dienstleister in eigener Sache aus ?
Kennt jemand einen Anwalt, der sich mit genau dieser Sache auskennt ?
Vorab vielen Dank !