Eigenverbrauch und EÜR

  • Ich stelle mal eine Frage zum Eigenverbrauch, die wahrscheinlich schon xMal hier gestellt wurde. Wird eigentlich Eigenverbrauch in Euro , berechnet aus dem Betrag der Ablesung x x€, z.B. 237€ Auch in der EÜR eingetragen? Und wird der Betrag von dem eingespeisten Betrag abgezogen. In den vergangenen Jahren hatte ich keinen Betrag eingetragen. FA hat sich auch nicht gemeldet. Ich mache die Steuererklärung mit Elsterformular

  • Aus Vereinfachungsgründen kann man das mit 20cent rechnen:
    Anzahl der selbst verbrauchten Kwh x 0,20€ = Eigenverbrauch in Euro

    Komplizierte Vorgänge immer dem faulsten Mitarbeiter geben. Er wird die einfachste Lösung finden!

  • Und wo trage ich diesen Betrag in der EÜR ein. Ziehe ich den Betrag von der gesamten Einspeisevergütung ab? UStE ist klar, die gehört in die entsprechende Ust Erklärung.

  • Wenn die Anlage nach dem 31.03.2012 installiert wurde greifen hier die Oportunititätskosten.
    Am einfachsten zu ermitteln mit der engangenen Einspeisevergütung pro kWh des Eigenverbrauchs.
    Das wäre entsprechend unter Sachentnahme in der EÜR einzutragen.

    28 EGING 190W, WR SMA 5000TL20
    Ausrichtung -36°, DN 42°
    I.B.N. 6/2011

  • Geht wieder schön durcheinander....


    Die Fragestellung bezieht sich auf die EÜR - somit Einkommensteuer.
    Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert.
    Der Teilwert ist ein objektiver Wertbegriff - aber kein eindeutiger Wertbegriff.
    Die "günstigste" Teilwertvermutung wären die (Wieder)herstellungskosten. Die lassen sich - scheinbar - mit Gleichbehandlungsgrundsätzen begründen; sind aber sehr schnell und einfach zu widerlegen.
    Die objektiv beste Teilwertvermutung - weil bislang unwiderlegt - sind die Opportunitätskosten (=entgangene Vergütung)


    Ein Pauschalansatz von 20 Cent mag anerkannt werden - kann aber mit nichts begründet / gerechtfertigt werden.



    Umsatzsteuerlich ist die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe der Einkaufspreis des Anlagenbetreibers für Strom. Auch hier ist ein pauschaler Wertansatz mit 20 Cent nicht begründbar.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • .....guckst Du hier, da gibt es eine Excel-Vorlage (gratis)
    https://www.pv-steuer.com/pages/downloads.php


    Da gibt es für kleines Geld auch weitere tolle Hilfen!

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Zitat von kpr

    Die "günstigste" Teilwertvermutung wären die (Wieder)herstellungskosten. Die lassen sich - scheinbar - mit Gleichbehandlungsgrundsätzen begründen; sind aber sehr schnell und einfach zu widerlegen.


    Könntest du das bitte etwas genauer ausführen? Womit ist diese Variante denn "einfach zu widerlegen"?

  • KPR, was du schreibst, ist zu kompliziert. Meine Anlage ist aus 2009. Ich will ja nur wissen, ob ich den Selbstverbrauch von der Einspeisevergütung abziehen muss. Und wo ich den Selbstverbrauch in der EÜR eintragen muss.
    Vielen Dank.

  • Wenn du es einfach haben willst, dann folge den Ratschlägen von Forumteilnehmer Machtnix.
    Wenn du richtig machen willst, dann folge den Ratschlägen von Forumteilnehmer Kpr.

  • Zitat von steini3877

    KPR, was du schreibst, ist zu kompliziert. Meine Anlage ist aus 2009. Ich will ja nur wissen, ob ich den Selbstverbrauch von der Einspeisevergütung abziehen muss. Und wo ich den Selbstverbrauch in der EÜR eintragen muss.
    Vielen Dank.


    Du musst du in deiner EÜR ausweisen:
    - die Summe aller tatsächlichen Nettozahlungen deines Netzbetreibers (ohne Abzüge)
    - erhaltene Rückerstattungen des Finanzamtes von Umsatzsteuer
    - den Entnahmewert des Eigenverbrauchs (EV-kWh * 0,18 €/kWh)*
    - die Umsatzsteuer auf die Summer der Nettozahlungen und des Entnahmewertes


    *Bei Anlagen aus 2009 rechnet man hier am besten mit der entgangenen Vergütung von 18 Cent/kWh (das ist die Differenz zwischen deiner Einspeisevergütung von 43,01 Ct/kWh und der Eigenverbrauchsvergütung von 25,01 Ct/kWh) . Bei Anlagen von 2010 bis 03/2012 beträgt die Differenz immer 16,38 Ct/kWh (Eigenverbrauch über 30% nicht berücksichtigt!).


    Ich hänge dir ein Beispiel mit Zahlen aus 2017 an. Dort findest du auch die Zeilen an, wo man die Beträge in das Elster-Formular eintragen muss. Zeile 90 gilt nicht für GbRs.


    mfg
    Paulchen