Umsatzsteuervoranmeldung: Eigenverbrauch, Berechnung

  • Hallo Zusammen,


    ich habe jetzt verschiedene Aussagen zum Thema Umsatzsteuervoranmeldung und Eigenverbrauch gehört und bin verwirrt, wie ich es richtig angehen soll.


    Ich habe eine PV-Anlage mit Batterie und einem zwei Wege Zähler. Dank euch weiß ich jetzt, dass der zwei Wege Zähler den "Einkauf" und "Verkauf" aufzeichnet.


    Steuerlich läuft die PV-Anlage als IST Versteuerung - es wird nur versteuert, was auch an Geld geflossen ist (nicht auf Basis des Rechnungsdatums).


    Mein ursprüngliches Verständnis war, dass ich in der Umsatzsteuervoranmeldung immer die 19% auf den Eigenverbrauch berechne und auch anmelde. Jetzt habe ich nur von einer Person gehört, dass diese einmal im Jahr eine Abrechnung über den Eigenverbrauch erhält. Dies dürfte bei mir aber aufgrund der Zählerkonstellation nicht der Fall sein. Wie macht ihr das? Was ist richtig?


    Meine zweite Unsicherheit ist die höhe des kalkulatorischen Strompreises für den Eigenverbrauch. Hier soll es drei akzeptierte Ansätze geben:


    1) Auf Basis der wirklichen Kosten der PV Anlage
    2) Pauschal 20 Cent / kWh
    3) Einkaufspreis vom Netz ohne Gewinnzuschlag


    Wie handhabt ihr das? Welche Kosten muss ich für Position 1 alles in Betracht ziehen (analog der künftigen Steuererklärung?) Wie ermittle ich den Gewinnzuschlag meines Stromlieferanten?


    Edit: Wie geht ihr mit Leitungs- und Wandlungsverlusten um? Pauschal ein paar Prozente abziehen?


    Danke und VG
    Itchy2

  • oh wei...... die gute Nachricht: Du hast nur ein Problem mit Begriffen und Definitionen. Die schlechte Nachricht: Du hast ein Problem mit Begriffen und Definitionen.


    Streiche "Eigenverbrauch" aus Deinem Sprachschatz.
    Er ist veraltet. Und beschreibt das, was es gerade nicht mehr gibt: Ein einheitliches Verständnis von Entnahmehandlungen in USt und ESt. Besser kann man sich keine Bananenschale hinlegen.


    Nennen wir es "Direktverbrauch".
    Der ist - wir weichen kurz vom Thema ab - ertragsteuerlich als Sachentnahme zu würdigen.
    Die Sachentnahme ist gewinnerhöhend zur berücksichtigen.
    Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert.
    Der Teilwert ist ein objektiver Wertmassstab; er ist aber kein eindeutiger Wertmassstab.
    (Der Teilwert ist der Wert den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des gesamten Kaufpreises unter der Prämisse der Unternehmensfortführung für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.)
    Der Teilwert muss "mit Leben" gefüllt werden. Sog. "Teilwertvermutung".
    Jede Teilwertvermutung hat mindestens 1 Eigenschaft mit allen anderen Teilwertvermutungen gemeinsam: Sie ist widerlegbar.
    Keine Teilwertvermutung hat hingegen die Eigenschaft die einzig richtige zu sein.
    Unter dem Gedanken der Gleichheit der Besteuerung könnte man die Herstellungskosten gem. EStR 6.3 ansetzen.
    Wenn ein FA das mitmacht: Wunderbar! Thema Ende.
    Allerdings kann man diesen Bewertungsansatz sehr schnell torpedieren.
    Objektiv besser geeignet sind die Opportunitätskosten in Höhe der entgangenen Einspeisevergütung.
    Mir ist kein Fall bekannt, in dem es gelungen ist, diesen Ansatz objektiv zu widerlegen.


    Die 20 Cent stammen aus einer nichtamtlichen Veröffentlichung der Landesministerien aus BaWü und Bayern.
    Nennen wir es "Unfug". Nur weil es pragmatisch klingt, ist es rechtlich dennoch nicht haltbar.


    "Einkaufspreis vom Netz ohne Gewinnzuschlag" gibt mir nichts. Aber alles was mit dem Einkauf von Strom zu tun hat, ist hier ebenfalls unbrauchbar bzw. sehr leicht zu widerlegen.


    Soweit die ertragsteuerliche Bewertung.
    Kaffeepause. Hirn in den Umsatzsteuermodus bringen (= vergiss alles ertragsteuerliche)


    Der Direktverbrauch ist umsatzsteuerlich als unentgeltiche Wertabgabe zu würdigen.
    Die Bemessungsgrundlage ist - ohne wenn und aber - der persönliche / individuelle Bezugsstrompreis im Vergleichszeitraum (ohne Umsatzteuer; netto).
    Bei der Bestimmung darf jedoch der Bezug des gesamten Strombedarfs fiktiert werden.
    Also der Preis, zu dem man die kWh bezogen hätte, wenn man keinen Direktverbrauch gehabt hätte.
    (4.000 kWh gekauft; 1.000 kWh Direktverbrauch. Tarif = 100 Euro fix p.a. + 10 Cent pro KWh
    Macht für 4.000 gekaufte kWH = 500 Euro; wären 500/4000 = 13 Cent "tatsächlich";
    genommen werden aber der Preis für 5.000 kWh (600 Euro); somit 600/5000 = 0,12 kWh)


    Die Direktverbrauchsmenge wird als Differenz errechnet: Gesamterzeugung (ggf. lt. Wechselrichter) ./. Einspeisung.


    Theoretisch muss der Direktverbrauch jeden Monat ermittelt und in der UStVA versteuert werden.
    Theoretisch.
    Praktisch geht es hier nur um Peanuts. Niemand wird Dich erschiessen, wenn Du das komplette Jahr im Dezember erklärst.
    (Aber bitte nicht nur bei der Erklärung. Da KÖNNEN selbst geringe Abweichungen blöde Fragen auslösen.)
    Ein sehr praktikabler Weg: Schätze doch mal den Direktverbrauch aufs Jahr. Teile durch 12 und setze einen hübschen runden Wert jeden Monat von 1-11 an. Im Dezember dann der Rest.


    Den Gewinnzuschlag Deines Stromlieferanten musst Du nicht errechnen. Er ist für Deine steuerliche Sphäre völlig unerheblich.


    Die Herstellungskosten sind in EStR 6.3 definiert.
    Für PV bedeutet dies, dass mit Ausnahme der Zinsen alle übrigen typischen Aufwendungen einzubeziehen sind.
    (Wenn Du exotische Kostenbestandteile hast, dann mit EStR 6.3 abgleichen).
    Für Zinsen besteht ein Bewertungs- bzw. Einbeziehungswahlrecht. Das lässt Du dann halt schön bleiben.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • ich schick dann Blumen.

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  • Mit einfachen Worten:
    Man braucht nur den Direkt-Verbrauch in kw/h. Der ergibt sich aus der Gesamten Produktion siehe Wechselrichter abzüglich der vergüteten kw/h siehe Einspeisezähler. z. B. 1000kw/h. Man kann auch ersatzweise einen Generator-Zähler setzen, wenn der Wechselrichter das nicht hergibt.
    Dann braucht man noch den Preis für Bezugsstrom. Also den Preis je kw/h Deines Strom-Lieferanten. z. B. 23ct ohne MWST.
    1000x0,23€=230€. Dieser 230€ bucht man in der Einnahmen/Überschussrechnung als Privatentnahme zzg. 19% MWST.
    Dann kann man ganz gewöhnlich seine Umsatzsteuervoranmledung und auch Umsatzsteuererklärung machen mit den Daten der Einnahmen/Überschussrechnung und gut ist.
    Das man freilich den Jahres-Grundpreis mit 50% Privatsplitt noch bucht, ist eine andere Sache. Schließlich braucht der WR ja auch einen Netzanschluss. Der verursacht ja auch Kosten, die man mit dem 50% Privat-Splitt aufteilt.
    Das man das mit anteiligen Versicherungskosten auch so macht, ist klar.
    Und natürlich muss man alles am 31.12. buchen, damit es im entsprechenden Steuerjahr wirksam wird. Ist bei mir immer eine Sache, die ich Neujahr mache.

  • Ja.. die "einfachen Worte" können stimmen. Können aber auch einfach falsch sein.


    Der Preis des Strom-lieferanten.... "z.B. 23 Cent"... lach.. wie kommst Du denn auf die 23 Cent?
    Allein da steckt ja schon dahinter, dass nach dem Gesetz der Preis anzusetzen ist, den der Unternehmer selbst zahlt;
    hingegen das BMF-Schreiben zu einem günstigeren Ansatz kommt, indem man auf den Preis abstelltn, den man zahlen würde (wenn man keinen DV hätte).


    Einfache Sachverhalte - einfach falsch beschrieben:
    Nein. man bucht gerade NICHT den Wert der ertragsteuerlichen Sachentnahme zzgl. 19% Umsatzsteuer.
    Das ist bei vielen anderen Bereichen so geregelt, dass aus Vereinfachungsgründen der ertragsteuerliche Entnahmewert als Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerliche unentgeltliche Wertabgabe herangezogen wird. Warum? Weil man dort die Bemessungsgrundlage ohnehin schätzen muss.
    Genau das ist bei PV anders. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage kann korrekt ermittelt werden - und muss deshalb auch korrekt ermittelt werden.
    Ertragsteuerliche Sachentnahme x 19% <> geschuldete UST.


    Ich weiss noch nicht was ein "Privatsplitt" ist. Persönlich kenne ich einen Banana-Split.
    Möglicherweise spielst Du auf die im Rahmen der Überschusseinkünfte gebräuchliche Methodik an, gemischt genutzte Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten anzusetzen.
    Selbst bei den Finanzämtern wird dieser Bock gerne geschossen. Meist mit günstigen Auswirkungen fürs Finanzamt.
    Wir sind hier allerdings bei den Gewinneinkünften.... da gibts diese Methodik grundsätzlich erstmal nicht.
    Der Jahres-Grundpreis spielt hier allerdings gerade keine Rolle. Der ist - umsatzsteuerlich - in der Bemessungsgrundlage schon enthalten bzw. spielt ertragsteuerlich keine Rolle.
    (Die MEHRkosten der Versicherung.. die wären allerdings ein Beispiel für einen anteiligen Ansatz als Betriebsausgabe)


    Soviel zu "einfache Worte". KISS..... Keep It Short and Stupid

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  • Hi,


    hier mal ein Hilfstool für die unentgeltliche Wertentnahme (Umsatzsteuer)
    https://www.pv-steuer.com/modu…=34&id=1484162286&sid=334


    Den großen Bruder dieser Hilfstabelle kann ich nur wärmstens empfehlen. Macht das Leben etwas einfacher....


    Für die ertragssteuerliche Seite (Sachentnahme) nehme ich immer die entgangene Einspeisevergütung.


    Wie du damit umgehen musst

    Zitat von itchy2


    Edit: Wie geht ihr mit Leitungs- und Wandlungsverlusten um? Pauschal ein paar Prozente abziehen?


    kann ich Dir leider nicht sagen....ich selbst habe (leider oder zum Glück) keinen Speicher....

    Gruß Red5FS
    ---
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    GroßMeisterLusche L:82 D:5 T:3
    Meine Anlage
    SV@fb

  • Danke für die Rückmeldungen und Erläuterungen. Jetzt muss ich das Thema erst einmal "richtig" durchblicken.


    Ihr habt mir sehr weitergeholfen! :danke:


    Falls es noch irgendwelche Klarheiten zu beseitigen gibt, melde ich mich :mrgreen:

  • Eine kurze Frage zur "unentgeltliche Wertentnahme (Umsatzsteuer)" für den EIGENVERBRAUCH.


    Ich hab seit Mai eine PV Anlage. Bisher habe ich nur die Einspeisevergütung mtl. in der USt Voranmeldung gemeldet.


    Da man hier liest man kann diese unentgeltlichs Wertentnahme am Ende des Jahres angeben.
    Da man die USt Voranmeldung ja mtl. vom 01.-10. machen darf...


    Gebe ich die unentgeltliche Wertentnahme am 01.12-10.12 an (für 11 Monate), und dann für Dezember am 01.01-10.01? Oder gebe ich am 01.01-10.01 alles vom.vorigen Jahr an?



    Gesendet von meinem Redmi Note 2 mit Tapatalk

    - PV-Module: Winaico 300Wp Full Black + Winaico 275Wp => Gesamt 9,85kWp

    - PV-Module: Winaico 375Wp Full Black => Gesamt 4,875kWp

    - Wechselrichter: Fronius Symo 8.2 + Symo 5

    - Heizung: Panasonic Heisha Luft-WP + HeishaMon

    - Stromzähler: commetering Zähler (Discovergy)

    - smarten Stromanbieter: keinen mehr ;(

  • Wenn du den Direktverbrauch im Ganzen zum Ende des Jahres deklarieren willst, dann ist es sinnvoll, wenn du das mit der Dezember-Voranmeldung machst (abzusenden bis 10.01.des Folgejahres) .


    mfg
    Paulchen

    Windows-Programme für Buchführung und Steuererklärungen bei PV-Anlagen

    Informationen unter https://www.pv-steuer.com

    Am 31.03.2023 wird der Versand der PV-Steuer-Programme eingestellt.