Fragen zur Steuer und Investitionsabzug

  • Hallo zusammen


    Ich habe eine eine Autrag für eine 8,4kwp erteilt. bau ist Januar 2018.


    Ich habe gelesen das es eine Möglichkeit gibt im Jahr davor also bei mir 2017 40% als Investitionsabzug geltend zu machen. Meine Frage ist nur, gilt das Gewerbe Firmen oder auch Privat Leute? Falls das geht muss ein Teil von der Anlage dann noch dieses Jahr bezahlen?
    Kommt dann zu dem noch die Jährlich Abschreibung dazu oder ist das wenn man den Investitionsabzug macht nicht mehr möglich?


    Danke und Grüße

  • Moin Trick,


    auf deine Frage kann ich dir jetzt keine exakte Antwort geben, aber einen Tipp am Rande. Ich mach meine EKST selber, mit Wiso, und dabei gibt's zusätzlich noch ein kostenloses Modul für genau diesen Bereich: Einnahmen Überschuss Rechnung, Kassenbuch und sogar Investitionsabzug. Und das ganze kostet im jährlichen Abo nur 29€.
    Hab mir letzten Monat eine Anlage aufs Dach gelegt und werde nun den Investitionsabzug (40%) für dieses Jahr in Anspruch nehmen. D.h. der Restbetrag (60%) wird danach jährlich mit 5% abgeschrieben. Meines Wissens gilt das ganze aber nur für Unternehmer. Und bezahlen musst du erst in dem Jahr der Rechnungsstellung. Aber das wissen andere bestimmt genauer.

    Gruß und viel Erfolg




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    PV-Anlage:

    1. EEG-Anlage 09.2017, 55 x BenQ 300Wp: Süd / Süd / Ost Inverter: SMA Tripower 15000TL-30
    2. Insel Anlage 09.2019, 25 x Solarworld 300Wp in 5 x 1,5kWp Ost/Süd/West/SüdOst/SüdWest ./. Speicher: DIY Lithium Powerwall 18650 3.Stufe ~ 13kWh 48V netto ./. Batrium BMS ./. Inverter: 2x mppSolar PIP 5048MS parallel

    3. EEG-Anlage Nord/West max. 12kWp in Planung


    Heizung:

    Umrüstung von Öl auf LWP Aquarea MD7 bzw. MD9

    MD7 mit FBH seit 4.23 in Betrieb

    MD9 mit FBH + HK in Montage

  • Zitat

    gilt das Gewerbe Firmen oder auch Privat Leute?


    Das betreiben einer PV-Anlage ist in der Regel immer gewerblich. Privat kannst du keinen Investitionsabzug machen.


    Zitat

    Falls das geht muss ein Teil von der Anlage dann noch dieses Jahr bezahlen?


    Nein, du solltest aber innerhalb der nächsten drei Jahren nach bilden des Investitionsabzugsbetrags die Anlage gebaut habe.


    Zitat

    Kommt dann zu dem noch die Jährlich Abschreibung dazu oder ist das wenn man den Investitionsabzug macht nicht mehr möglich?


    Abschreibung beginnst du erst in dem Jahr wo die Anlage gebaut wurde. Abgeschrieben wird über 20 Jahre der Anschaffungspreis abzgl.. des Invenstionsabzugsbetrag. Wobei du am Anfang auch noch eine Sonderabschreibung bis zu einer höhe von 20% nutzen kannst.

  • Gehen wir es locker an.


    Zunächst ein Link zur (m.E.) frischesten Auslegung des §7g EStG:
    http://www.bundesfinanzministe…che-gewinnermittlung.html


    Die gesamte "hellseherische Komponente" in der Veranlagungspraxis zur Feststellung eines "inneren Willens" in Form einer "Investitionsabsicht"... dieser Hokuspokus ist glücklicherweise Geschichte.
    Jeder kann den IAB bilden. Die Vorteile werden - wenn keine Investition folgt - wieder rückgängig gemacht.
    Sofern die Verwaltung eine verbindliche Bestellung fordert, muss man denen halt mal Lesestoff geben.
    Das ein Amt da herumzickt - kann ich gut verstehen. Jeder von uns macht nur seinen Job. Und auch fürs FA gilt "Versuch macht kluch".



    Der IAB kann als Abzugsbetrag von den Einkünften aus Gewerbebetrieb vor dem Jahr der Anschaffung oder herstellung gebildet werden.


    Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist er dann
    a) zunächst gewinnerhöhend aufzulösen (Bewertungsgebot)
    b) KANN dann wieder von den Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd in Abzug gebracht werden (Bewertungwahlrecht)


    Darüber hinaus KANN eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der AHK (also ggf. von 60% der tatsächlichen AHK) auf das Jahr der Anschaffung / Herstellung sowie die vier folgenden Jahre beliebig verteilt werden. (Bewertungswahlrecht)


    Darüber hinaus IST die Normalabschreibung nach §7g linear über die Nutzungsdauer vorzunehmen (Bewertungsgebot)



    Der Zahlungszeitpunkt ist i. Z. mit dem 7g (bzw. mit allem "rund um die AfA" irrelevant.
    Auch wer den Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermittelt (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) (Zuflus--Abflussprinzip) greift im Bereich des Anlagevermögens auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften zurück.
    Diese basieren eben nicht auf dem Zufluss-Abflussprinzip, sondern auf dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung (BA sind dem WJ zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind)


    Relevant für die Anschaffung ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Übergangs.
    Damit man hier nicht auch ganze Bibliotheken lesen muss - um am Ende doch nicht um eine Auslegung herumzukommen, helfen klare Wort im Vertrag mit dem Solarteur:


    ABNAHME
    Das Werk ist förmlich abzunehmen.
    Andere Formen der Abnahme (z.B. durch Ingebrauchnahme) sind ausgeschlossen.


    und:
    Vertragsfrist:
    Für die Abnahme wird spätestens der xx.xx.xx vereinbart. (Vertragsfrist).
    Andere Fristen, die sich z.B. aus Bauzeitenplänen o. a. Dokumenten ergeben, sind sonstige Fristen und keine Vertragsfristen.



    Und somit ist dann klar wie klärchen: In der Sekunde wo das Abnahmeprotokoll unterschrieben wird, geht das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum auf den den Auftraggeber über. Und das ist auch der Zeitpunkt der für "alles rund um die AfA.-Berechnung" gilt.Gerade bei PV etnsteht da sonst gerne Unklarheit. (War zumindest in früheren Jahren so).

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat

    Infolge der Rückgängigmachung und der damit verbundenen Gewinnerhöhung ergibt sich eine Steuernachforderung, die nach der Abgabenordnung (AO) mit bis zu 6 % jährlich zu verzinsen ist (sogenannte Vollverzinsung nach § 233a Absatz 1 AO). Vor diesem Hintergrund sollte die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen sorgfältig geprüft werden.


    Die Frist ist gut! (drei Jahre) Nur sollte man es wissen, was es kostet.


    Ich finde keine Höchstgrenze mehr ( Bilanzsumme ) mir war so, als ob dies nur bis 500.000 € geht. Scheint nicht mehr so zu sein.

  • dann machen wir es auch richtig:


    0,5% pro vollendetem Monat. Wobei der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. (Also z.B. für die ESt 2016 beginnt der Zinslauf am 1.4.18.


    Ein sehr wichtiges Thema. Allerdings dürfte davon kaum jemand betroffen sein, der hier im Forum seine PV plant.
    Im übrigen nichts Neues oder sonderlich spannendes. Ist zwar nicht "schon immer" so... aber doch viele Winter und auch etliche Olympiaden.


    Subjektive Voraussetzungen
    bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. III EStG: 100.000 Euro Gewinn (vor Abzug des IAB).
    ansonsten 235.000 Betriebsvermögen (also nicht Bilanzsumme).

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  • Okay danke erst mal für die Antworten. :danke:


    1. Es gibt ja verschiedene Varianten der Abschreibung wenn ich das Verstanden habe. Als Beispiel, Meine Frau Einkommen 40000 ich 60000, verheiratet holen uns die Anlage. ich kann also dieses Jahr noch die 40% für 2017 beantragen, da die Anlage 2018 in Betrieb genommen wird. Ich könnte noch mal 20% in den ersten 4 Jahren geltend machen nach Fertigstellung der Anlage. Oder diese lineare Abschreibung mit 5%? Wenn ich die 20% nehmen verringert sich ja wahrscheinlich die Summe durch die bereits mit den 20% erspartem? Was meint ihr welche ist die beste Variante basierend auf meinen Angabe?


    2. Ablauf für mich beim FA anrufen Formular zusenden lassen für die PV Anlage. Bekomme ich dann von denen eine neue Steuernummer? Das Formular für die Anmeldung des Gewerbes ausfüllen für dieses Jahr. Abwarten was zurückkommt.

  • Zitat

    Subjektive Voraussetzungen
    bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. III EStG: 100.000 Euro Gewinn (vor Abzug des IAB).
    ansonsten 235.000 Betriebsvermögen (also nicht Bilanzsumme).


    Danke, also bleibt es dabei, nur für sehr kleine Unternehmen.

  • Naja.... an wen richtet sich dieses Forum denn hier mehrheitlich? Die Mandate von PWC, KPMG, E&Y, D&T?


    Selbst der landläufige Feld-Wald und Wiesenberater dürfte mit 90% seiner Mandate noch innerhalb der Grenzen liegen.
    Der 7g stellt letztlich eine Mittelstandsförderung für KMU's oder SME's dar. "Sehr klein"... die Kategorisierung halte ich für verfehlt.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Ich baue die Photovoltaikanlage in 2018 muss ich im Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung, bei 77 /Fragebogen aus 2016) Beginn der Tätigkeit was rein schreiben also Januar 2018 oder ist des egal?
    Dann gibts noch den Punkt liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vor? Ja oder nein? Oder egal?