Vielleicht von Interesse, sofern noch nicht bekannt, die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Gewährleistungsfrist für Mängel bei PV-Aufdachanlagen (im entschiedenen Fall 5 Jahre (wie auch bei Freiflächenanlagen) statt der bisher durch andere Gerichte angenommenen 2 Jahre!):
Mängelansprüche bei PV-Aufdachanlagen
-
-
-
Vorsicht, hier im Einzelfall so entschieden, "aufgrund der im konkreten Fall erforderlichen aufwendigen handwerklichen Installations- und Anpassungsarbeiten an der Tennishalle".
Nicht generell auf gewöhnliche Aufdachanlagen zu übertragen!
Gruß
JochenGesendet von meinem F5321 mit Tapatalk
-
Zitat von JayM
Vorsicht, hier im Einzelfall so entschieden,
Selbstverständlich völlig richtig, das ist immer einzelfallabhängig und kann bei anders gelagerten Sachverhalten anders entschieden werden, habe ich auch recht deutlich so dargestellt. Die Entscheidung hat für aber dennoch auch für vergleichbare Fälle grundlegende Bedeutung, da selbst dieser konkrete Fall nach bisherigen Ausführungen in der Rechtsprechung wohl zuvor anders entschieden worden wäre, weil ja die Bauwerkseigenschaft zuvor sowohl durch den BGH als auch in anderen obergerichtlichen Entscheidungen mit Begründungen abgelehnt wurden, die hier gerade wieder komplett in Frage gestellt werden. Bleibt also in jedem Fall interessant zu sehen, wie sich dies in Zukunft entwickelt.