Auf die reine Speicherung von Strom in Batterien muss ab dem neuen Jahr keine EEG-Umlage mehr gezahlt werden. Dies haben Bundestag und Bundesrat mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vergangene Woche beschlossen. Abweichend ist die Regelung bei Speichern, deren Strom nicht komplett selbst verbraucht oder komplett in ein Netz gespeist wird. Wer sich beispielsweise über sein System selbst versorgt, aber auch am Regelleistungsmarkt teilnimmt, zahlt ab einer bestimmten Strommenge EEG-Umlage – die ersten 500 Kilowattstunden pro installierter Kilowattstunde Speicherkapazität sind aber frei.
Fürsprecher gab es für die bisherige Praxis nicht. Ein Vertreter vom Bundeswirtschaftsministerium erklärte einmal öffentlich, dass eine Doppelbelastung von zwischengespeichertem Strom nicht im Sinn des Ministeriums sei. Aber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gab bislang keine andere Interpretation her: Die EEG-Umlage ist für den Verbrauch von elektrischer Energie zu zahlen. Fließt Strom in einen Speicher, gilt das als Verbrauch. Kommt der gespeicherte Strom der Eigenversorgung zu Gute, gilt dies ebenfalls als Verbrauch. Beim Einspeichern und beim endgültigen Verbrauch der Energie fällt beide Male EEG-Umlage an – es sei denn die Photovoltaikanlage als auch der Speicher haben maximal zehn Kilowatt Leistung und sind von der Zahlungspflicht befreit.