Betreiber von älteren Photovoltaikanlagen sollten künftig auch EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen müssen, wenn die Systeme erweitert oder erneuert werden. Den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministerium hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestag aber entschärft. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestern und heute beschlossen. Der Bestandsschutz für Eigenversorgungssysteme, die vor August 2014 ihren Betrieb aufnahmen, bleibt damit weitestgehend erhalten – zumindest so lange die Leistung der Anlagen nicht erhöht wird und eine Förderung über das EEG fließt. Für Systeme, die vor 2011 errichtet wurden, enthält die Änderung sogar eine Lockerung der bisherigen Regelung.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) zeigte sich zufrieden mit dem Änderungsbeschluss zum EEG 2017. „Vorgesehen ist … ein höherer Bestandsschutz für getätigte Investitionen“, teilte der Verband heute mit. Tatsächlich ist die Gesetzesänderung weniger gravierend ausgefallen, als es das Bundeswirtschaftsministerium im Oktober geplant hatte. Zum Jahreswechsel tritt die neue Regelung in Kraft.
Bislang ist es so, dass ältere Photovoltaikanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage befreit sind, wenn ihr Strom zur Eigenversorgung genutzt wird. Als sogenannte Bestandsanlage zählt, wenn das System bis Ende Juli 2014 schon einmal der Eigenversorgung gedient hat. Es müssen für die Befreiung aber noch weitere Kriterien erfüllt sein: Der Stromverbraucher muss den Strom auch selbst erzeugen und somit die Photovoltaikanlage selbst betreiben. Der Strom darf nicht durch ein Netz geleitet werden und seine Produktion und sein Verbrauch müssen im räumlichen Zusammenhang zueinander erfolgen. Verlieren kann ein Betreiber einer Bestandsanlage seinen Status, wenn die Leistung seines Systems um mehr als 30 Prozent erweitert wird.