1. Wenn man mehr als 24500 € Gewinn erzielt, muss man eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Richtig ?
2. In der EÜR kann man die Gewerbesteuer seit einigen Jahren nicht mehr gewinnmindernd ansetzen. Richtig ?
3. Wo und wann setzt man die Gewerbesteuer an ? In Anlage G ESt-Erklärung. Richtig ? Im gleichen Jahr. Richtig ?

Gewerbesteuer
-
-
-
Bist du jetzt soweit? Keine Sonder-Abschreibungen mehr?
Ich kann mich noch ein paar Jahre "durchmogeln"
(habe nach einer kleinen Pause 2014 in 2015 und 2016 wieder investiert)
PS: Die Antworten auf deine Fragen interressieren mich natürlich auch! :wink:
-
Zitat von Eisbaer
Die Antworten auf deine Fragen interressieren mich natürlich auch! :wink:
Deswegen auch der Thread als Anleitung für "Leidensgenossen".
Im Moment bin ich an der ESt-Erklärung für eine GbR. Durch die Vorausleistung eines VNB ( Regionalwerk Bodensee ) im Dezember 2015 ist der Gewinn auf 35 T€ angestiegen.
Ich ackere mich gerade durch die Gewerbesteuerzerlegung, nach dem Artikel Bundestag beschließt Zerlegung der Gewerbesteuer steht dem Betriebsstättenfinanzamts 70 % der Gewerbesteuer zu.
Bei Elsteronline muss ich nun den Zerlegungsmaßstab festlegen. Ich brüte gerade über dem §29 Abs.1 Buchstabe a und Buchstabe b. der Artikel über Windkraftanlagen macht diese Unterscheidung nicht.
-
Zitat von Kollektor
1. Wenn man mehr als 24500 € Gewinn erzielt, muss man eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Richtig ?
Nö, jeder Gewerbetreibende. Es gibt einen Freibetrag von 24.500 € bis zu dem keine Gewerbesteuer erhoben wird. Abgeben muss trotzdem jeder. Das einige FA darauf verzichten ist deren Ding. Mein FA z.B. will jedes Jahr eine GStE haben.
-
Und das wegen der 10 kwp (Profil) oder steckt da noch mehr dahinter?
-
...also da würde ich mit meinem Finanzamt mal diskutieren (§25 GewStDV):
(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
1.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat;...
...6.
für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
7.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.Also "erstens" is nich, "sechstens" (es gab im Vorjahr bereits einen Verlustvortrag) kann das Finanzamt gerne im Schätzwege ermitteln und "siebentens" würde ich mir begründen lassen. Die übrigen Nummern kommen für den durchschnittlichen PV-Besitzer wohl nicht in Frage.
-
Hallo Kollektor,
Zitat von Kollektor
2. In der EÜR kann man die Gewerbesteuer seit einigen Jahren nicht mehr gewinnmindernd ansetzen. Richtig ?
3. Wo und wann setzt man die Gewerbesteuer an ? In Anlage G ESt-Erklärung. Richtig ? Im gleichen Jahr. Richtig ?Die Gewerbesteuer kann nicht mehr gewinnmindernd als Ausgabe angesetzt werden. Das ist richtig.
Allerdings wird die zu zahlende Gewerbesteuer der Einkommensteuer angerechnet.
D.h., wenn Du z.B. € 500,- Gewerbesteuer (als Einzelunternehmer) zahlen mußt, wird dieser Betrag von der Einkommensteuer abgezogen, und der Einkommesteuerbescheid ist entsprechend niedriger.
Effektiv ein Nullsummenspiel für den Unternehmer.
Einen Nachteil gibt es allerdings. Das Anrechnen ist auf max. den 3,8fachen Hebesatz beschränkt.
Liegt das Unternehmen in einer Gemeinde/Stadt, die über den 3,8fachen Hebesatz hat (z.B. München oder Hamburg) wird nur bis zum 3,8fachen Hebesatz die Gewerbesteuer angerechnet. Der Teil darüber belastet einen wirklich.
Die meisten Gemeinden liegen aber unter dem 3,8fachen Hebesatz. -
Zitat von Kollektor
...
3. Wo und wann setzt man die Gewerbesteuer an ? In Anlage G ESt-Erklärung. Richtig ? Im gleichen Jahr. Richtig ?Ich glaube, die Frage ist noch nicht beantwortet:
Anlage G der Einkommensteuererklärung dient zwar der Deklaration von Einnahmen aus Gewerbebetrieben, hat aber nichts mit Gewerbesteuer zu tun. Für die gibt es ein separates Formblatt "Gewerbesteuererklärung" im jeweiligen Steuerjahr.
mfg
Paulchen -
Hallo Andre78 und Paulchen,
vielen Dank für euren Beitrag, der sich mit meinen Erkenntnissen deckt !
Ob was in Anlage G eingetragen werden muss, daran arbeite ich noch.
Ich habe es geschafft die. Gewerbesteuererklärung GewSt plus einer Anlage EMU für jeden Beteiligten auszufüllen
An der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages arbeite ich noch.
Jetzt mache ich erstmal Feierabend.
-
Sorry... ich verstehe im Moment Dein Problem nicht. Findest Du wirklich die beiden Zeilen nicht, wo der Messbetrag und tatsächliche Gewerbesteuerzahlung lt. GewSt-Messbescheid und Heranziehungsbescheiden der Gemeinde(n) einzutragen ist?
(Ich kann es mir nicht vorstellen. Aber es gibt da ja auch nicht mehr einzutragen. Formal kommts ja nur drauf an, dass Du den Antrag stellst; die Werte werden eh am Ende von Amts wegen ermittelt. Die trauen da ihrer eigenen Buchhaltung mehr als Dir.)Was die Zerlegung angeht...... Tip aus der Praxis:
Entwickle viel positive Phantasie. Der Mitarbeiter beim FA tauscht bei der Bearbeitung von PV-Anlagen nicht seine Seele aus.
Die Finanzämter denken in Durchlaufzeiten und Mehrergebnis. Mehrergebnis ist bei der Gewerbesteuer für sie nicht zu erzielen; die steht den Gemeinden zu.
Ist solches Denken vorwerfbar? Antwort: NEIN! (Klares NEIN!).
Die Gemeinden hätten das Recht, den Betriebsprüfungen der Finanzämter beizuwohnen. Da sind sie aber zu faul für. Die bleiben lieber hinterm Schreibtisch, und arbeiten an der Erhöhung des Hebesatzes, als die ihnen zustehenden Steuern auch mal beizutreiben.
Und die Prüfer vom Finanzamt sagen sich - völlig korrekt - "nur weil die Gemeinden zu faul sind, mach ich nicht deren Arbeit".
Selbst ziemlich "kreative" Anträge auf einen abweichenden Zerlegungsmaßstab..... egal wie absurd..... wenn sie aufwändig begründet waren, wurden sie mir niemals abgelehnt. Ich wette, die haben die Begründung nicht mal gelesen.Ich hab in mehreren Jahrzehnten noch keinen Fall gehabt, wo es anders war.
Hier hat "Formulare ausfüllen" wirklich mal was kreatives. Was für Freigeister und Leute, die in der Schule gelernt haben, ihren Vornamen zu tanzen.