Nachdem bisher der Stand so war, dass normale Aufdachanlagen als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingestuft wurden und damit eine 2-jährige Gewährleistung galt, hat das BGH in einem aktuellen Urteil eine derartige Anlage auf einer Tennishalle als "fest mit dem Gebäude verbunden" eingestuft und u. a. daraus eine 5-jährige Gewährleistung abgeleitet: http://rsw.beck.de/aktuell/mel…ngsfrist-von-fuenf-jahren
Damit dürfte die Länge der Gewährleistung dann wohl wieder vom Einzelfall abhängen.