Etwas merkwürdig erscheint mir, dass soweit ich das bisher recherchieren konnte, zwar der Begriff "Letztverbraucher" im § 3 Nr. 25 EnWG definiert ist, aber nicht der "Letztverbrauch".
ZitatLetztverbraucher
Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen,
Hier argumentiert meines Erachtens auch der BGH unsauber.
https://www.clearingstelle-eeg…BGH_091117_EnVR_56-08.pdf
Zitatbegründet einen Letztverbrauch i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV
Zitat(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind.
Nimmt man an, dass nach juristischem Verständnis nur ein Letztverbraucher letztverbrauchen kann, so kann jemand, der keinen Strom kauft auch keinen Strom letztverbrauchen.
Nach Definition des EEG 2014 ist
Zitat„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
Nach EEG ist es also nicht erforderlich, dass die Person Strom kauft.
Dann ist im Sinne des EEG aber auch nicht erforderlich, einen eigenen Netzanschluss zu haben um Strom letztverbrauchen, da jeder Stromverbrauch Letztverbrauch wäre.