Der Netzbetreiber, der meinen gelieferten Stom meiner PV Anlage vergütet, will offensichtlich seine Abrechnungen seit neuestem rechtlich offen halten. Folgende Formulierung soll die Abrechnungen nur vorläufig gelten lassen:
"Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der uns derzei vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum KWKG und EEG. Die Westfalen Weser Netz GmbH kann die Zahlung zurückfordern, soweit die eingereichten Unterlagen nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechen. Dies gilt auch, soweit eine nachträgliche durch die Rechtsprechung erfolgte Auslegung des KWKG bzw. EEG dazu führt, dass die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen."
Bedeutet dies, das die Abrechnung nur vorläufig ist und rechtlich nicht bindend ist und jederzeit auch nachträglich geändert werden kann? Ich muss schließlich die Einnahmen versteuern und Umsatzsteuer zahlen und kann bei Rückforderungen die Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung nicht Jahre rückwirkend berichtigen. Bzw. ist es möglich Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung diesbezüglich offen zu halten, als vorläufig?
Es gibt einen Einspeisevertrag, der dies rechtsverbindlich regelt. Dieser wurde mit dem Rechtsvorgänger der Eon Weser Netz geschlossen.Von einer Vorläufigkeit der Vergütungen ist dort keine Rede.