Wenn ich mich mal vorlaut mit einem Erklärungsversuch dazwischen werfen darf: die 30.000,-€ Steuern fallen (etwa) an, wenn man die Anlage, die einen Buchwert von 25.00,-€ hat, zum Marktwert von 95.000,-€ verkauft. Differenz: 70.000,-€ -> als Gewinn zu versteuern. Zur „Belohnung“ darf der Käufer vom Kaufpreis (=95.000,-€) abschreiben. Bei einer Übetragung zum Buchwert fallen keine Steuern beim Verkäufer an; dafür darf der neue Besitzer nur vom Buchwert (=25.000,-€) abschreiben.
(Hoffentlich habe ich das richtig verstanden und nicht die Verwirrung getoppt. ;))
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So wäre auch meine Meinung.
Was immer noch nicht so richtig rauskommt:
Ich mache eine unentgeltliche Übertragung oder ich Verkaufe zum "Buchwert". Wo ist der Unterschied?
(Ein Unterschied ist in der nachfolgenden AfA, meiner Meinung nach) -
Zitat von Eisbaer
So wäre auch meine Meinung.
Was immer noch nicht so richtig rauskommt:
Ich mache eine unentgeltliche Übertragung oder ich Verkaufe zum "Buchwert". Wo ist der Unterschied?
(Ein Unterschied ist in der nachfolgenden AfA, meiner Meinung nach)Eine unentgeltliche Übertragung heißt: Schenkung. Keinerlei Gegenleistung.
"Verkauf zum Buchwert": Gegenleistung in Höhe des Buchwerts heißt im Beispiel: Der Käufer zahlt Dir 25.000 €
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Ich hab den Fall nie in der Praxis gehabt; ich halte die Diskussion bestenfalls für akademisch sinnvoll.
Aber wenn jemand an einen nahen Angehörigen ein Wirtschaftsgut mit einem Marktwert von 90.000 Euro zu 25.000 Euro verkauft...... ich würde jetzt mal darauf tippen, dass er die "verschenkten" 70.000 Euro versteuern darf.
(Bin nicht sicher. Ich würde die Konstellation in der Praxis so niemals wählen. Wer schiebt schon Geld von den Kindern zu den Eltern? Ich kenn es nur andersherum.)Sonnenstevie..... kannst Du da mehr sagen?
(Wenn ich einem Arbeitnehmer nen PKW verkaufe.... für 1.000 Euro...... lt Schwacke 11.000,- wert..... rappelts ja auch im Karton).
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Ich hatte den Fall auch noch nie, eben weil es dann rappelt.
Aber nehmen wir mal den Fall: Bauunternehmer B schenkt seinem Sohn S den PKW (Buchwert 2.000 €, Verkehrswert 10.000 €), welcher zuvor betrieblich genutzt wurde, zum 18. Geburtstag.
Lösung: Stille Reserven in Höhe von 8.000 € sind aufzudecken.
Abwandlung: B verkauft den PKW für 4.000 € an S (gemischte Schenkung).
Lösung; Dann sind auch wieder die stillen Reserven aufzudecken. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass man dies vermeiden kann, wenn der PKW aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
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Dann sind wir uns ja einig.
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kpr schrieb:
Zitatdass er die "verschenkten" 70.000 Euro versteuern darf.
Ergibt für mich keinen Sinn. Wenn ich 70000.- € verschenke muss ich dafür doch keine Steuern zahlen!
Aber immerhin bin ich nicht der Einzige der nicht ganz durchblickt!
Aber zum "testweise ausprobieren" ist mir zu viel Geld im Spiel! :wink:
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Moment.
Du entnimmst aus dem Betriebsvermögen zum Teilwert (in dem Fall = marktwert) und überführst ins Privatvermögen.Dabei entsteht die Steuerschuld. (Einkommensteuer)Danach verschenkst Du etwas. Das hat keine ertragsteuerlichen Folgen.
Die schenkungssteuerrechtlichen Folgen müsste man isoliert prüfen.
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Mir leuchtet das immer noch nicht ganz ein.
Wenn ich (um beim Beispiel zu bleiben) die Anlage verkaufe, muss ich
a) beim "billigem Verkauf" Steuern zahlen
b) beim "teuren Verkauf" Steuern zahlen (das leuchtet ja immerhin noch ein).Gibt es einen Preis bei dem keine Steuern anfallen?
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solange der Buchwert unter Marktwert ist.... nicht.
Genau deswegen wurde ja die Buchwertfortführung als Ausnahmetatbestand geschaffen.