Bei der Pflicht zur Leistungsreduzierung von Photovoltaikanlagen werden Systeme in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zusammengefasst, wenn sie im Abstand von bis zu zwölf Monaten in Betrieb gingen. Das kann für einen Anlagenbetreiber bedeuten, eine technische Vorrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung einbauen zu müssen, statt die günstigere 70-Prozent-Regel wählen zu können. Die Clearingstelle EEG hat nun in einem Votum entschieden, dass die Zusammenfassung von Systemen nach der 2012 gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unter bestimmten Bedingungen nicht gilt: Wenn es sich bei den Systemen um eine Bestands- und eine Neuanlage handelt.
Seit 2012 müssen alle Photovoltaikanlagen am Einspeisemanagement teilnehmen – um Engpässe im Stromnetz zu vermeiden, sollen Solarstromsysteme heruntergeregelt werden oder nicht mit voller Leistung einspeisen. Welche technische Vorrichtung dazu vorzuhalten ist, richtet sich nach der Leistung der Systeme. Anlagen größer 30 Kilowatt müssen sich vom Netzbetreiber ferngesteuert in ihrer Einspeiseleistung reduzieren lassen. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung haben die Betreiber die Wahl: Entweder, sie begrenzen die Einspeisung auf 70 Prozent der maximalen Leistung oder sie installieren auch eine Vorrichtung zum ferngesteuerten Eingreifen. Obwohl die Pflicht erstmals 2012 im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert wurde, betrifft sie auch ältere Systeme: Betreiber von Anlagen größer 100 Kilowatt mussten allesamt nachrüsten. Anlagen größer 30 und bis zu 100 Kilowatt, die zwischen 2009 und 2011 in Betrieb gingen, waren ebenfalls fernsteuerbar zu machen.