Bundesgerichtshof stößt Auffassung zur Anlage und Inbetriebnahme um
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff „Photovoltaikanlage“ definiert. Entgegen mancher Urteile und juristischen Einschätzungen handelt es sich dabei den Richtern zufolge in der von 2009 bis 2012 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes um die Gesamtheit aller installierten Module inklusive der Unterkonstruktion. Die Clearingstelle EEG hatte bislang jedes einzelne Module als eine Anlage angesehen. Das Oberlandesgericht Nürnberg teilte die Auffassung. Der Anlagenbegriff ist dem höchsten deutschen Gericht zufolge die Voraussetzung, um den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage festzusetzen.
Lange hat die Photovoltaikbranche auf ein klärendes Wort zu den Begriffen Anlage und Inbetriebnahme gewartet. Da im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Definitionen geändert wurden und obendrein Gerichte in Deutschland den Sachverhalt unterschiedlich bewerteten, herrschte gerade in der Photovoltaikbranche Unsicherheit, was denn unter einer Anlage und ihrer Inbetriebnahme zu verstehen sei. Schließlich hat der Betreiber einer Anlage einen Anspruch darauf, dass sein System ans Stromnetz angeschlossen und die eingespeiste Energie vergütet wird. Die Höhe des Tarifs ist dabei noch einmal abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage – schließlich verringern sich die Einspeisetarife seit jeher in regelmäßigen Abständen. Was der Begriff bedeutet, hat daher für manchen Solarstromerzeuger hohe wirtschaftliche Bedeutung.
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