Grunddaten:
23 kwp PV-Anlage (Start Ende Februar 2014)
20.500 Kw Einspeisung 2014
- Eigenverbrauch 2014 ca. 5.000 Kw (Gewerbe & Privat)
22.000 Kw Erzeugung 2015
- Eigenverbrauch 2015 ca. 3.000 Kw (Gewerbe & Privat)
Hallo Zusammen,
Ich hatte eine Steuerprüfung gehabt, 2013/2014 durch die Kollegen vom Finanzamt.
Nun wurden mir Unterlagen zugesendet und wir wurden (noch nicht zwingend) aufgefordert eine 2. EÜR einzig und alleine für die PV-Anlage zu erstelle. (Die Kollegen waren sich bis gerade eben noch nicht sicher, ob es jetzt eine 2. EÜR machen muss oder kann)
Derweil will das FA das nochmals prüfen. Ich hatte eingewendet, dass wir als Gewerbe "A e.K." die Anlage gekauft haben und betreiben und wir für eine 2. EÜR auch einen zweiten Mandanten in unserer Buchhaltung anlegen müssten.
Wir wollen saubere und transparente Wege haben, für alle Beteiligten.
Unser erzeugter Strom verbrauchen wir zu ca. 70% Gewerblich und ca. 30 % privat. Aus den Jahren vor dem Gewerbe habe wir Verbrauchswerte die wir jährlich anpassen auf den pro Kopfverbrauch und qm Gewerbe / Privat.
Ablesen tun wir jährlich mittels Foto-Nachweis -> Email an Energieunternehmen -> Abrechnung, da bisher die Stadtwerke nur eine Schätzung zum 30.10 machen wollten und wir das abgelehnt haben. So haben wir und auf diese Ablesbar geeinigt. Passt so.
1. Frage:
Kann in der Tat das Finanzamt eine zweite EÜR fordern für PV-Anlagen zur Berechnung Ansatz unentgeltliche Wertabgabe 2015
2. Frage
Wenn Ja, welche Vor- / Nachteile hat das und was ist zu berücksichtigen?
Wenn nein! Warum nicht und gibt es Rechtsprechungen darüber.
Allgemeine Verunsicherung im Moment.
Steuerberater haben wir, doch gerne würde ich es auch für mich transparent halten und Eure Meinung anhören.
Vielen herzlichen Dank schon jetzt für ein Feedback.
fubly