Mein Kunde Bayernwerk AG hat mir heute per Brief mitgeteilt daß er beabsichtigt, die Abschlagszahlungen für die Monate Dezember 2015 und Dezember 2016 nicht wie vom Gesetz vorgesehen zum 15. des Folgemonats zu leisten, sondern bereits am 16. des betreffenden Monats.
Er formuliert das so: "zusätzlich ergibt sich eine Änderung der Auszahlungszeitpunkte..." wobei in dem Schreiben nicht erklärt wird, warum oder wodurch sich das "ergibt".
Die beabsichtigte Verschiebung der zwei Abschlagszahlungen ist ein eindeutiger Verstoß gegen das EEG, das sagt in §19
Zitat von EEG 2014§ 19 Förderanspruch für Strom
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(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
auch die Clearingstelle ist der Meinung, daß "monatlich" eben gerade "regelmäßig jedes Monat" bedeutet und nicht "einmal doppelt und einmal garnicht weil ich dazu grad lustig bin"
wenn man jetzt ein harmonisches Verhältnis zu seinem Kunden hat, dann wird einem vielleicht so ein Wunsch des Kunden wurst sein, und man wird über den Gesetzesverstoß großzügig hinwegsehen.
Mein Verhältnis ist da eher gespannt aufgrund fortgesetzter Rechtsverstöße seitens des Kunden zu meinen Lasten.
Ich sehe in dieser geplanten Änderung der Abschlagszahlungen für mich keinen Vorteil, sondern eher einen Nachteil durch erhöhten Bearbeitungsaufwand und evtl. ungünstigere Besteuerung. Der Vorteil muß (ausschließlich) auf Seiten des Kunden liegen, weil sonst würden die das nicht so machen wollen.
Machen das andere Netzbetreiber auch so?