Hallo,
so allmählich kommen die ersten PV-Anlagen in die Jahre und damit auch die Einspeisezähler. In irgendeiner Norm (nicht im EEG) steht, dass Strom, der verkauft wird, über geeichte Zähler erfasst werden muss. Daher wohl auch die Forderung nach geeichten Zählern, sowohl für den Bezug als auch für die Einspeisung.
Nach meinem Kenntnisstand (https://de.wikipedia.org/wiki/Stromz%C3%A4hler) beträgt die Eichgültigkeitsdauer:
- 8 Jahre bei elektronischen Zählern
- 12 Jahre für mechanische Messwandlerzähler mit Induktionswerk [mit Läuferscheibe]
- 16 Jahre für mechanische Zähler mit Induktionswerk
Wenn der Zähler vom VNB kommt, wird vermutlich niemand die Frage nach der Eichgültigkeit stellen, aber was geschieht, wenn der VNB mal nach der Eichgültigkeit von betreibereigenen Zählern fragt und dann feststellt, dass diese u.U. seit mehreren Jahren abgelaufen ist? Muss man dann damit rechnen, dass evtl. sogar die EEG-Vergütung rückwirkend zurückgefordert wird? (Dann müsste man ja umgekehrt bei Bezugszählern auch einen Eichgültigkeitsnachweis verlangen können und die Zahlungen der letzten Jahre zurückfordern können. :wink: )
Immerhin scheint die Zahlung der EEG-Vergütung nicht direkt von geeichten Zählern abhängig zu sein.
Oder begeht man dann "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die ggfls. mit einer kleinen Ordnungsstrafe belegt wird?
Ich frage das deshalb, weil ich glaube, dass nicht jeder Betreiber mit eigenem Zähler auf dem Schirm hat, wann sein Zähler getauscht werden muss.
Unabhängig davon scheint mir der Einsatz von eigenen elektronischen Zählern bei netzparallelen PV-Anlagen schon deshalb nicht angeraten, weil man diese noch zweimal während der EEG-Laufzeit austauschen muss.