... oder hat schon mal jemand Gleichstrom aus dem Netz bezogen?
Nach zwei Urteilen des BFH und des FG-München wäre der Ansatz der niedrigen Selbstkosten mangels Fremdbezugsmöglichkeit von Gleichstrom schlüssig.
Zur Eigennutzung des erzeugten Stroms gibt es eine klare Aussage von BFH (Urteil vom 12. Dez. 2012) und Finanzverwaltung (Dienstanweisung vom 19. Sept. 2013).
Bei der Einkommensteuer sind Selbstkosten anzusetzen, bei der Umsatzsteuer meist der Marktpreis. Dies ist der Preis, den der Erzeuger für seinen eigenen Stromeinkauf zahlt, nicht der Preis auf Marktebene des Stromversorgers. Der Preis liegt also meist bei 25 ct./kWh aufwärts und deutlich über den Selbstkosten und dem EEX-Preis der Strombörse.
Im Urteil führt der BFH aus, das der Marktpreis statt der Selbstkosten immer dann gilt, wenn das Produkt auf dem Markt am gegebenen Standort tatsächlich käuflich ist. Eben dies ist bei Solarstrom nicht der Fall.
Das Urteil betraf den Eigenverbrauch von Strom und Wärme aus einer KWK-Anlage. Hier legte der BFH die Messlatte für die Annahme einer tatsächlichen Verfügbarkeit sehr hoch.
In einem anderen Fall betreffend die Stromsteuer und eine Photovoltaikanlage entschied das Finanzgericht München, dass die Stromproduktion mit der Erzeugung des Solarstroms abgeschlossen sei. Die nachfolgende Umwandlung in einem Wechselrichter betreffe nicht mehr die Stromerzeugung, sondern die Weiterverarbeitung.
Das Urteil: http://www.gesetze-bayern.de/j…ramfromHL=true#focuspoint
Im Urteilsfall wurde Strom zur Kühlung der Wechselrichter eine Photovoltaikanlage eingesetzt. Die Wechselrichter sind nun zur Erzeugung des gewünschten Wechselstroms aus dem gelieferten Gleichstrom unumgänglich. Die Münchener Richter sagen trotzdem, dass mit der Erzeugung des Gleichstroms aus den Solarmodulen die Energieerzeugung abgeschlossen sei.
Schlagen wir die Finanzverwaltung doch mit der Argumentation der Finanzrichter.
Photovoltikmodule erzeugen Gleichstrom, käuflich ist nur Wechselstrom einer deutlich geringeren Spannung. Der Wechselstrom entsteht eben erst Abschluss der Stromproduktion durch Umwandlung des erzeugten Gleichstroms.
Nach der Rechtsprechung des BFH und FG-München müssen dann mangels einer Fremdbezugsmöglichkeit als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs die Selbstkosten des Gleichstroms zzgl. der anteiligen Kosten des Wechselrichters gelten. Diese Kosten liegen aber deutlich unter dem Marktpreis.
Eine Beispielrechnung mit vereinfachten Zahlen verdeutlicht den Steuervorteil:
Bei Erzeugungskosten von netto 10 ct. kWh und einem Marktpreis von über 20 ct./kWh sinkt die Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs um 10 ct./kWh., die Umsatzsteuer um 1,9 ct. Bei einem Eigenverbrauch von nur 1.000 kWh macht das im Jahr 19,- Euro. Nicht unbedingt viel, aber auch kleine Vorteile der Energiewende summieren sich. Besitzer von Stromspeichern dürfen sich über eine deutliche höhere Ersparnis freuen.
Bevor die Freude zu groß wird, sollten die aber an die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision gegen die Entscheidung des FG-München denken.
Viele Grüße