Steuerliche Behandlung für eine Anlage ohne Inbetriebnahme

  • Hallo,


    ich habe in 2017 geplant eine zweite PV-Anlage zu errichten, leider wird die Inbetriebnahme nicht in 2018 im vollen Umfang möglich sein, ich werde dass wohl erst 2019 schaffen können.


    Wie sieht die Behandlung der teileweise bereits erworbenen Anlagenteile aus?


    Kann ich die verausgabte Umsatzsteuer für 2017 in 2018 geltend machen?
    Wie sieht das mit der Abschreibung aus, wann kann die Abschreibung erfolgen?


    Vielen Dank für eure Unterstützung


    viele Grüße
    User4711

  • Zitat von user4711

    Kann ich die verausgabte Umsatzsteuer für 2017 in 2018 geltend machen?


    Ich nehme an, du fragst, wann du die Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen kannst?
    Entweder wenn die Leistung erbracht ist und eine Rechnung vorliegt oder wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist.
    Warum willst du in 2017 bezahlte USt. erst 2018 wiederholen?


    Zitat von user4711

    Wie sieht das mit der Abschreibung aus, wann kann die Abschreibung erfolgen?


    Die Abschreibung erfolgt ab Inbetriebnahme der PV-Anlage.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Was die Abschreibung angeht..... die von Bento gegebene Antwort basiert auf einer weitverbreiteten Meinung, die vermutlich in 90% aller Fälle passt. Und zwar immer dann, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes "aalglatt" läuft; oder aber zumindest bei der Realisierung auftretende Probleme innerhalb eines Jahres gelöst werden.


    Bei der Abschreibung muss man etwas genauer hinschauen.
    Die erste Frage ist:
    Angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut?


    Zweite Frage: "nicht in vollem Umfang in Betrieb nehmen" was heisst das genau?
    Eigentlich kann man ja eine Anlage in Betrieb nehmen - oder nicht. Das sie nur halb läuft, nur an geraden Tagen oder nur bis soundsovielen Sonnenstunden pro Tag.... ist ja erstmal schwer vorstellbar.
    Wenn hingegen irgendetwas in Betrieb genommen wird - muss man vielleicht mal drüber nachdenken, ob hier nicht evtl. ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut vorliegt. (Zumindest der Gedanke drängt sich auf - solange die entsprechenden Hintergründe fehlen).


    Die "Inbetriebnahme" ist am Ende in allen Fällen irrelevant.
    Bei den angschafften Wirtschaftsgütern ist das Datum des Eigentumsübergangs... bzw. im Zweifel des Gefahrenübergangs der Anlage (Abnahmedatum des Betreibers gegenüber dem Solarteur) maßgeblich;
    bei hergestellten Wirtschaftsgütern das Datum der Betriebsbereitschaft - nicht die tatsächliche Inbetriebnahme.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat von user4711


    ...
    Kann ich die verausgabte Umsatzsteuer für 2017 in 2018 geltend machen?
    ...


    Das Steuerjahr in der Umsatzsteuer ist immer das Kalenderjahr. Vorsteuer aus 2017 in 2018 deklarieren wird nix. Du musst das spätestens mit der UStE 2017 machen.

  • Wenn man ein Anlagengut erst später in Betrieb nehmen will, so besteht bis dahin keine Absicht einer Gewinnerziehlung -> Hobby, d.h. keine Abschreibung keine Vorsteuer. Also Vorsicht mit solchen Aussagen.
    Wenn es Umständebedingt erst später geht, auch kein Problem. Nur wenn ich ein Anlagenteil anschaffe um es dann ein Jahr später wegen der EEG.Umlage in Betrieb zu nehmen ist Vorsicht geboten.

    Tesla P85+ seit 8/13 >562.000km gefahren. Seit 4/23 neues 90er Pack. Seit 12/19 fährt Frau Tesla M3 AWD, jetzt M3/MY SR. PV 14,04 kWp an E3DC Hauskraftwerk mit 21kWh und Wallbox. Weitere 35kWp PV an Solaredge. Seit 1.11.20 werden die eAutos und E3DC Hauskraftwerk und Wärmepumpe gesteuert per E3DC-Control zum Börsenpreis von aWATTar/tibber geladen. Am 5. Januar weitere 9,9kWp Gesamt PV-Leistung nun 59,149kWp.

  • eba Das stimmt nicht.Selbstverständlich habe ich die Absicht Gewinne zu erzielen, nur eben nicht dieses Jahr.


    Aber das ganze Argument ist müßig, denn es gibt ja bereits einen laufenden Betrieb, der Gewinn oder zumindest Einnahmen erzielt. Damit sind die ganzen Grundprobleme wie liegt ein Betrieb vor, gibt es eine Gewinnerzielungsabsicht schon geklärt. Die konkrete Steuerung meines Unternehmens, also wann kaufe ich was, geht das FA einen feuchten Kehricht an..



    Das heißt UST bei Erwerb und Abschreiben über die geplante Nutzungsdauer.


    Gruß.

  • eba
    Sorry. Aber da liegst Du definitiv daneben. Und gleich mehrfach.


    Ad 1) Siehe Okomhard. Laufender Geschäftsbetrieb. Thema erledigt - obwohl es gar keines ist.


    Ad 2) Die Einkunftserzielungsabsicht wird überhaupt nicht betroffen


    Ad 3) In der USt spielt die Einkunftserzielungsabsicht schlichtweg keine Rolle



    1. Umsatzsteuer.
    Hier spielt die Gewinnerzielungsabsicht (oder Einkunftserzielungsabsicht) überhaupt keine Rolle.
    Selbst wenn diese nicht bestünde, wäre das irrelevant.
    In der USt geht es ausschließlich um Einnahmenerzielungsabsicht. Die ist unstreitig mit Beginn der ersten konkreten Vorbereitungshandlungen vorliegend. Das kann schon die Entstehung des inneren Willens zur Investition sein - ist aber spätestens mit der Einholung von Angeboten verbunden und mit der Erteilung eines Auftrags unwiderlegbar.


    2. Ertragsteuer
    "Anlagen im Bau" sind ein relativ normaler Vorgang.
    Es kommt ja auch überhaupt nicht auf die tatsächliche Inbetriebnahme an (siehe oben).
    Die Inbetriebnahme (sehr einfach festzustellen) im Gleichklang / als Indikator für die tatsächlichen Kriterien (teils recht komplex zu ermitteln) ist halt der schöne, wünschenswerte Fall. Mehr aber auch nicht.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat von kpr

    Bei den angschafften Wirtschaftsgütern ist das Datum des Eigentumsübergangs... bzw. im Zweifel des Gefahrenübergangs der Anlage (Abnahmedatum des Betreibers gegenüber dem Solarteur) maßgeblich;
    bei hergestellten Wirtschaftsgütern das Datum der Betriebsbereitschaft - nicht die tatsächliche Inbetriebnahme.


    Nun, da stellt sich ja die "spannende Frage", ob es sich bei einer PV-Anlage um die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes oder um die Herstellung eines Wirtschaftsgutes handelt.


    Meine letzte Anlage ging Ende November letzten Jahres ans Netz und Mitte Januar diesen Jahres war die Abnahme.
    Ab wann wird jetzt abgeschrieben?

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Ich verstehe es jetzt so, für die gekauften Teile der Anlage kann man sich die Vorsteuer zeitnahe erstatten lassen, ohne dass die Anlage an sich betriebsfähig ist.


    Die Abschreibung kann erst dann geltend machen werden, wenn die Anlage im Ganzen oder im Teil betriebsfähig ist.


    Wenn nur im Teil eine Betriebsfähigkeit vorliegt (Module nicht alle installiert, Wechselrichter nicht alle angeschlossen, ...) , dann kann eine Abschreibung auch nur über den Teil erfolgen, welcher betriebsfähig ist. Der Rest würde dann als Erweiterung der Teilanlage gesehen werden.


    So ok?


    Viele Grüße
    user 4711